Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Klagebegründung erhalten
Christian Guhl:
In den Widerspruchschreiben eines Kunden der jetzt verklagt wurde, war der Satz enthalten : \"Bis Sie den (Billigkeits-)Nachweis erbracht haben, zahle ich nur den alten Preis zzgl.eines Sicherheitsaufschlages von einem Prozent weiter.\" Daraus folgert Eon-Avacon in der Anspruchsbegründung:\"Diese Erklärung konnte die Klägerin nur dahingehend verstehen, dass die beklagte Partei bereit ist, eine im Hinblick auf die Entwicklung des Gaseinkaufspreises \"billige\" Preiserhöhung zu akzeptieren. Daran ist die beklagte Partei gebunden. Denn die beklagte Partei war unabhängig von der Frage des Bestehens eines Preisanpassungsrechtes jedenfalls bereit, einen der Billigkeit entsprechenden Preis zu bezahlen. Im Vertrauen hierauf hat die Klägerin die Gaslieferung fortgesetzt und aufgrund ihrer Überzeugung, stets billige Preise in Rechnung gestellt zu haben, auch über die Frage der Erklärung einer Kündigung nicht nachgedacht. Es ist daher zumindest treuwidrig, wenn die beklagte Partei nunmehr unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auch eine der Billigkeit entsprechende Preisanpassung ablehnt.\"
Und auch die Einbeziehung der AVB/GVV ist ganz einfach : \"Ohne dies kann die wirksame Einbeziehung der AVBGasV hier schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil die beklagte Partei zu keinem Zeitpunkt Widerspruch gegen die Einbeziehung der AVBGasV erhoben hat.\"
Ob es Gerichte gibt (event.in Bayern), die diesen Blödsinn glauben ?
RR-E-ft:
@Christian Guhl
Versetzen Sie sich doch nur einmal in die Lage jener Kollegen. Was sollen die denn zu Gehör bringen angesichts der Rechtsprechung ?
(vgl. BGH VIII ZR 81/08 und VIII ZR 320/07)
Muss man sich nicht jeden Tag neu ergötzen, wenn dabei nach jedem Strohalm gegriffen wird.
Nerv-Bert:
[/quote] Muss man sich nicht jeden Tag neu ergötzen, wenn dabei nach jedem Strohalm gegriffen wird.[/quote]
Hallo,
ich finde, dass hat mit \"ergötzen\" nichts zu tun.
Es ist nicht jeder so abgeklärt wie der Verfasser des Zitates.
MfG
Didakt:
@FrankyDee u. Opa Ete
Auch in meinem Fall hat die besagte Kanzlei aus Magdeburg heute wegen Urlaubs des RA beim AG für die Replik auf die Klageerwiderung Terminaufschub bis zum 01.04.2010 beantragt. Bei der diffusen Klagebegründung bin ich nun auf die Ausführungen in der Replik sehr gespannt.
MfG
tangocharly:
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
[...] Es ist daher zumindest treuwidrig, wenn die beklagte Partei nunmehr unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auch eine der Billigkeit entsprechende Preisanpassung ablehnt.\"
[...] Ob es Gerichte gibt (event.in Bayern), die diesen Blödsinn glauben ?
--- Ende Zitat ---
Solange es Gerichte gibt, die mit dem energiewirtschaftsrechtlichen Instrumentarium nichts anzufangen wissen, aber meinen ohne dieses Instrumentarium Gaspreisfälle entscheiden zu müssen, werden Sie solche Gerichte finden. Das nennt man dann Interessenjurisprudenz (man könnte es auch Tautologie nennen - d.h. unten muß immer das raus kommen, was oben rein gesteckt wird).
Wenn man zunächst die Unwirksamkeit einer Klausel feststellt, dann ist sie halt \"weg\". Wenn man meint, dass die Parteien \"etwas\" vereinbart hätten, wären sie sich einer Lücke im Vertrag bewußt geworden, dann nennt man das Vertragsänderung bzw. Vertragsanpassung.
Dies ist zunächst aber nur möglich, wenn sich die Umstände \"nach Vertragsschluß\" geändert haben (§ 313 Abs.1 BGB). Dies ist aber, weil die Klausel von Anfang an \"weg\" ist, jedenfalls keine Änderung \"nach\" Vertragsschluß.
Stellt sich später (nach Vertragsschluß) heraus, dass sich \"wesentliche Vorstellungen\" die zur Grundlage des Vertrages geworden sind als falsch erweisen, dann ist dies der Änderung nach Vertragsschluß gleichgestellt (§ 313 Abs. 2 BGB).
So, und wenn man jetzt bei der Rechtsprechung des BGH hierzu angelangt ist, dann kann man auch in den von @RR-E-ft genannten Entscheidungen nachlesen, wie der BGH diese Problematik sieht, insbesondere zur Frage der Anpassungsmöglichkeiten und zur Frage der Zumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung.
Und steht man dann vor solch einer Situation im Falle eines \"Dauerschuldverhältnisses\" - und um ein solches handelt es sich halt beim Energieversorgungsvertrag - , dann besteht eine Sondersituation. Für solchen Sonderfall sieht das Gesetz das Kündigungsrecht vor (§ 314 BGB).
Wie man, auf dem Umweg einer von den Parteien bereits ausgeschlossenen Preisanpassungsklausel (nach Billigkeitsgesichtspunkten) und einer vereinbarten aber unwirksamen Faktenanpassungsklausel, schließlich wieder zu einer Billigkeitsanpassungsklausel gelangen will, das kann mit Fug und Recht nur als Tautologie bezeichnet werden.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln