Energiepreis-Protest > ESB - Erdgas Südbayern
Antwortschreiben ESB zum Widerspruch
scotti26:
Hallo,
ich habe mit der ESB einen Partnervertrag der eine Einzugsermächtigung voraussetzt. In der angekündigten Erhöhung habe ich meine Einzugsermächtigung auf +2 % (definiert mit 107 euro) begrenzt und zwar ab Abschlag August.
Habe laut Musterschreiben der Gaspreiserhöhung zum1.juli 05 widersprochen und bekam nun folgendes Antwortschreiben. I
Wir möchten sie darauf hinweisen, dass sie als Haushaltskunde, der im Rahmen eines Gaslieferungsvertrages auf Grundlage der AVBGasV versorgt wird, zunächst verpflichtet sind, den im Rechnung gestellten Betrag zu begleichen.
Sofern sie die Billigkeit der Gaspreise im Sinne des §315 BGB bestreiten, müssen wir sie zur Geltendmachung ihrer Rechte auf einen Rückforderungsprozess verweisen, in dem die Unbilligkeit unserer Preiserhöhung festgestellt werden muss. Auch eine einseitige Änderung der neuesn Abschlagszahlungen ihrerseits widerspricht der ihrem Vertrag zugrunde liegenden AVBGasV.
Es ist uns nicht möglich, Ihre Einzugsermächtigung auf eine gewisse prozentuale Erhöhung des einzuziehenden Betrages zu beschränken. Deshalb haben wir, entgegen den Angaben auf ihrer Jahresrechnung, Ihre Einzugsermächtigung storniert. ( ist aber Grundlage meines Partnervertrages)
Sie gelten also künftig als Barzahler und werden gebeten, die Jahresabrechnung und die künftigen Abschlagszahlungen termingerecht zu überweisen.
Wir möchten sie allerdings darauf hinweisen, dass sich bei einer Kürzung ihrer Abschlagszahl. die Differenzen in der nächsten Jahresrechnung summieren und so zu erheblichen Nachforderungen führen können.
Sollten sie als ESB-Kunde eine Wahlleistung (Partnervertrag) gewählt haben, die vom Bestand einer Einzugsermächtigung abhängig ist, bleibt diese Vertragsleistung bis zum 30.06.2006 unter Vorbehalt bestehen.
Abschliesend wird nochmals darum gebeten meinen eispruch zurückzunehmen.
Ich möchte nichts zurücknehmen und erfrage nun die schlauen Köpfe wie ich mich zukünftig verhalten sollte. Den Partnerbonus möchte ich schon ganz gern behalten.
vielen Dank
Mike Linke[/u][/b]
Graf Koks:
@scotti26:
Ihr Versorger spielt auf § 30 AVBGasV und den dortigen Einwendungsausschluss gegenüber der Abrechnung an. Eine klare Fehlinformation, mit dem Kammergericht ist nunmehr kürzlich auch das letzte deutsche Obergericht auf die klare Linie eingeschwenkt, wonach § 30 AVBGasV den Billigkeitseinwand des § 315 BGB nicht ausschliesst (7 U 140/04, www.kammergericht.de). Der BGH hatte sich in dieser Frage bereits im Jahre 2003 festgelegt.
Der Verweis auf den Rückforderungsprozess ist dann nur die nächste Gebetsmühle, an der Ihr Versorger dreht. Auch hier ist die Aussage des Bundesgerichtshofes klar und eindeutig: Der Gaskunde darf sich gegenüber dem Zahlungsverlangen des Versorgers auf § 315 BGB berufen; dieser führt im Klageverfahren des Versorgers zu einer Einwendung, die nur durch den Nachweis der Billigkeit beseitigt werden kann. Ganz nebenbei wird noch eine weitere juristische Fehlleistung geliefert: Auch im Rückforderungsprozess ist die Beweislast für die Billigkeit der Preisbestimmung beim Versorger, BGHZ 41, 281 und LG Berlin 55 S 369/00, in ZMR 2002, 120.
Die Frage der Beschränkung der Einzugsermächtigung, aus der die ESB hier eine Stornierung macht, ist hier im Forum bereits sehr breit diskutiert worden. Technisch ist die Beschränkung sehr wohl möglich. Informieren Sie sich bitte über das Suchwort \"Einzugsermächtigung\".
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
Cremer:
@scotti26
schauen Sie im Forum nach, wurde bereits mehrfach erläutert
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1016&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=energieclub
Tuns Sie es! Einzugsermächtigung begrenzen, wenn keine Akzeptanz, dann Dauerauftrag.
Lutz:
Hallo scotti26,
habe das gleichlautende Antwortschreiben der ESB erhalten. Liest sich wie ein Standardbrief, der nicht konkret auf meinen Widerspruch eingeht.
Da die Einzugsermächtigung einseitig aufgehoben wurde habe ich die Nachzahlung überwiesen und für den Abschlag einen Dauerauftrag angelegt.
Was den Partnerbonus angeht werde ich bis nächstes Jahr warten, da die Regelung ja bis 30.06.06 Gültigkeit hat. Werde dann reagieren, wenn der Vertrag gekündigt werden sollte.
Gruß
Lutz
RR-E-ft:
Zum Einwendungsausschluss und § 315 BGB das neue Urteil des BGH lesen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=00acc6d041af2e6456d3f3d8efbeba49&nr=33507&pos=0&anz=1
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