Energiepreis-Protest > REWAG Regensburg

LG Regensburg, 31.08.09 - Az. 3 O 2619/08 (3)

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eislud:
@ Cremer
Gmäeß eneir Sutide eneir elgnihcesn Uvinisterät ist es nchit witihcg, in wlecehr Rneflogheie die Bstachuebn in eneim Wrot snid, das ezniige, was wcthiig ist, ist dsas der estre und der leztte Bstabchue an der ritihcegn Pstoiion sehten. Der Rset knan ttoaelr Bsinöldn sien, todzterm knan man ihn onhe Pemoblre lseen. Das legit daarn, dsas wir nihct jeedn Bstachuebn enzelin leesn, snderon das Wrot als Gnaezs.

Uknurde hin oedr her. Wcthiig ist dcoh, dsas es vrestnäldcih ist.

bolli:
@eislud
Grundsätzlich geb ich Ihnen ja Recht, aber die Vergangenheit zeigt, dass es bei Urteilen auf etwas mehr als den ersten und den letzten Buchstaben eines Wortes ankommt. Dazwischen können sich nämlich mittels alternativer Buchstabenvarianten durchaus unterschiedliche Bedeutungen verstecken.  ;)

Nur bis zum i-Punkt muss dieses korrekte Schreiben auch nicht gehen. Die Richter sollen vor allem angemessen zügig urteilen und dass bereitet derzeit ja schon Probleme genug, da will ich sie nicht noch mit \"Nebensächlichenkeiten\" belastet sehen. Für das Korrekturlesen kann man meinetwegen Lektoren einstellen.

reblaus:
@Ronny

Im jetzigen Stadium kann es nur eine Prognose geben, wie der BGH entscheiden wird. Wer diese Prognose richtig fällt, kann als Verbraucher noch rechtzeitig ziemlich viel Geld einfordern, und als Versorger frühzeitig die richtigen Weichen stellen.

Ein Versorger der auf die OLG Frankfurt, Koblenz und Oldenburg setzt, und sich einen Dreck darum schert, dass mögliche Preisanpassungsklauseln in Altverträgen gerichtlich für unwirksam erklärt werden, weil er glaubt dass Rückforderungsansprüche nur sehr begrenzt geltend gemacht werden können, könnte ein sehr böses Erwachen erleben, wenn die Auffassung des OLG Hamm beim BGH Gehör findet.

Wer hingegen anhängige Verfahren mittels Vergleich oder Versäumnisurteil erledigt, setzt zwar eine begrenzte Summe in den Sand, hat mangels einschlägiger Urteile später aber weit geringere Probleme mit seinen Kunden außerhalb der Protestszene.

Ronny:
@ Reblaus

 
--- Zitat --- Ein Versorger der auf die OLG Frankfurt, Koblenz und Oldenburg setzt, und sich einen Dreck darum schert, dass mögliche Preisanpassungsklauseln in Altverträgen gerichtlich für unwirksam erklärt werden, weil er glaubt dass Rückforderungsansprüche nur sehr begrenzt geltend gemacht werden können, könnte ein sehr böses Erwachen erleben, wenn die Auffassung des OLG Hamm beim BGH Gehör findet.
 
--- Ende Zitat ---

Wenn sich die Auffassung des OLG Hamm vor dem BGH durchsetzt, dann erweitert sich zumindest der Kreis der Rückforderungsberechtigten. Da haben Sie Recht.

Aber wie kommen Sie darauf, dass sich die Versorgungsunternehmen einen Dreck darum scheren, dass ihre Preisanpassungsklauseln unwirksam sein könnten? Was hat das eine mit dem anderen zu tun?

reblaus:
@Ronny

Ich wollte nicht sagen, dass es Versorger generell nicht interessiert, ob ihre Preisanpassungsklauseln unwirksam sind.

Wenn sich die Rechtsauffassung der OLG Frankfurt und Koblenz durchsetzen würde, wäre die richtige Strategie für einen Versorger, alle Altverträge mit unwirksamen Klauseln fristgerecht zu kündigen und neue Vertragsangebote zu unterbreiten. Er müsste dann lediglich bei seinen Protestkunden auf die Preiserhöhungen verzichten, die er seit dem ersten Widerspruch vorgenommen hat.

Er könnte sich damit einen Dreck darum scheren, ob ein Gericht in einem Rückforderungsprozess die Klausel tatsächlich für unwirksam erklärt, da sich seine Bestandskunden rückwirkend nicht mehr darauf berufen könnten.

Wenn der Preissockel auf Sonderverträge mit unwirksamer Klausel nicht übertragbar ist, führt diese Strategie geradewegs in die Katastrophe. Dies insbesondere dann, wenn zusätzlich die 10-jährige Verjährungsfrist gelten sollte.

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