Energiepreis-Protest > Stadtwerke Freiberg
Nachteilige Änderung der Tarifstruktur
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Mit dem Energie- oder Wasserversorger hat man hingegen einen Vertrag, der den Versorger gerade verpflichtet, die Leistung vorzuhalten, was unzweifelhaft allein mit Kosten verbunden ist, welche über die Preise abgegolten werden müssen. Der Versorger erfüllt nicht nur mit der Lieferung selbst eine Vertragspflicht, sondern auch mit der notwendigen Vorhaltung der Leistung. Der verbrauchsunabhängige Grundpreis ist im Grundsatz verursachungsgerecht. Die Leistung wird nun einmal für alljene (gemäß vertraglicher Verpflichtung) vorgehalten, die ans Netz angeschlossen und zur Leistungsabnahme (vertraglich) berechtigt sind.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, da krankt es schon am Ausgangspunkt. Ich sehe da zuerst mal keine Vertragsverpflichtung. Die \"Vorhaltung\" und die Verpflichtung zur Energie- und Wasserversorgung in der Gemeinde gehört für mich zur Grundversorgungspflicht. Das sind selbstverständliche Aufgaben einer Kommune. Ebenso wie die Unterhaltung von Gemeindesstraßen die Voraussetzung für die Versorgung und den Verkehr in der Gemeinde sind. Der Bäcker wird mit Mehl beliefert. Manche erhalten Öl, Flüssiggas, Holz und in der Zwischenzeit sogar Braunkohle für den gekauften Baumarktofen als Heizenergie geliefert. Bezahlt wird was bestellt und geliefert wird. Keine Maut oder Zusatzgewinne in Form von Grundgebühren.
An der Verpflichtung zur Vorhaltung der Infrastruktur für die Grundversorgung ändert sich für mich auch nichts, wenn die Kommune sich eigener Stadtwerken in der Rechtsform einer GmbH oder Dritter bedient. Verstärkt wird das noch zusätzlich, wenn die Kommune dafür sorgt (Umwelt-Feinstaub), dass nur Gas als Heizungsenergie in Frage kommt. Manchmal wird man zur Leistungsabnahme nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet ;) .
Es besteht wohl ein grundsätzlicher Unterschied schon am Anfang der Betrachtung. Die Verpflichtung und die Voraussetzungen zur Grundversorgung sind von der Kommune kostendeckend zu erfüllen - ohne Vertrag.[/list]
RR-E-ft:
@nomos
--- Zitat ---Original von nomos
Die Verpflichtung und die Voraussetzungen zur Grundversorgung sind von der Kommune kostendeckend zu erfüllen - ohne Vertrag.[/list]
--- Ende Zitat ---
Klingt nicht schlecht. Und wie geht das? Wie deckt die Gemeinde entsprechende Kosten?!
Woran es möglicherweise krankt:
Viele Gemeinden haben noch nicht einmal eine Bäckerei, Fleischerei oder Schusterei, um die Bürger zu versorgen. Oft gibt es noch nicht einmal eine private Fleischerei, Bäckerei oder Schusterei am Ort!
Möglicherweise hat die Gemeinde gar kein Kraftwerk, aus dem alle Bürger und am Ort angesiedelte Betriebe mit Elektrizität versorgt werden könnten, ein Stromnetz hat sie womöglich auch nicht, auch ein Gaswerk sucht man vergebens. (Den meisten Gemeinden geht es so, möglicherweise, weil ihnen Errichtung eines Kraftwerkes, eines Stromnetzes oder eines Gasnetzes zu teuer waren und sie es deshalb anderen überließen). Möglicherweise kann man sich beim Bürgermeister deshalb aufgefüllte Gasflaschen und aufgeladene Akkus abholen, um seinen Grundbedarf zu decken, vielleicht auch Brot. Möglicherweise werden die Kosten für die Vorhaltung solcher Stationen von der Gemeinde über Steuern finanziert.
Wenn man einen leitungsgebundenen Energieliefervertrag mit einem neuen Lieferanten abschließt, dann ist auch dieser dem Kunden gegenüber vertraglich verpflichtet, die Leistung vorzuhalten. Er muss deshalb zum einen einen Netznutzungsvertrag abschließen und dem Netzbetreiber deshalb Netznutzungsentgelte zahlen und er muss die Energie beschaffen bzw. von Dritten vorhalten lassen und auch dafür Zahlungen leisten undzwar allein schon für die Vorhaltung unabhängig von einer tatsächlichen Lieferung. Die ihm so enstehenden Kosten muss dieser Lieferant über seine Preise abdecken. (Da gibt ihm die Gemeinde des Kunden gewiss nichts dazu, obschon Sie behaupten, das wäre deren Aufgabe.) Wenn man den Energielieferungsvertrag nicht mit einem neuen Lieferanten abschließt, sondern mit einem alten, ist es bemerkenswerter Weise haargenau genauso. ;)
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
--- Zitat ---Original von nomos
Die Verpflichtung und die Voraussetzungen zur Grundversorgung sind von der Kommune kostendeckend zu erfüllen - ohne Vertrag.
--- Ende Zitat ---
Klingt nicht schlecht. Und wie geht das? Wie deckt die Gemeinde entsprechende Kosten?!
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, das klingt nicht nur nicht schlecht, so muss es sein! Die Verpflichtung besteht bereits nach dem Kommunalrecht, dazu braucht es keinen Vertrag. Per Vertrag lässt sich diese Verpflichtung auch nicht wegradieren.
Kosten deckt eine Gemeinde u.a. z.B. durch Gebühren. Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]). Von Gewinn für die Kommune oder Dritte ist nicht die Rede.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
....
Möglicherweise hat die Gemeinde gar kein Kraftwerk, aus dem alle Bürger und am Ort angesiedelte Betriebe mit Elektrizität versorgt werden könnten, ein Stromnetz hat sie womöglich auch nicht, auch ein Gaswerk sucht man vergebens. (Den meisten Gemeinden geht es so, möglicherweise, weil ihnen Errichtung eines Kraftwerkes, eines Stromnetzes oder eines Gasnetzes zu teuer waren und sie es deshalb anderen überließen). ...
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, da sind sie, die grundsätzlichen Unterschiede im Ansatz. Dass die Gemeinde kein eigenes E-Werk etc. besitzt ist kein Argument. Nach dem deutschem Kommunalrecht gibt es dafür den Gemeindeverband, Verwaltungsgemeinschaften bzw. Gebietskörperschaften. Nicht jede kleine Gemeinde betreibt eine eigene Kläranlage, trotzdem bleibt die Abwasserentsorgung eine öffentliche und kommunale Aufgabe um die sich die Gemeinde kümmern muss.
Die notwendige Infrastruktur zur Grundversorgung ist kostendeckend vorzuhalten.
Wiki-Grundversorgung
Gemeinden sind keine Wirtschaftsunternehmen, sie sind Träger öffentlicher Aufgaben!
Gemeinden haben Aufgaben: Sie haben mindestens für die Grundbedürfnisse zu sorgen, die Voraussetzung sind, um in der Gemeinde leben zu können. Die Anforderungen sind nicht mehr die aus dem Mittelalter.
Die Aufgaben haben die Gemeinden kostendeckend zu erfüllen. Monopolsicherung zur Gewinnmaximierung bzw. Gewinne, die nicht dem Zweck der Aufgabe dienen gehören nicht dazu.
Beispiel aus der Landesverfassung B-W:[/list]
--- Zitat --- Artikel 71
(1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Das gleiche gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten in den durch Gesetz gezogenen Grenzen.
(2) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind. Die Gemeindeverbände haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die gleiche Stellung.
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderung der Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Land freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet.
...........
--- Ende Zitat ---
Zu den Aufgaben gehört sicher auch die Versorgung mit Energie ohne die ein Bürger in einer Gemeinde nicht leben kann. Schon in der Landesverfassung wird bei den bestehenden oder übertragenen Aufgaben von Kostendeckung gesprochen.
PS:
BGH Urteil vom 21.09.05 VIII ZR 8/05
II2c
--- Zitat ---Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@nomos
Die Aneinanderreihung von Zitaten ersetzt nicht den Blick ins wirkliche Leben.
Mir ist kein Gemeindeverband bekannt, der ein Strom- oder Gasnetz, ein Kraftwerk oder Gaswerk errichtet hat, um den Grundbedarf seiner Bürger zu decken, und deshalb Gebührenbescheide an die Bürger verschickt. Das heißt nicht, dass es so etwas nicht geben kann. Gemeinden sind insbesondere nicht verpflichtet, Gaswerke und Gasnetze zu errichten. In vielen Gemeinden besteht schon gar kein Gasnetz. Der gesetzliche Anspruch aus § 36 Abs. 1 EnWG richtet sich nicht gegen die Gemeinde, sondern gegen einen Grundversorger, was dessen Existenz vor Ort voraussetzt. Auch aus dem Kommunalrecht der einzelnen deutschen Länder ergibt sich wohl keine Verpflichtung der Gemeinden, einzeln oder gemeinsam mit anderen, Gasnetze zu errichten.
Die Gemeinden haben oft Konzessionsverträge abgeschlossen, welche es privaten Netzbetreibern gestatten, den öffentlichen Grund für die Leitungsverlegung zu nutzen. Dafür können die Gemeinden von den Netzbetreibern sog. Konzessionsabgaben beanspruchen, die keine Abgaben sind, sondern ein privatrechtliches Entgelt für die Sondernutzung durch den Netzbetreiber darstellen.
Die privaten Netzbetreiber wiederum haben mit Kostenaufwand Strom- und Gasnetze errichtet und betreiben diese, die Dritte für Energielieferungen an ihre Kunden benutzen können, weil die Netzbetreiber sie den Energielieferanten diskriminierungsfrei gegen Entgelt (und nicht etwa unentgeltlich) zur Verfügung stellen müssen.
Für die Nutzung ihrer so errichteten und betriebenen privaten Strom- und Gasnetze verlangen die Netzbetreiber von Energielieferanten oder anderen Netznutzern (wobei es sich auch um Letztverbraucher handeln kann) Netznutzungsentgelte. Die gesetzlich höchstzulässigen Netzentgelte werden dabei von den Regulierungsbehörden auf Antrag genehmigt und sodann von den Netzbetreibern veröffentlicht.
Bereits diese veröffentlichten Netzengelte enthalten einen fixen Preisbestandteil, daneben auch Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung. Dem Energielieferanten, der mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag abgeschlossen hat, um das Netz für die Belieferung eigener Kunden zu nutzen, entstehen deshalb mit der vertraglichen Zahlungspflicht der Netzentgelte bereits fixe Kosten, die der Energielieferant über seine Preise abdecken muss. Schließt der Letztverbraucher selbst den Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber ab, enstehen unmittelbar dem Letztverbraucher diese fixen Kosten aus dem privatrechtlichen Netznutzungsvertrag.
Allein mit einem Netznutzungsvertrag kann ein Energielieferant seine Vertragspflicht zur Vorhaltung von Energie und zur Bedarfsdeckung seinen Kunden gegenüber indes auch noch nicht erfüllen. Er muss deshalb zusätzlich noch sicherstellen, dass die eigentliche Energie im Bedarfsfall für die Kunden zur Verfügung steht. Wenn der Energielieferant - wie so oft - über kein eigenes Kraftwerk verfügt und auch keine eigene Gasblase angebohrt hat, muss er die Energie auf dem Markt beschaffen und auch die Vorhaltung der Energie absichern. Auch dafür hat der Energielieferant vertragliche Entgelte zu zahlen, die er über seine Preise abdecken muss.
Ein Stromlieferant könnte sich etwa an einem Karftwerk beteiligen und eine sog. Kraftwerksscheibe kaufen. Dann wird er an den Kosten beteiligt, die der Betrieb des betreffenden Kraftwerks mit sich bringt (Refinanzierungskosten des Kraftwerks, Brennstoffkosten, Personalkosten), wobei u.a. die Refinanzierungskosten und die Personalkosten auch dann anfallen, wenn das Kraftwerk nicht produziert (zB. wenn sich der Energielieferant an einem abgeschalteten Kernkraftwerk beteiligt hat, zB Biblis A, B oder Krümmel), und über die Preise abzudecken sind. Bei der Beteiligung an einem Kraftwerk hat der Energilieferant das Recht, seinen bzw. den Bedarf seiner Kunden aus dem Kraftwerk zu decken. Das hilft wiederum nicht, wenn man sich an einem Kraftwerk beteiligt hat, das (zwangs-)abgeschaltet ist. Dann muss Ersatzenergie am Markt beschafft werden, und auch deren Vorhaltung verursacht fixe Kosten, die über die Preise abgedeckt werden müssen. Ähnlich verhält es sich, wenn sich ein Gaslieferant an einem Gasfeld, dessen Erchließung und Ausbeutung beteiligt.
Deshalb entstehen den Energielieferanten fixe Kosten, die sich über ihre Preise abdecken müssen und die sie - verursachungsgerecht - über verbrauchsunabhägige Grundpreise auf ihre Kunden abzuwälzen suchen.
Die Gemeinden beteiligen sich nicht (erst recht nicht gebührenfinanziert) an diesen Kosten der einzelnen im Gemeindegebiet tätigen Energielieferanten.
Wenn Sie nun meinen, die Gemeinden und Gemeindeverbände hätten daneben aber noch gebührenfinanzierte Strom- und Gasnetze und auch Kraftwerke, evtl. Gasspeicher zu errichten, dann ist das wenig nachvollziehbar. Warum sollte man das machen, wo die Energieversorgung durch private Dritte im wesentlichen beanstandungslos gewährleistet ist?Angenommen die Gemeinden folgen diesem Vorschlag, werden sich die Bürger wohl herzlichst bedanken, wenn sie die entsprechenden Gebühren zu tragen haben, die dann besonders hoch ausfallen müssen, wenn diese errichteten Anlagen deshalb gar nicht ausgelastet werden, weil sich die Bürger für einen ggf. weit günstigeren Bezug von Strom und Gas zB. bei Lichtblick oder den Elektrizitätswerken Schönau entscheiden. Dann ensteht das selbe Problem, als habe man eine gebührenfinanzierte Kläranlage oder Müllverbrennungsanlage hinsichtlich des tatsächlichen Bedarfs überdimensioniert. Die gemeinen Kosten bleiben und müssen abgedeckt werden.
Oder sollen die Bürger etwa wieder verpflichtet werden, ihren gesamten leitungsgebundenen Energiebedarf gebührenfinanziert beim kommunalen Gemeindewerk abzudecken, was diesem eine gesicherte Monopolstellung einräumt?!
Diese Zeiten sind seit 1998 vorbei und ein solches Monopol wäre auch mit Europarecht schwer vereinbar, welches den freien Wettbewerb auf den Energiemärkten und auch die freie Anbieterwahl für die Kunden absichert.
Ihre Überlegungen sind möglicherweise eher in Wolkenkuckungsheim angesiedelt. Deren Ansatz ist schon unzutreffend, mag vielleicht im letzten Jahrhundert noch seine Berechtigung gehabt haben, nicht mehr jedoch nach der europäischen Liberalisierung der Energiemärkte.
Eigentlich geht es in diesem Thread um die nachträgliche Änderung der Tarifstruktur durch einen Grundversorger, namentlich im sächsischen Freiberg.
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Aneinanderreihung von Zitaten ersetzt nicht den Blick ins wirkliche Leben.
--- Ende Zitat ---
Was ist das wirkliche Leben? Es genügt zur umfassenden Sichtung sicher nicht alleine ein juristischer Blickwinkel.
Wie Kommunen und ihre Aufgaben in Europa gesehen werden kann man nachlesen. Aber schon ein Grundkurs für Bürger und Kommunalpolitiker zeigen was eine moderne Kommune ausmacht.
Grundkurseinführung - Auszug -
Ohne Gemeinden ist kein Staat zu machen!
GRUNDFUNKTIONEN
Kommunalpolitik muss eine Reihe von \"Daseinsgrundfunktionen\" garantieren, die das Alltagsleben erst möglich machen; eine gute Infrastruktur vor Ort ist eine wichtige Voraussetzung für kommunale Entwicklung. Zwar sorgen auch Bund und Länder für die Existenzsicherung, aber vor Ort sind es die Gemeinden, die den tatsächlichen Bedürfnissen gerecht werden müssen und an der die Lebensqualität gemessen wird. Als wichtige Grundfunktionen gelten:
..........
Versorgung
Darunter versteht man einerseits die Anbindung an Strom-, Gas-, Wasser und Abwassernetze. .............
Verkehr
Hierzu gehören sowohl das Straßen- und Radwegenetz als auch die öffentlichen Nah- und Fernverkehrsmittel und ihre jeweilige Erreichbarkeit. Kommunikation umfasst die Möglichkeiten zwischenmenschlicher Begegnung ebenso wie lokale Medien und die Beteiligung der Bürger an der gemeindlichen Meinungs- und Willensbildung.
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Europa
So sehen es z. B. die Sozialdemokraten. Genauer die Sozialdemokratische Gemeinschaft für Kommunalpolitik in der Bundesrepublik Deutschland e.V. zur Europawahl 2009:
Für eine moderne Daseinsvorsorge: Grundversorgung sichern, Dienstleistung verbessern
Die Sozialdemokraten setzen sich dafür ein, dass Dienstleistungen der Daseinsvorsorge auch weiterhin fester Bestandteil des europäischen Sozialmodells bleiben. Die Bandbreite dieser Dienstleistungen reicht von der Versorgung mit Wasser und Energie über die Abfallentsorgung, den Öffentlichen Personennahverkehr bis hin zum Gesundheitswesen und sozialen Diensten.
Aufgabe der Kommunen ist es, für Bürgerinnen und Bürger effizient und kostengünstig ein gleichwertiges, diskriminierungsfreies und flächendeckendes Angebot notwendiger Dienstleistungen und Güter hoher Qualität zu gewährleisten.
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Andere Parteien weichen davon kaum ab. Hier sind Kommunen angesprochen und nicht (nur) losgelassene Energieversorgungsunternehmen. Ich gehe immer noch von ernsthaften Überlegungen und nicht von leeren Sprüchen aus. Wenn Sie da nur ein \"Wolkenkuckungsheim\" sehen, ist das Ihre Sache.[/list]
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Eigentlich geht es in diesem Thread um die nachträgliche Änderung der Tarifstruktur durch einen Grundversorger, namentlich im sächsischen Freiberg.
--- Ende Zitat ---
.... von der schon im zweiten Beitrag abgezweigt wurde. Aber gerne kann man hier mit der Tarifstruktur im sächsischen Freiberg und der Verletzung des vertraglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses der dortigen Kleinverbraucher weitermachen. [/list]
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