Energiepreis-Protest > Stadtwerke Freiberg

Nachteilige Änderung der Tarifstruktur

<< < (4/6) > >>

RR-E-ft:
Die Grundpreise bei Energielieferungsverträgen sind für die Leistungsbereitschaft/ Leistungsbereitstellung unabhängig vom Verbrauch.  

Sie fallen also auch dann an, wenn der Verbrauch auf null reduziert wird.

Selbst Lieferanten, die dieGrundgebühr angeblich abgeschaftt haben wie E wie einfach (\"Jetzt zahl ich, jetzt zahl ich nicht\"), verlangen bei einem auf null reduziten Verbrauch einen satten Rechnungsbetrag (\"Jetzt zahl ich doch.\")

Der Freiberger Gas- Kleinkunden mit dem Jahresverbrauch von Null soll einen mehr als doppelt so hohen Rechnungsbetrag gegenüber bisher zu zahlen haben, nämlich 63,72 € statt bisher 24,00 €. Der Betrag wird allein dafür verlangt, dass ein Anschluss an das Gasnetz besteht, Gas anliegt, ein geeichter Zähler an der Abnahmestelle hängt und einmal im Jahr eine Rechnung erstellt und verschickt wird, möglicherweise auch für soziales Engagement des Versorgers in der Region.

Welche Kosten indes über welche Schlüsselung in die Grundpreise Eingang finden und welche Kosten nach welcher Schlüsselung in die Arbeitspreise Eingang finden, bestimmt der Versorger selbst und ist nicht recht ersichtlich.
Die Preiskalkulationen sind vollkommen undurchsichtig.

Angesichts des fixen Anteils an den Netznutzungsentgelten und den Entgelten der Messung und des  Messtellenbetriebs sowie der Abrechnung (auf den Rechnungen nunmehr gem. § 40 Abs. 1 EnWG gesondert auszuweisen, im Übrigen den veröffentlichten Netzentgelten des Netzbetreibers zu entnehmn), wird ersichtlich, dass viele Grundpreise bei anderen Abnahmefällen gar nicht von entsprechenden \"Kosten\" untersetzt sein können. (Die ausgewiesenen Netzentgelte sind keine Kosten, sondern enthalten ihrerseits bereits einen Gewinnanteil).

Bei diesen überhöhten Grundpreisen kommt indes wohl kein Versorger auf die Idee, diese den tatsächlichen Kosten anzupassen. Bei zu hohen Grundpreisen  kommt regelmäßig das Argument Mischkalkulation über verschiedene Abnahmefälle und Verbrauchsstufen. Die Freiberger verabschieden oder entfernen sich indes wohl mit der neuen Tarifstruktur eben von einer solchen Mischkalkulation.

Jedenfalls geht die neue Tarifstruktur erheblich zu Lasten deren Kleinkunden. Von einer Wahrung eines vertraglich vereinbarten Äquivalnzeverhältnisses kann keine Rede sein.

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Grundpreise bei Energielieferungsverträgen sind für die Leistungsbereitschaft/ Leistungsbereitstellung unabhängig vom Verbrauch.
.. E wie einfach (\"Jetzt zahl ich doch.\")

--- Ende Zitat ---
Soweit die Theorie. Ich kenne zahlreiche Tarife da ist der Grundpreis abhängig vom Verbrauch gestaltet. Zähler, Ablesung und Abrechnung unterscheiden sich dabei nicht. Dass bereits die Leistungsbereitschaft bezahlt werden muss ist nicht zwingend.  E wie einfach ist kein Musterbeispiel. Immerhin hat das betreffende Angebot manchen Anbieter und machen Verbraucher zum Nachdenken gebracht.  

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Welche Kosten indes über welche Schlüsselung in die Grundpreise Eingang finden und welche Kosten nach welcher Schlüsselung in die Arbeitspreise Eingang finden, bestimmt der Versorger selbst und ist nicht recht ersichtlich.
--- Ende Zitat ---
So ist es. Das \"Schlüsselungsproblem\" wäre mit dem Wegfall der Grundgebühr sofort beseitigt. Der progressive Preisanstieg pro Energieeinheit wird durch die Grundgebühr noch verstärkt. Die Arbeitspreise sind ja in aller Regel zusätzlich gestaffelt. Es geht nicht nur um die rechtliche Beurteilung, die ich teile; es geht um den widersprüchlichen Effekt.

Atomstrom soll weg, Kohle ist ökonomisch und ökologisch kein Ersatz, 43 c/kWh-Solarstrom ist keine Alternative! Ohne eine erhebliche Einsparung an Energie wird keines der Umwelt- und Klimaziele erreicht werden. Wer dazu beiträgt sollte nicht durch höhere Preise bestraft werden.  Analog müsste sonst ein nicht abgewrackter Spritschlucker weniger für den Liter bezahlen müssen als der aktuelle Kleinwagen. Die Ziele nach dem EnWG sind ausgewogen zu verfolgen. Da ist aber mehr eine politische Antwort gefragt, weniger eine juristische. [/list]

RR-E-ft:
@nomos

Bei der leitungsgebundenen Versorgung, ob nun mit Wasser, Elektrizität, Fernwärme oder Gas ist die Leistungsbereitstellung, insbesondere der Netzbetrieb nun einmal mit Kosten verbunden, die unabhängig davon anfallen, ob die Leistung überhaupt in Anspruch genommen wird oder nicht. Das ist keine Theorie, sondern Realität. Wollte man diese anfallenden Kosten gänzlich vermeiden, müsste man den Betrieb einstellen. Dass diese Kosten über die Preise abgedeckt werden müssen, stellt wohl niemand in Zweifel.

Diese Kosten sind verursachungsgerecht auf diejenigen umzulegen, die einen Nutzen von der Leistungsbereitstellung haben, also auf diejenigen, für die diese Leistungsbereitstellung überhaupt nur erfolgt. Das sind all jene, die an das Netz angeschlossen und berechtigt sind, die vorgehaltene Leistung in Anspruch zu nehmen. Dies sollte über die verbrauchsunabhängigen Grunpreise geschehen.

Werden die anfallenden Kosten hingegen (nicht verursachungsgerecht) nur auf diejenigen umgelegt, welche die vorgehaltene Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen haben, kann das durchaus zu abenteuerlichen Ergebnissen führen:

Auch wenn in Ihrer Gemeinde im ganzen Jahr nur ein einziger Tropfen Wasser aus der Leitung abgenommen wird, fallen die Kosten für die Wassergewinnung, -aufbereitung und den Transport, also das Netz und dessen Wartung, an. Wollte man diese anfallenden Kosten über den Preis allein demjenigen aufbürden, der diesen einzelnen Tropfen Wasser aus der Leitung entnommen hat, weil er in dem Jahr gerade nicht so sparsam war wie seine Nachbarn, würde das wohl für diesen einzelnen Tropfen Wasser zu einem erstaunlichen Rechnungsbetrag führen. Wenn Sie dieser \"Vielverbraucher\" wären, würde es Ihnen wohl nichts ausmachen, den einen Tropfen Wasser zu einem kostendeckenden Preis zu bezahlen. Schließlich wollen Sie auch nicht, dass Ihre Nachbarn nun für deren ökologisch sinnvolle Sparsamkeit bestraft werden. Ärgerlich wäre es wohl, wenn Sie den Versorgungsvertrag gekündigt hatten, die Schwiegermutter zu Besuch kommt, es gut meint und erst einmal einen Kaffee aufsetzt und dafür wie gewohnt den Wasserhahn aufdreht, die Kaffemaschine anwirft, so dass allein dadurch ein Versorgungsvertrag konkludent zustande kommt, zu notwendig kostendeckenden Preisen. Ärgerlich zudem, wenn die anderen aufgrund ihrer ökologisch sinnvollen Sparsamkeit auch keinen Strom aus dem Netz entnehmen. Für den Kaffee muss dann vielleicht erst extra ein Kraftwerk hochgefahren werden.  Auch wenn der Kaffee selbst gerade im Angebot war, dürfte der Genuss eine teure Veranstaltung werden. Wenn die Schwiegermutter nicht nur Kaffe kocht, sondern sich auch nach der Reise erst einmal die Badewanne volllaufen lässt, wird der einzelne Tropfen natürlich - wie tröstlich - bedeutend billiger (um den Faktor der Anzahl der Wassertropfen für Kaffe und Badewannenfüllung), nur der gesamte Rechnungsbetrag zu kostendeckenden Preisen bleibt. ;)

nomos:
Das ist keine Theorie, sondern Realität. Wollte man diese anfallenden Kosten gänzlich vermeiden, müsste man den Betrieb einstellen.

@RR-E-ft, also Sie beschreiben die Realität? \"Den Betrieb einstellen!\" Also ein bisschen übertrieben ist das schon was Sie da schreiben ;). Jedes Stadtwerk hat bis heute eine träge Masse an Verbraucher. Stadtwerke oder EVUs allgemein können weit besser kalkulieren als so mancher Kaufmann. Ihre Befürchtungen teile ich nicht.

Das Problem der Kostenkalkulation unter Einbeziehung von Gemeinkosten hat jeder Kaufmann und zumindestens bis jetzt ist mir z.B. keine Tankstelle bekannt, die neben dem Kaufpreis eine weitere \"Gemeinkostengebühr\" verlangt würde. Wenn der Preis nicht stimmt und keiner tankt bleiben gerade hier die Gemeinkosten dem Pächter. Manche Tankstelle hat in der Vergangenheit schon geschlossen. Die fehlende Grundgebühr war aber sicher nicht die Ursache.

Als zwingend sehe ich die hier verteidigte Grundgebühr[/i] nicht. Sie nutzt bisher den Versorgern als Verschiebebahnhof zur weiteren Gewinngenerierung. Kosten werden einmal dem Arbeitspreis, dann wieder dem Grundpreis zugeordnet. Warum dieser \"Grundpreis\" aus der Verbraucherecke verteidigt wird, kann ich nicht nachvollziehen.

Wenn mein Kaffee teuerer wird, wird nicht der weggefallen Grundpreis beim Gastarif die Ursache sein. Wenn ich Ihre Befürchtungen teilen würde, könnte ich ja vor dem Kochen beim Stadtwerk anrufen ob dafür Neckarwestheim I nach dem Abschalten wieder ans Netz muss. Notfalls hole ich meinen Espritkocher aus dem Keller um das zu vermeiden. ;)

RR-E-ft:
Die leitungsgebundene Versorgung ist etwas anderes als der Vertrieb über ein Tankstellen - Netz. Der Tanstellenpächter kann alle  weiterschicken, wenn er gerade keine Lust hat. Wenn die Tankstelle an der Ecke dichtmacht bzw. dichtgemacht wird, kann man dagegen auch nichts ausrichten.  

Mit dem Energie- oder Wasserversorger hat man hingegen einen Vertrag, der den Versorger gerade verpflichtet, die Leistung vorzuhalten, was unzweifelhaft allein mit Kosten verbunden ist, welche  über die Preise abgegolten werden müssen. Der Versorger erfüllt nicht nur mit der Lieferung selbst eine Vertragspflicht, sondern auch mit der notwendigen Vorhaltung der Leistung.  Der verbrauchsunabhängige Grundpreis ist im Grundsatz verursachungsgerecht. Die Leistung wird nun einmal für alljene (gemäß vertraglicher Verpflichtung) vorgehalten, die ans Netz angeschlossen und zur Leistungsabnahme (vertraglich) berechtigt sind. Dass der einzelne Grundpreis es nicht unbedingt ist, Kosten oftmals willkürlich den Grund- und den Arbeitspreisen zugeschlüsselt werden, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Wenn für Ihren Bedarf ein Kraftwerk an- oder hochgefahren werden müsste und Sie deshalb beim Versorger anrufen, wird man Ihnen wohl mitteilen, dass das An- und Hochfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bei einem Kernkraftwerk kann das wohl Tage dauern, insbesondere wenn das entsprechende Kraftwerk in der sog.  Kaltreserve eingemottet war. Wenn Sie jedoch sagen, dass es nur wegen des Kaffekochens ist, nimmt man vielleicht kurzfristig ein Pumpspeicherwerk ans Netz. Gäbe es keine vertragliche Verpflichtung zur Vorhaltung der Leistung, könnte der Versorger auch sagen, man müsse mit dem Kaffekochen bitte drei Jahre warten, bis ein entsprechendes Kraftwerk gebaut und ans Netz gegangen ist. ;)

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln