Energiepreis-Protest > Stadtwerke Freiberg

Nachteilige Änderung der Tarifstruktur

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tangocharly:

--- Zitat ---Original von Black
[....]
ZWAR entspricht das gesetzliche Preisanpassungsrecht nicht den bisher von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nach § 307 BGB. ABER der Sonderkunde soll nicht besser stehen als der grundversorgte Kunde.
--- Ende Zitat ---

Auch diese \"Nicht-besser-Stellung\" wieder ein Beispiel dafür, wo sich die Diction selbst überholt, ohne dafür eine plausible Begründung zu liefern. Warum soll der Sonderkunde nicht besser stehen ? Die ganze Systematik ist auf Differenzierung aufgebaut: §§ 36, 38 einerseits und § 41 andererseits. Versorgungspflicht bis zur Grenze der Unwirtschaftlichkeit einerseits, höhere Preise hierwegen andererseits.

Und dass die Wischi-waschi-Bestimmungen (§ 4 AVBGasV; § 5 GasGVV) den Kriterien aus § 307 BGB auch nur annäherungsweise gerecht werden könnten, insbesondere dem Tranparenzgebot, vermag schon gar nicht einzuleuchten (es sei denn, jeder Realaktvertragskunde hat beim Aufdrehen des Gashahns die Entscheidungen des VIII. Senats seit 2007 gelesen).

RR-E-ft:
In dem Thread geht es zunächst um die Änderung der Tarifstruktur bei den Stadtwerken Freiberg undzwar in der Grundversorgung, wobei sich die Frage stellt, ob eine solche Änderung der Tarifstruktur noch von einem gesetzlichen Preisänderungsrecht gedeckt sein kann, wie es dem VIII.Zivilsenat des BGH inhaltlich vorschwebt (vgl. BGH VIII ZR 138/07 Tz. 25).

Die Frage, wie es sich in Bezug auf § 307 BGB bei Änderungsklauseln in Sonderverträgen verhält, sollte an anderer Stelle diskutiert werden, ebenso wie wohl die Frage, ob verbrauchsunabhängige Grundpreise in der Grundversorgung überhaupt gerechtfertigt sein können oder nicht besser vollständig abgeschafft werden sollten.

Wenn in jedem Thread jedes denkbare  Problem von jeder Seite (neu) beleuchtet werden sollte, dann macht das ganze Forum mit seiner Unterteilung in entsprechende Threads wenig Sinn bzw. kommt dieser Sinn leider  abhanden.

reblaus:
Die Frage sollte sein, welche Kosten mit der Grundgebühr nach billigem Ermessen überhaupt abgerechnet werden dürfen.

Eine verbrauchsunabhängie Abrechnung halte ich nur dann für sachgerecht und damit für billig, wenn es sich um völlig verbrauchsunabhängige Kosten handelt, und diese den einzelnen Verbraucher direkt zugeordnet werden können, sie daher nicht entstehen, wenn das Verbrauchsverhältnis endet. Hierzu gehören die Kosten für Abschreibung und Wartung des Gaszählers, die Kosten für die Ablesung, die Kosten für die Erstellung der Jahresabrechnung (Papier, Toner, Porto) und die anteiligen Personalkosten des Buchhalters für die Verbuchung der vom Einzelkunden verursachten Geschäftsvorfälle.

Andere Kosten vor allem die Netzkosten können nicht über die Grundgebühr abgerechnet werden, da sie nicht völlig verbrauchsunabhängig entstehen. Es ist nämlich schon sehr zweifelhaft, ob die Erweiterung eines Netzes nur zum Anschluss von Kochgaskunden überhaupt rentabel sein könnte. Das EVU dürfte mit der Netzerweiterung vielmehr darauf bauen, möglichst viele Heizgaskunden zu gewinnen. Damit ist schon die Investition als solche verbrauchsabhängig. Für ein reines Kochgasnetz würden auch viel geringere Leitungsquerschnitte ausreichen, mit der Folge dass die Leitungen günstiger verlegt werden können (schmalere Gräben, günstigere Rohre, weniger Neuasphalt). Die Kosten würden natürlich nicht im gleichen Verhältnis zur Kapazität sinken, dies wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass der Kleinverbraucher angesichts der enormen Preisaufschläge pro kWh im Kleinkundentarif, einen drei- bis viermal so hohen Anteil an den Netzkosten pro kWh zu bezahlen hat.

RR-E-ft:
Fakt ist, dass viele behördlich genehmigten Höchstpreise für die Netznutzung neben den Kosten des Messstellenbetrieb, der Messung und der Abrechnung weitere fixe Preisbestandteile enthalten, die die Energielieferanten an die Netzbetreiber zu zahlen haben und welche die Energielieferanten über ihre Preise abdecken müssen. Es gibt Anteile an den Netzentgelten, die verbrauchsunabhängig anfallen.

Von den Kleinkunden will der Freiberger Grundversorger zukünftig verbrauchsunabhängig 62,40 € im Jahr haben. Bei einem Verbrauch bis 4000 kWh/ a fallen indes verbrauchsunabhängig nur Netzentgelte einschließlich Messkosten, Kosten der Abrechnung  in Höhe von 44,80 € an.

Siehste hier.

Bei anderen Lieferanten fallen diese Kosten geringer aus. Siehste hier.

Vereinzelt verzichten Lieferanten bei großen Jahresabnahmemengen auf einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis und schlüsseln die Kosten (undurchsichtig) auf die Arbeitspreise bzw. verlangen verbrauchsabhängige Grundpreise.

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