Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
In der Mahnung genannte Urteile liegen jetzt vor
bolli:
--- Zitat ---Original von reblaus
Die Frage der Verjährung hat kürzlich das AG Dannenberg dahingehend entschieden, dass solche Ansprüche erst nach 10 Jahren verjähren. Auch da wird man auf Rechtsicherheit noch warten müssen.
--- Ende Zitat ---
@BerndA
Und falls diese Linie sich nicht durchsetzt, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre (§ 195 BGB). Je nach Abrechnungszeitraum können das zwar wegen § 199 (1) BGB fast 4 Jahre werden, ist aber vom Einzelfall abhängig, je nachdem, über welchen Abrechnungszeitraum sich die Rechnung erstreckt.
Ich weiss, dass Sie nichts anderes gesagt haben (\"...auch die Verjährung zu beachten, und die lässt lediglich eine Rückforderung über max. 4 Jahre zu\"), jedoch irritiert manchen Leser die Zahl 4, die so ja auch nicht im Gesetz steht sondern sich erst aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben kann. Daher nochmal die Klarstellung auf Basis des Gesetzes.
Opa Ete:
@Reblaus
wenn alle Erhöhungen wegen ungültiger Preisklausel nicht rechtens sind, welcher andere Preis ausser dem Anfangspreis soll denn dann gelten? Kennen sie denn dann noch einen anderen Preis??
reblaus:
@Opa Ete
Die OLG Frankfurt, Oldenburg und Koblenz nehmen an, dass das Sockelpreisprinzip auch auf Sonderverträge mit unwirksamer Preisanpassungsklausel anzuwenden ist. Dann wäre der letzte unwidersprochen hingenommene Preis der Vertragspreis. Ich bin nicht dieser Auffassung.
Aber ich wollte hier auf die Gegenmeinung aufmerksam machen, die immerhin von der Überzahl der Oberlandesgerichte vertreten wird.
userD0010:
@BerndA
einer meiner Mitstreiter, der ebenfalls die Unbilligkeit der Energiepreise seit zwei Jahren erklärt hat, erhielt gestern ein Schreiben seines freundl. Energieversorgers folgenden Inhalts:
\"Ihren Widerspruch weisen wir hiermit ausdrücklich zurück und fordern Sie auf, die Forderung in Höhe von xxx,xx zu überweisen. Wir verweisen auf die Urteile mit den folgenden Aktenzeichen:
-LG Osnabrück vom 02.04.2009
-AG Halle Westf. Urteil vom 09.06.2009
Wir hoffen sehr, dass die eindeutige Rechtslage eine Eskalation der Angelegenheit verhindert und würden uns freuen, die gute Geschäftsverbindung mit Ihnen auch in Zukunft fortzusetzen.\"
Wie solche Briefchen an den Nerven Mancher kitzeln, kann man wohl nachvollziehen, insbesondere, wenn der freundl. Energieversorger wider besseres Wissen z. B. das Urteil des AG Halle in seiner unverhohlenen Drohung zitiert.
Dem freudl. Energieversorger wird entsprechend geantwortet und Aufforderung gegeben, entweder nunmehr Klage vor dem zuständigen Karteillgericht unter Vorlage allen Schriftverkehrs einzureichen oder derartige unseriöse Belästigungen zu unterlassen.
Für wie blöd muss der freundl. Energieversorger seine Kunden halten, dass er Diesen gegenüber auf das Urteil des AG Halle verweist?
Energist:
@BerndA
Ich habe mir die Urteile durchgelesen.
Entnimmst Du Deine Schlußfolgerung, daß
\"eindeutig Verträge mit den RWE abgeschlossen hatten\" (Zitat)
dem Wortlaut der Urteile entsprechend?
- \"... nach Abschluß des Stromliefervertrages ...\" (Halle)
- \"... zwischen den Parteien Verträge ... zustande gekommen ...\" (Osnabrück)
Wird so eine Formulierung nur bei Sondervertragskunden angewandt?
Wie wäre der Wortlaut bei Tarifkunden?
Damit wäre dann auch klar, warum RWE sehr frühzeitig versucht(e) die Leute mit günstigeren Tarifen in Sonderverträge zu drängen.
Viele Grüße
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