Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

In der Mahnung genannte Urteile liegen jetzt vor

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BerndA:
Hallo RWE-Mahnungsgeschädigte,

auf eine Bitte meinerseits hin hat die RWE reagiert und mir tatsächlich die beiden Urteile des LG Osnabrück und des AG Halle (Westf.) als Kopien zugesandt.

Bei näherer Beschäftigung mit diesen beiden Urteilen fällt jedoch auf, dass die beklagten Verbraucher in beiden Verfahren eindeutig \"Verträge\" mit den RWE abgeschlossen hatten, bei denen eine direkte Anwendung des § 315 BGB , wie auch schon öfters im Forum angesprochen, natürlich ausscheidet.

Bei der Frage der so genannten \"analogen Anwendung\" des § 315 BGB haben beide Gerichte dann auf die schon bekannten und auch vom BGH für zulässig gehaltenen Argumente zu den Wechselmöglichkeiten und der fehlenden Monopolstellung hingewiesen.

Das war aber bei vorhandenen Verträgen immer schon so. Die meisten Kunden bei RWE sind aber \"Tarifkunden\" in der Grundversorgung und in diesen Fällen hat der BGH immer eine direkte Anwendung des § 315 BGB ausdrücklich zugelassen !!!

Auch in dem in den Urteilen angesprochen BGH-Urteil vom 28.03.2007 AZ VIII ZR 144/06 ging es gerade nicht um einseitige festgelegte Preise bei Tarifkunden, sondern ebenfalls um Sondervertragskunden, die sich bekannterweise per Vertrag auf einen Preis geeinigt hatten.

Insofern sind die Urteile für den Großteil der angemahnten Kunden überhaupt nicht maßgebend. Man vergleicht also hier auf sehr oberflächliche Art, oder ganz bewußt \"Äpfel\" mit \"Birnen\" !

Der \"normale\" Kunde kann dies jedoch nicht erkennen, bekommt es mit der Angst zu tun und zahlt. Das wäre aber ganu die falsche Reaktion.

Der informierte Verbraucher weis vielmehr, das die Argumente der RWE in diesem Fall nicht auf ihn zutreffen, und zahlt deshalb nicht.

Stattdessen heftet er die Mahnung einfach ab und freut sich auf sein kommendes Wochenende !

Mit freundlichen Grüßen

BerndA

BdEv Münsterland

userD0010:
BerndA:
Danke für die ausführliche Info.
Wie schon vermutet, waren die Mahnungen der RWE wieder eine Nebelkerze und garantiert sind einige \"Kunden\" wieder darauf hereingefallen.

Bei der gesamten Thematik und genaueren Betrachtung des Vertragswirrwarrs könnte man doch noch auf den Gedanken kommen, dass der vor (jweils vielen) Jahren dem Verbraucher präsentierte \"Vertrag\" der RWE nach wie vor auch hinsichtlich des vereinbarten Preises seine Gültigkeit hat und man in den Folgejahren im \"\"Vertrauen auf diesen ursprünglichen Vertrag\"\" immer nur den vertraglich vereinbarten Energiepreis gezahlt hat.
Und jetzt stellt man fest, dass in all den Jahren höhere Energiepreise in Rechnung gestellt wurden und man diese nun zu verrechnen beabsichtigt, weill all die Jahre die geforderten, aber nicht vereinbarten Preise, nicht dem ursprünglichen Vertrag entsprachen.
Zumindest bis 1999 zurück könnte man dann doch ggf. noch zurückrechnen, oder?

Cremer:
@BerndA,

mal die Urteile zum BdEV schicken zwecks Aufnahme in die Urteile-Bank

BerndA:
Hallo Herr Terbeck,

wenn Sie bei einem Versorger einen Sondervertrag abgeschlossen haben, in dem Sie sich ausdrücklich per Unterschrift über einen Preis für die zu erbringende Versorgungsleistung geeinigt haben, gilt dieser Preis weiter, wenn die erfolgten Preiserhöhungen seit Vertragsabschluss wegen mangelhafter Preisanpassungsklauseln im Vertrag nichtig waren, selbst wenn der Vertrag von 1999 oder von 1962 war.

Denn dann gilt nur der einmal vereinbarte Preis !

Allerdings ist bei einer evtl. Aufrechnung von zuviel geleisteten Zahlungen auch die Verjährung zu beachten, und die lässt lediglich eine Rückforderung über max. 4 Jahre zu.

Dazu hat RA Fricke auch schon Einiges im Forum geschrieben, siehe hier:

http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11611


Hallo, Herr Cremer,

ich werde diese Urteile in den nächsten Tagen der BdEv-Zentrale zur Verfügung stellen, damit man sie in die Urteilssammlung aufnimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Ahlers
BdEv Münsterland

reblaus:
@Bernd Ahlers

Die Frage, ob der anfängliche Vertragspreis bei unwirksamer Preisänderungsklausel weiter gilt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Es gibt verschiedene OLG-Urteile bei denen Gegenteiliges entschieden wurde. Allerdings hat die verbraucherfreundliche Auffassung meiner Ansicht nach die besseren Argumente auf ihrer Seite.

Die Frage der Verjährung hat kürzlich das AG Dannenberg dahingehend entschieden, dass solche Ansprüche erst nach 10 Jahren verjähren. Auch da wird man auf Rechtsicherheit noch warten müssen.

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