Energiepreis-Protest > GVG Rhein Erft
GVG Vertragsänderung
Cremer:
@xalo,
es kann davon ausgegangen werden, dass Sie einen Sondervertrag haben.
Empfehle keinen Versorgerwechsel und weiterhin eigene Jahresrechnungen zu erstellen.
So günstig wie 2004 erhalten Sie nirgendwo heute das Gas.
bolli:
@Xalo,
wie schon vermutet, dürfte es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen Sondervertrag handeln, da bei Ihnen auf der Rechnung \"Vollversorgung 2\" drauf steht und dieses ist lt. der GVG-Seite ein Sondervertrag.
Nun wäre für eine endgültige Beurteilung, ob ihre Preisanpassungsklausel tatsächlich unwirksam ist, der Vertrag notwendig. Was ich im Forum aber bisher gelesen habe (und das deckt sich mit den Erfahrungen der allermeisten Kunden) hat auch die GVG nur eine \"Preiserhöhungklausel\" als Preisanpassungsklausel in ihrem Vertrag stehen.
Damit wären alle Preiserhöhungen seit Ihrem Vertragsabschluss 2001 unwirksam und Sie hätten wahrscheinlich sogar noch einen Rückforderungsanspruch, wenn Sie ab 2004 den damaligen Preis gezahlt haben. Allerdings könnten Sie wegen der Verjährungsfristen wahrscheinlich nur Ansprüche aus den Abrechnungen 2006 bis 2008 geltend machen.
Da die wesentlichen Preiserhöhungen ja erst ab 2004 erfolgten ist die Frage, ob sich ein Rechtsstreit mit der GVG lohnt. Aber zahlen brauchen Sie wahrscheinlich auch nicht.
Entspannt zurücklehnen und die GVG kommen lassen. :D
reblaus:
@Xalo
Im Gegensatz zu Bolli und Cremer sehe ich schon noch ein juristisches Restrisiko. Die Frage, ob allein der Tarif entscheidend ist, um bei Ihnen einen Sondervertrag anzunehmen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Allerdings muss die GVG beweisen, dass sie ein wirksames Preisänderungsrecht haben. Die GVG muss daher einen Vertrag vorlegen, in dem eine wirksame Klausel enthalten ist, oder sie muss nachweisen, dass Sie seinerzeit einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen haben.
Zur Frage der Verjährung wurde im Forum gerade ein höchst interessantes Urteil des AG Dannenberg veröffentlicht, das besagt, dass solche Rückforderungsansprüche erst nach 10 Jahren verjähren. Ob das einer höchtsrichterlichen Überprüfung standhält bleibt abzuwarten. Das Urteil enthält aber eine überzeugende Begründung.
xalo:
Das sind ja interessante Neuigkeiten ;-)
Ich habe mittlerweile eine Forderung seitens GVG über etwa 1400 EUR! Ich gedenke die Sache bis zum (bitteren) Ende forzuführen. Gestern kam wieder eine Antwort auf meinen letzten Widerspruch (nach § 315 BGB ) mit den üblichen Floskeln...
Danke an Alle.
bolli:
--- Zitat ---Original von reblaus
@Xalo
Im Gegensatz zu Bolli und Cremer sehe ich schon noch ein juristisches Restrisiko. Die Frage, ob allein der Tarif entscheidend ist, um bei Ihnen einen Sondervertrag anzunehmen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Allerdings muss die GVG beweisen, dass sie ein wirksames Preisänderungsrecht haben. Die GVG muss daher einen Vertrag vorlegen, in dem eine wirksame Klausel enthalten ist, oder sie muss nachweisen, dass Sie seinerzeit einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen haben.
--- Ende Zitat ---
Ich leite den SV auch nicht alleine aus dem Tarif her sondern AUCH aus der Tatsache, dass man Xalo 2007 eine Vertragsänderung angekündigt und einen neuen Vertrag zur Unterschrift vorgelegt hat.
Darüber hinaus ist der heutige \"Vollversorgung 2\" Tarif, den Xalo in seiner Rechnung stehen hat, laut der Internet-Seite der GVG wohl eindeutig ein Sondertarif, da er z.B. eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten hat, was in der Grundversorgung wohl nicht geht.
Mir ist bis heute kein Sondervertrag bekannt geworden, der eine gültige Preisanpassungsklausel enthalten würde. Kennen Sie ein EVU, welches eine solche (eigenständige) gültige Klausel in seinen Verträgen hatte ?
Und zu der 10- Verjährungsfrist des AG Dannenberg kann ich nur sagen, dass ich da vorsichtig wäre mit der Bestandskraft in weiteren Instanzen.
Aber nochmals gesagt: Die meistens haben ja nichts gegen die Zahlung von \"angemessenen\" Preisen und unter diesem Aspekt kann man wahrscheinlich mit einem Preis auf dem Stand von 2004 leben, da die heftigen Erhöhungen, zumindest bei uns, erst danach kamen. Da würde ich jetzt nicht gierig werden. ;)
@Xalo
Falls Sie einen Sondervertrag haben, würde sich ihr Widerspruch vorrangig auf § 307 BGB begründen (wegen der fehlerhaften Preisanpassungsklausel) und nur hilfsweise auf § 315 BGB. Das sollten Sie im weiteren Verfahren, vor allem, wenn es juristisch wird (Gericht) beachten.
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