Original von Münsteraner
@ bolli
Bleibt auch die Frage: Wann liegt ein Monopol vor und wann nicht mehr? Ist darauf abzustellen, dass es vielleicht nur 1 Leitungsnetzbetreiber gibt? Oder darauf, dass es z.B. 4 Tarifanbieter gibt, wovon 1 preisgünstiger ist als der aktuelle Anbieter und die anderen teurer?
Dazu hat sich der XI. Senat des BGH schon mal geäußert - Urt. v. 04.03.2008 - KZR 29/06 -
siehe auch hier . Danach wäre es wohl die Tatsache, dass es nur einen Leitungsnetzbetreiber hat und hier insoweit ein Monopol bestünde.
Denn auch in dieser Konstellation tragen das Leistungsbestimmungsrecht und die damit verbundene Nachprüfungsmöglichkeit gerade dem Umstand Rechnung, dass der Netzbetreiber typischerweise ein Monopol innehat und seine Preisbildung daher, anders als es der VIII. Zivilsenat für den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt angenommen hat, nicht durch den Wettbewerb kontrolliert wird.
Außerdem hat auch die Monopolkommission in ihrem Gutachten von 2009 geäußert:
Im wettbewerbsökonomischen Sinne weisen die Marktverhältnisse aktuell nach wie vor keinen funktionsfähigen Wettbewerb auf. Sowohl bei der Belieferung von Gasgroßkunden als auch bei der Belieferung von Gaskleinkunden sind die einzelnen Stadtwerke und endversorgenden Regionalversorger regelmäßig innerhalb ihres zur Versorgung dieser beiden Kundengruppen geeigneten Gasleitungsnetzes marktbeherrschend im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB. Bei der Versorgung von Kleinkunden gibt es häufig sogar gar keinen Wettbewerb, wie im Weiteren noch ausgeführt wird.
Zum Bericht der Monopolkommission Aus meiner Sicht ist einzig die Entscheidung des VIII. Senats des BGH zum Anerkenntnis des Preissockels bei Vertragsabschluss, der aus Sicht Vieler (zugegebenermaßen eher verbraucherfreundlich orientierter Zeitgenossen) eindeutig dem Billigkeitsgrundsatz bei einseitigem Preisbestimmungsrecht widerspricht, das Problem.
Wie schon mehrfach aufgezeigt, gibt es dabei Konstellationen, die sicher nicht mit diesen Grundsätzen in Einklang zu bringen sind.
Da das Urteil des VIII. Senats sich aber nicht primär mit einem Tarifkundenverhältnis, und schon gar nicht mit einem derart speziellen, welches den Konflikt aufdeckt, beschäftigte, habe ich die Hoffnung, dass bei einem entsprechenden Fall entweder der VIII. Senat, oder falls dieser seine Auffassung nicht revidiert, der Große Senat im Falle einer Anrufung ein eindeutigeres Urteil fällen werden.
Leider hat auch der XI. Senat sich mit seinem Urteil vom 04.03.2008 - KZR 29/06 etwas aus der Verantwortung gestohlen, da er die unterschiedliche Rechtssprechung zwischen VIII. und XI. Senat mit einer anderen Sichtweise in einem Punkt, den der VIII. Senat nicht beleuchtet hatte, begründet hatte. Insofern müssen wir noch ein wenig auf eine endgültige BGH-Entscheidung des Großen Senats warten.
@nomos
@Münsteraner, ich gehe von einer einseitigen Preisbestimmung durch den Grundversorger von Anfang an aus. § 1(1) und § 2(1)EnWG sind gültig und eindeutig. Nur ein entsprechend einseitig bestimmter Preis kann nach meiner Überzeugung billig im Sinne des § 315 BGB sein.
Die Billigkeit muss ebenso zutreffen wie die zugesicherte km-Leistung beim PKW-Kauf. Wenn nicht, ist der Preis nicht verbindlich. Eine \"Rüge\" (Widerspruch, Kürzung ...) bei Zweifel und nicht erfolgtem Nachweis ist immer möglich.
Um
Black,
Ronny und
reblaus hier einen Einwand zu ersparen, ist sicher nochmals festzuhalten, dass der VIII. Senat tatsächlich eine andere Auslegung des Sachverhalts gewählt hat.
BGH-Urteil vom 13.06.07 - VIII ZR 36/06 Tz. 36
Kommt zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich oder konkludent gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV durch Entnahme von Gas aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens - ein Gaslieferungsvertrag zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande (vgl. auch RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131, unter II 1 a m.w.N. zum Stromlieferungsvertrag), so ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter II 1 a).
Insofern können wir uns hier noch des öfteren die eine oder andere Stelle um die Ohren schlagen, es bleiben
starke Zweifel an der
vollständigen Durchdachtheit der Meinung des VIII. Senats, was deren Exstistenz aber (leider) deshalb nicht beeinträchtigt.