Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?  (Gelesen 181004 mal)

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Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #120 am: 24. August 2009, 23:52:55 »
Zitat
Original von reblaus
Ob der BGH von Ronny, Black und mir so missverstanden wurde, lässt sich doch ganz einfach testen. Kündigen Sie Ihren Grundversorgungsvertrag und vereinbaren Sie mit Ihrem Versorger einen neuen Grundversorgungsvertrag. Dann können sie unverzüglich Klage auf Feststellung der Unbilligkeit des anfänglichen Vertragspreises einreichen. Nach Ihrer Ansicht muss dann nur noch abgewartet werden, bis das Verfahren vor dem BGH landet, und schon haben die Versorger ein verbraucherfreundliches Urteil mehr zu beklagen.

Es geht hier doch gar nicht um die Frage, einen bereits bestehenden Grundversorgungsvertrag zu kündigen, um dadurch erst zu einer Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises zu gelangen.

Es ging vielmehr um die Frage, ob ein Vertrag auch ohne Einigung auf einen betragsmäßig bereits bekannten Preis wirksam zustande kommen kann, wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und der Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle vor oder bei Vertragsabschluss erklärt wurde.

BGH KZR 36/04 lässt wohl keinen Zweifel daran, dass ein Vertragsabschluss gerade nicht an der fehlenden Einigung auf einen betragsmäßig bereits feststehenden Preis scheitert, wenn nur ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, undzwar gleichviel ob dieses nun bei Vertragsabschluss ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde oder sich aber aus einem Gesetz ergibt oder sich erst bei einer  Vertragsauslegung ergibt.

Merkwürdigerweise haben die Protagonisten der Auffassung, dass für einen wirksamen Vertragsabschluss ein betragsmäßig bereits bekannter Preis jedenfalls wirksam vereinbart werden müsse, was eine die Billigkeitskontrolle ausschließende Einigung erfordere, wohl keine nachvollziehbare Erklärung dafür, welche Einigung tatsächlich bei mehreren nebeneinder bestehenden Allgemeinen Tarifen erfolge, insbesondere bei einseitigen  Änderungen der Tarifstruktur, wie sie etwa bei der Oldenburger EWE zum 01.10.2004 erfolgte, als die bis dahin nebeneinander bestehenden Allgemeinen Tarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G durch einen vollkommen neuen einheitlichen Basistarif BT ersetzt wurden, an dessen Stelle später ein Basistarif I und ein Basistarif II traten.

Es gemahnt an eine gwisse fatale Obrigkeitsgläubigkeit:

Was der XI. Parteitag jener Partei beschlossen hatte, welcher laut 1968 beschlossener  deutscher Verfassung die führende Rolle gebührte, konnte schließlich nicht fehlbar sein. Und wenn der große Vorsitzende eben jener Partei, welche die Wahrheit für sich gepachtet hatte, in Saarländischem Singsang  verkündete, die Mauer werde auch noch in 50 und auch in 100 Jahren noch bestehen bleiben, dann musste man sich damit wohl einfach abfinden....  Wenn jemand, dem ein eigener Kopf zum Denken mitgegeben wurde, die These vertritt, man müsse sich auch mit dem abfinden, was ggf. einer gewissen Logik entbehrt, dann sollte dies wohl ein gewisses Misstrauen hervorrufen. Wenn es nur solche Parteigänger gegeben hätte, hätte der im Saarland gebürtige gelernte Dachdecker wohl am Ende Recht behalten, möglicherweise zur Zufriedenheit vieler hüben wie drüben. Möglicherweise war die Geschichte dann aber doch anders ausgegangen, weil genügend Leute ihren eigenen Kopf benutzten. Man sollte sich das eigene kritische Denken und Hinterfragen  nicht verbieten (lassen).

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #121 am: 25. August 2009, 01:53:26 »
Mir ist die ganze Diskussion zu theoretisch.

Die aktuelle Frage für \"Otto Normalverbraucher\" ist doch: \"Was kann ich, nachdem mir der Sondervertrag gekündigt wurde, angesichts der aktuellen Rechtssprechungssituation am besten tun?\"

@ reblaus
Zitat
@Münsteraner Ich bin lediglich der Auffassung mich von Ihnen nicht maßregeln zu lassen.

Warum lassen Sie das Thema nicht einfach ruhen? Oder möchten Sie mir auch noch beweisen, dass Sie aufgrund einer schweren Kindheit ein Autoritätsproblem entwickelt haben?

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #122 am: 25. August 2009, 07:09:15 »
@Münsteraner
Diese Frage habe ich Ihnen am Anfang bereits beantwortet. Die vorgeschlagene Lösung hat Ihnen nicht gepasst. Dann wurden von verschiedener Seite Ideen vorgetragen, wie die aktuelle Rechtssituation geändert werden könne. Dem habe ich entgegen gehalten, dass dies alles Theorien seien, die die aktuelle Rechtssituation nicht hinreichend berücksichtigen. Das haben Sie als Unsachlichkeit und Dogmatismus gewertet, und eine \"faire\" theoretische Diskussion gefordert. Dieser konnten Sie nicht folgen, und fordern deshalb eine Lösung für Otto Normalverbraucher.

Die Lösung für Otto Normalverbraucher ist, dass er dem Ratschlag der Fachleute folgt, und allenfalls Verständnisfragen stellt. Womit wir wieder beim Anfang wären.

Offline bolli

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #123 am: 25. August 2009, 08:00:29 »
Zitat
Original von Münsteraner
Mir ist die ganze Diskussion zu theoretisch.

Da wir hier nicht unbedingt über aktuelle Fälle diskutieren, ist das ALLES Theorie.

Erst wenn Sie vor Gericht landen und die hier genutzten Argumente zusammen mit weiteren, Ihren individuellen Fall betreffenden Sachverhalten würzen, kommt\'s zur Praxis.

Zitat
Original von Münsteraner
Die aktuelle Frage für \"Otto Normalverbraucher\" ist doch: \"Was kann ich, nachdem mir der Sondervertrag gekündigt wurde, angesichts der aktuellen Rechtssprechungssituation am besten tun?\"

Wie sie vielleicht in der Diskussion mitbekommen haben, ist die Rechtssprechungssituation selbst beim höchsten deutschen Zivilgericht uneins, was für untere Instanzenzüge nicht unbedingt eine sichere Situation hinterlässt.

Für den Verbraucher mit gekündigtem Sondervertrag gibt\'s daher im wesentlichen 2 mögliche Wege:

1. Einen neuen Sondervertrag beim günstigsten Anbieter abschließen (mit Anerkenntnis des gültigen Sockelpreises) und möglicherweise neuem Kampf gegen ungültige Vertragsklauseln (gem. § 307 BGB).

2. Einstufung in die Grundversorgung und
a) direkter Widerspruch gegen die Preise wegen Unbilligkeit (gem. § 315 BGB) mit der Hoffnung, dass sich in einem Verfahren die Argumentation des VIII. Senats nicht durchsetzt oder
b) Anerkenntnis des Anfangspreises und statt dessen nur Rüge der Unbilligkeit von zukünftigen Preiserhöhungen.

Bei der Variante 2a wäre es natürlich gut, wenn man bei dem Instanzenzug möglichst den des Kartellrechts wählt bzw. versucht, dorthin zu gelangen (also Einsteig beim Kartellsenat des Landgerichts) um im Revisionsfall ggf. vor dem XI. Senat des BGH zu landen und nicht vor dem VIII., denn wer weiss, ob der die Weisheit besitzt, seine bisherige Entscheidung bezogen auf den Sockelpreis in der gesetzlichen Grundversorgung tatsächlich abzuändern. Für mich ist sie auf jeden Fall nicht klar zu begründen, wie zahlreiche Beispiele zeigen. Aber das hilft uns leider derzeit nicht unbedingt weiter.

Ich glaube, mehr Möglichkeiten gibt\'s nicht.

Argumente sind nun ne Menge nochmals in die Diskussion eingeflossen.
Die Entscheidung muss nun jeder Verbraucher für sich, auch im Angesicht des Kostenrisikos und Aufwandes im Verhältnis zum möglichen \'Gewinn\' machen. Und wer ganz ideell ist, geht auch um des Prinzips Willen gegen diese Dinge vor, aber dabei könnte das Kostenrisiko noch höher ausfallen und ist möglicherweise nicht jedermann zu empfehlen.

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #124 am: 25. August 2009, 10:01:50 »
@ reblaus

Zitat
Original von reblaus
@Münsteraner
... Dem habe ich entgegen gehalten, dass dies alles Theorien seien, die die aktuelle Rechtssituation nicht hinreichend berücksichtigen. Das haben Sie als Unsachlichkeit und Dogmatismus gewertet, und eine \"faire\" theoretische Diskussion gefordert.

In Tatsachenverdreherei sind Sie offensichtlich hochgeübt. Ich habe Ihre Art als unsachlich und dogmatisch gewertet. Den Unterschied zwischen Form und Inhalt werden Sie hoffentlich noch erkennen können.

Zitat
Die Lösung für Otto Normalverbraucher ist, dass er dem Ratschlag der Fachleute folgt, und allenfalls Verständnisfragen stellt.

Wollen Sie damit etwa andeuten, dass Sie Fachmann seien?  :D

@ bolli

Ja, so ist es wohl.

Warum schaffen die hier diskutierenden Anwälte eigentlich nicht einfach einen Präzedenzfall, um die noch offenen Fragen schnellstmöglich aus der Theorie in die Praxis des Gerichtssaals zu befördern?

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #125 am: 25. August 2009, 10:35:17 »
@ BdEV

Ich komme nochmal zurück auf diese BdEV-Info:

Zitat
Es ist jedoch davon auszugehen, dass es dem EVU nicht zusteht, den Kunden automatisch in die Grundversorgung \"zurückfallen\" zu lassen. Vielmehr muss das EVU, wenn es mit dem Willen des Verbrauchers die Energielieferung fortsetzt, ohne dass eine Einigung über den Preis erfolgt ist, diesen weiter im Sonderkundenverhältnis versorgen und hierbei die Preise - unter Offenlegung der Kalkulation - nach billigem Ermessen bestimmen.  Die Verbraucher können sich sodann auch gegenüber dem neuen einseitig festgelegten Preis auf die Unbilligkeit der Preisbestimmung gemäß § 315 BGB berufen. ... Überdies haben der BGH und das OLG München bereits entschieden, dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die Verbraucher dann ganz einfach den Allgemeinen Tarifen (heute: Grundversorgung) zuzuordnen. Vielmehr müssen die Versorger auch nach der Kündigung den Nachweis führen, dass der den Verbrauchern jeweils aufgezwungene \"Ersatztarif\" unter Beachtung der jeweiligen Situation der Billigkeit entspricht.

Kann mir jemand sagen, wie aktuell das noch ist und entsprechende Rechtsquellen dazu benennen? Denn (@ bolli) wenn Obiges zutrifft, würden sich daraus zusätzliche Optionen eröffnen.

Offline Opa Ete

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #126 am: 25. August 2009, 11:10:58 »
@Münsteraner

ich kann sie gut verstehen, diese Diskussionen hier ufern manchmal weit vom Thema oder einer gestellten Frage ab. Auch mir ist hier oft zuviel Theorie im Spiel, trotzdem finde ich die Diskussionen spannend, weil man auch andere Meinungen und Argumente liest. Zu ihrer Frage:
Nein es hat noch kein Gericht darüber entschieden, ob der Verbraucher automatisch in die Grundversorgung fällt, wenn der Versorger den Sondervertrag kündigt und der Verbraucher Einspruch gegen die Kündigung erhebt. Manche hier glauben nur das aus irgendwelchen Urteilen rauslesen zu können.  @bolli hat völlig recht, es gibt zur Zeit für dieses Problem für den Verbraucher nur die Lösungen, die er beschriebn hat. Wobei die Lösung 1. mit der von 2b. für mich keinen Unterschied macht und es auch m.E. keine gute Lösung ist, denn ich will ja gerade nicht den Anfangspreis anerkennen. Ich habe für mich persönlich Lösung 2a gewählt, wobei ich zusätzlich der Einstufung in die Grundversorgung widersprochen habe. Jetzt schön weiter die Zahlungen kürzen und abwarten, bis das EVU klagt, dann muss sich mal irgendein Gericht mit dieser Problematik beschäftigen.

Gruß Opa Ete

Offline Gas-Rebell

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #127 am: 25. August 2009, 11:29:00 »
@ RR-E-ft

Ironie hin oder her, in Folgendem liegen Sie m.E. falsch.

Zitat
Original von RR-E-ft
Derweil bleibt nach Ende der Ersatzversorgung der Hahn zu und bleibt es auch, wenn sich herausstellt, dass der Preis einer Billigkeitskontrolle nicht standhielt. Ersatzversorgung endet nun mal nach längstens drei Monaten.

1. Der Versorger kann nach Ende der Ersatzversorgung nicht einfach den Hahn zudrehen, sondern ist weiter zur Belieferung verpflichtet. Allerdings kommt dann mit der weiteren Gasentnahme nach § 2 II GasGVV bekanntlich ein Grundversorgungsvertrag zustande.

2. Im Hinblick auf die Ersatzversorgung gibt es keine Billigkeitskontrolle, da § 315 BGB nur Bezug nimmt auf Vertragsverhältnisse, die Ersatzversorgung gerade aber ein vertragsloser Zustand ist. Man kann sich den Streit über die Billigkeit von Ersatzversorgungspreisen also jedenfalls sparen. Wer streiten will, braucht einen Grundversorgungsvertrag.

@ Opa Ete

Meine persönliche Lösung war:

1. Neuen Anbieter gesucht mit Sondervertrag (15% Ersparnis ggü. bisherigem Versorger)
2. Bis zur Umstellung in die Ersatzversorgung gegangen (ohne Billigkeitseinrede)

Der Grund für diese Entscheidungen war eine ganze simple Kosten-Nutzen-Rechnung. Wenn ich den Aufwand für weitere Streitigkeiten mit meinem kalkulatorischen Unternehmerlohn und den Opportunitätskosten multipliziere, dann kostet mich das Ganze unter dem Strich selbst im Fall eines Obsiegens erheblich mehr, als es mir einbringt.

Gas-Rebell

Offline bolli

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #128 am: 25. August 2009, 12:01:48 »
Zitat
Original von Opa Ete
@bolli hat völlig recht, es gibt zur Zeit für dieses Problem für den Verbraucher nur die Lösungen, die er beschriebn hat. Wobei die Lösung 1. mit der von 2b. für mich keinen Unterschied macht ...
Doch, denn bei Nr. 1 sind Sie einen individuellen Vertrag eingegangen, der andere Regelungen beinhaltet als die Grundversorgung (Laufzeit, Preisanpassungsrecht etc.), in der Regel über AGB\'s eingebunden. Im Streitfall wird zunächst darüber zu streiten sein, ob diese in Ordnung sind. (§ 307 BGB). Bei der Nr. 2b sind Sie einen Vertrag in der Grundversorgung mit den gesetzlichen Regelungen z.B. der GasGVV eingegangen. Da ist wenig mit individuellen Regelungen und aufgrund des einseitigen Preisanpassungsrechts haben sie dann da auch die Möglichkeit des Billigkeitseinwandes gem § 315 BGB zumindest mal für die Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn.

Zitat
Original von Opa Ete
...und es auch m.E. keine gute Lösung ist, denn ich will ja gerade nicht den Anfangspreis anerkennen.

Ich habe für mich persönlich Lösung 2a gewählt, wobei ich zusätzlich der Einstufung in die Grundversorgung widersprochen habe. Jetzt schön weiter die Zahlungen kürzen und abwarten, bis das EVU klagt, dann muss sich mal irgendein Gericht mit dieser Problematik beschäftigen.
Jupp, das wird wohl so sein.

Zitat
Original von Münsteraner
Warum schaffen die hier diskutierenden Anwälte eigentlich nicht einfach einen Präzedenzfall, um die noch offenen Fragen schnellstmöglich aus der Theorie in die Praxis des Gerichtssaals zu befördern?

Das wird bestimmt so kommen. Da aber die Versorger einerseits erst in letzter Zeit gemerkt haben, dass sie schon konsequent kündigen müssen, damit der alte Vertrag gelöst wird (was sie natürlich wegen der nicht wirksamen Preisanpassungklauseln in Sonderverträgen machen müssen) und dadurch vermehrt Widersprüchler in der Grundversorgung landen, wenn sie die neuen Verträge nicht unterschreiben, anderseits die Rechtssprechung des VIII. Senats zu dem Thema Preissockel ja noch nicht so alt ist, dauert es schon eine Weile, bis der passende Falldurch den Instanzenweg kommt. Schließlich kann man nicht jeden nehmen und schafft es auch nicht jeder.

Gut Ding will halt Weile haben.

Offline Black

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #129 am: 25. August 2009, 14:05:15 »
Zitat
Original von nomos
Wer im Aufdrehen der Gasheizung eine stillschweigende Willenserklärung des Verbrauchers sieht, dass der den vorbestimmten Preis, wie überhöht der auch immer sei (z.B. Nichteinhaltung des § 1 EnWG, Missachtung der kommunalen Wirtschaftsordnung etc.), damit automatisch anerkennt, der ist weltfremd und liegt weit neben dem Kern der Gesetzesvorgabe.

In der GasGVV hat der Gesetzgeber festgelegt:

Zitat
§ 2 GasGVV
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird , über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. (...)

Mit Absatz 1 gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass der Grundversorgungsvertrag neben der Textform auch auf andere weise zustande kommen kann. In Absatz 2 ist ausdrücklich erwähnt, dass der Vertrag auch durch die tatsächliche Gasentnahme zustande kommt.

In der amtlichen Begründung zur StromGVV heißt es:

Zitat
BT - Drs. 306/06
Da der Grundversorgungsvertrag im Falle der Entnahme von Elektrizität auch ohne ausdrückliche Erklärung des Kunden zustande kommen kann, dient der in Textform geschlossene Grundversorgungsvertrag vorrangig der Dokumentation des Vertragsschlusses.

(...)

Absatz 2 Satz 1 entspricht in angepasster Form dem bisherigen § 2 Abs. 2 AVBEltV und knüpft an eine ständige Rechtsprechung zur Frage des Zustandekommens eines Versorgungsvertrages durch die Entnahme von Energie oder Wasser aus dem allgemeinen Versorgungsnetz.(...)
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Opa Ete

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« Antwort #130 am: 25. August 2009, 14:32:59 »
@Black

nur mal so aus Interesse: an wen soll sich denn das Gasversorgungsunternehmen halten, wenn Gas entnommen wurde und noch kein Vertragspartner existiert??

Offline bolli

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« Antwort #131 am: 25. August 2009, 15:12:41 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von nomos
Wer im Aufdrehen der Gasheizung eine stillschweigende Willenserklärung des Verbrauchers sieht, dass der den vorbestimmten Preis, wie überhöht der auch immer sei (z.B. Nichteinhaltung des § 1 EnWG, Missachtung der kommunalen Wirtschaftsordnung etc.), damit automatisch anerkennt, der ist weltfremd und liegt weit neben dem Kern der Gesetzesvorgabe.

In der GasGVV hat der Gesetzgeber festgelegt:

Zitat
§ 2 GasGVV
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird , über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. (...)

Mit Absatz 1 gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass der Grundversorgungsvertrag neben der Textform auch auf andere weise zustande kommen kann. In Absatz 2 ist ausdrücklich erwähnt, dass der Vertrag auch durch die tatsächliche Gasentnahme zustande kommt.


Was wollen Sie uns damit sagen ?  ?(

Wenn ich nomos nicht mißverstanden habe, geht es nicht um den Vertragsabschluß an sich, sondern um die angeblich damit automatisch verbundene Anerkenntnis auch eines überhöhten Einstiegspreises .

Und das ergibt sich halt noch aus keinem Gesetz oder einer Verordnung. Das hat bisher lediglich der VIII. BGH-Senat als Denkmuster aufgestellt, mit den bereits mehrfach geschilderten Problematiken, die weder Sie noch Ronny oder reblaus auflösen konnten.

Offline Christian Guhl

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« Antwort #132 am: 25. August 2009, 15:34:24 »
@Opa Ete
An den Eigentümer des Hauses in dem die Gasentnahmestelle liegt.

Offline Ronny

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« Antwort #133 am: 25. August 2009, 15:39:51 »
@ Opa Ete

Zitat
@Black

nur mal so aus Interesse: an wen soll sich denn das Gasversorgungsunternehmen halten, wenn Gas entnommen wurde und noch kein Vertragspartner existiert??
Na da sehen Sie mal, dass es gar nicht so schön sein muss, Grundversorger zu sein.

Aber der Reihe nach:

Es existiert ja ein Vertragspartner, nämlich der, der das Gas entnommen hat, bzw. dem die Gasantnahme zuzurechnen ist. Paradefall: Der Mieter zieht ein und macht die Heizung an. Dann ist er Vertragspartner kraft sozialtypischen Verhaltens.

Sehr oft melden sich die Mieter aber nicht beim Versorgungsunternehmen. Dann kommt erst im Rahmen der jährlichen Ablesung heraus, dass Gas verbraucht und ein neuer Vertragspartner existiert.

Wenn der Mieter aber gleich wieder ausgezogen ist, dann hat es das EVU natürlich schwer, sein Geld einzutreiben bzw. herauszufinden, wem der Verbrauch nun zuzurechnen ist. Ggf. kann es die Gaslieferungsforderungen auch nicht mehr eintreiben. Auch dies ein Grund dafür, dass die Grundversorgung teuerer ist als Lieferungen durch Dritte. Die haben das Problem des unbekannten Vertragspartners natürlich nicht.

@ Christian Guhl:

So einfach ist das aber nur, wenn das Haus nur einen Zähler hat.

Offline Black

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« Antwort #134 am: 25. August 2009, 15:51:33 »
Zitat
Original von Opa Ete
@Black

nur mal so aus Interesse: an wen soll sich denn das Gasversorgungsunternehmen halten, wenn Gas entnommen wurde und noch kein Vertragspartner existiert??

Ich verstehe die frage leider nicht ganz. Wer das Gas entnimmt ist grundsätzlich Vertragspartner und muss daher auch \"existieren\".

Meinen Sie etwa den Fall, in dem der Kunde \"heimlich\" Gas entnimmt und dies monatelang nicht anzeigt?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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