Gerade dann wenn einer Partei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zusteht, ist eine Preisvereinbarung für einen wirksamen Vertragsabschluss nicht notwendig. Im Bereich der Grundversorgung besteht ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht. Die Allgemeinen Tarife werden gegenüber allen Kunden gleichermaßen einseitig festgesetzt.
Siehe hier.Viele Versorger bieten verschiedene Allgemeine Tarife
nebeneinander an und ordnen die grundversorgten Kunden
nach Vertragsabschluss nach Kriterien, die oft erst weit nach Vertragsabschluss feststehen, in einen der nebeneinander bestehenden Allgemeinen Tarife ein.
Als Beispiel seien die Basistarife I und II der Oldenburger EWE genannt. Basistarif I und II unterscheiden sich zB. hinsichtlich des verbrauchsunabhängigen Grundpreises, also des Preisbestandteils, der auch dann zu zahlen ist, wenn im maßgeblichen Verbrauchszeitraum gar kein Gas entnommen wurde. Maßgeblich für die Einordnung in einen der nebeneinander bestehenden Allgemeinen Tarife ist wohl die Jahresabnahmemenge, auf welche jedoch schon dann nicht (zutreffend) abgestellt werden kann, wenn der Grundversorgungsvertrag wenige Monate nach seinem Zustandekommen durch ordnungsgemäße Kündigung (des Kunden) beendet wird. Diejenigen Gaskunden, die nur mit Gas heizen, mögen in den Sommermonaten regelämßig gar kein Gas beziehen und somit weniger Gas als Kunden, die mit Gas kochen. Im Jahresdurchschnitt liegt freilich der Gasverbrauch von Kunden, die ausschließlich mit Gas heizen, regelmäßig weit höher als bei Gaskunden, die nur mit Gas kochen.
Die Oldenburger EWE hatte zum 01.10.2004 die bis dahin bestehenden Allgemeinen Tarife Kleinstverbrauchstarif K und Grundpreistarif G durch einen vollkommen neuen Basistarif BT ersetzt. Fraglich, auf welchen Preis sich ein Tarifkunde mit diesem Unternehmen geeinigt haben sollte, dessen Tarifvertrag allein durch Gasentnahme am 27.09.2004 gem. § 2 Abs. 2 AVBV zustande kam.
Demnach bleibt für den Kunden bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages ohne konkreten Vereinbarung eines bestimmten Tarifs
vollkommen offen, welcher Preis am Ende geschuldet sein soll, insbesondere wenn der Grundversorgungsvertrag Anfang Juli abgeschlossen und bereits Ende des folgenden Monats August durch Kündigung beendet wird. Die entsprechende Schuld ergibt sich dabei erst dadurch, dass der Grundversorger den Kunden nach Vertragsabschluss einseitig in einen von mehreren nebeneinander bestehenden, vom Versorger einseitig festgelegte Allgemeinen Tarifen einordnet, die der Versorger auch einseitig abändern kann, möglicherweise sogar durch eine vollkommen neue Tarifstruktur ersetzen kann.
Obschon sich die Parteien bei Vertragsabschluss wohl ersichtlich noch nicht auf einen konkreten Preis (Allgemeinen Tarif) geeinigt haben, kommt gleichwohl ein Grundversorgungsvertrag wirksam zustande, eben weil es aufgrund des bestehenden gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts des Grundversorgers für den wirksamen Vertragsabschluss nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen gar keiner Preisvereinbarung bedarf. Demgegenüber vertreten einige die Ansicht, ein Grundversorgungsvertrag könne überhaupt nur dann wirksam zustande kommen, wenn sich der Kunde bereits bei Vertragsabschluss mit dem Grundversorger auf einen Preis einigt. Die notwendige Einigung schließe die Billigkeitskontrolle des Preises, auf den man sich dabei geeinigt hat, aus.
Da bei Sonderverträgen von Anfang an kein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht, kommt ein Sondervertrag hingegen nur dann wirksam zustande, wenn die Parteien entweder einen bestimmten Gaspreis vereinbaren (sich auf einen solchen einigen) oder aber ausdrücklich vertraglich vereinbaren, dass der Lieferant (erst) nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen soll, was zur unmittelbaren Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt.
Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, ist § 315 BGB unmittelbar anwendbar.