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Autor Thema: Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?  (Gelesen 181010 mal)

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Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #105 am: 24. August 2009, 07:30:59 »
Ihre Ansichten sind ja alle schön und gut.

Sie müssen nur zur Kenntnis nehmen, dass der BGH gegenteiliger Auffassung ist. Wenn Sie es auf sich nehmen wollen diese Rechtsprechung zu drehen, dann steht Ihnen der Rechtsweg natürlich offen. Die Frage wird sich möglicherweise schon an der Entscheidung klären, ob überhaupt Revision zugelassen wird.

Mir ging es nur darum, Sie auf das wirtschaftliche Risiko eines solchen Streites hinzuweisen. Wem es daher um Einsparungen geht, der sollte meinen Vorschlag beherzigen und einfach einen günstigeren Anbieter wählen. Dieser mag vielleicht nicht so günstig sein, wie man sich das wünscht, aber er wird gewiss nicht so teuer sein, wie die Anwälte die alternativ zu beschäftigen wären, mit minimalen Erfolgsaussichten.

Wer es den Gasversorgern aber mal so richtig zeigen möchte, und über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, der sollte Ihren Weg gehen.

@Münsteraner
Sie sind nicht gezwungen meine Beiträge zu lesen, sollte Ihnen mein Diskussionsstil missfallen, können Sie sie auch auslassen.

Offline nomos

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #106 am: 24. August 2009, 11:10:40 »
Zitat
Original von reblaus
@Münsteraner
Sie sind nicht gezwungen meine Beiträge zu lesen, sollte Ihnen mein Diskussionsstil missfallen, können Sie sie auch auslassen.
    @reblaus, wie wäre es, wenn Sie das selbst so praktizieren würden?!

    Wenn Sie die Ihnen nicht genehmen Beiträge auch noch verlinken, dann sind solche Empfehlungen der blanke Hohn.

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

Zitat
Original von reblaus
@Münsteraner
Hier können Sie die Umgangsformen von nomos studieren. .....

@reblaus, was verstehen Sie eigentlich von und unter \"Umgangsformen\"?

Meine stehen jedenfalls nicht zu Ihrer Debatte![/list]

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #107 am: 24. August 2009, 12:04:52 »
Zitat
Original von reblaus
@Münsteraner
Sie sind nicht gezwungen meine Beiträge zu lesen, sollte Ihnen mein Diskussionsstil missfallen, können Sie sie auch auslassen.
@ reblaus

Sie scheinen der Auffassung zu sein, dass man mit ungehobeltem Verhalten weiter kommt als mit guten Manieren.

@ bolli

Zitat
Und es bleibt die Frage, wie man in die gesetzliche Grundversorgung kommt, wenn es denn nicht die Ersatzversorgung ist. Da bin ich auf die Abgrenzung auch mal gespannt.

Wenn nach Beendigung des Sondervertrags kein neues Vertragsverhältnis begründet wurde (etwa bei ausdrücklichem Widerspruch, in die Grundversorgung eingestuft zu werden), greift für 3 Monate die Ersatzversorgung. Wird danach noch weiter Gas entnommen, kommt nach § 2 Abs. 2 GasGVV ein Vertragsverhältnis der Grundversorgung zustande.

@ die BdEV-Leitung und -anwälte

Mir ist aufgefallen, dass die auf den BdEV-Seiten enthaltenen Empfehlungen und Musterschreiben noch nicht die hier diskutierte aktuelle Situation berücksichtigen, dass ein Sondervertrag gekündigt wurde und der Verbraucher sich fragt, wie es jetzt für ihn weiter gehen soll. Hier wären konkrete Tipps und Hinweise sehr hilfreich.

Offline jroettges

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Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #109 am: 24. August 2009, 12:20:01 »
@jroettges

Stimmt, danke! Hatte ich glatt übersehen.

Zitat
Es ist jedoch davon auszugehen, dass es dem EVU nicht zusteht, den Kunden automatisch in die Grundversorgung \"zurückfallen\" zu lassen. Vielmehr muss das EVU, wenn es mit dem Willen des Verbrauchers die Energielieferung fortsetzt, ohne dass eine Einigung über den Preis erfolgt ist, diesen weiter im Sonderkundenverhältnis versorgen und hierbei die Preise - unter Offenlegung der Kalkulation - nach billigem Ermessen bestimmen.  Die Verbraucher können sich sodann auch gegenüber dem neuen einseitig festgelegten Preis auf die Unbilligkeit der Preisbestimmung gemäß § 315 BGB berufen. ... Überdies haben der BGH und das OLG München bereits entschieden, dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die Verbraucher dann ganz einfach den Allgemeinen Tarifen (heute: Grundversorgung) zuzuordnen. Vielmehr müssen die Versorger auch nach der Kündigung den Nachweis führen, dass der den Verbrauchern jeweils aufgezwungene \"Ersatztarif\" unter Beachtung der jeweiligen Situation der Billigkeit entspricht.

Auf welchen Rechtsnormen und Urteilen fußt diese Rechtsauffassung?

Offline bolli

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #110 am: 24. August 2009, 12:47:22 »
Zitat
Original von Münsteraner
@ bolli
Zitat
Und es bleibt die Frage, wie man in die gesetzliche Grundversorgung kommt, wenn es denn nicht die Ersatzversorgung ist. Da bin ich auf die Abgrenzung auch mal gespannt.

Wenn nach Beendigung des Sondervertrags kein neues Vertragsverhältnis begründet wurde (etwa bei ausdrücklichem Widerspruch, in die Grundversorgung eingestuft zu werden), greift für 3 Monate die Ersatzversorgung. Wird danach noch weiter Gas entnommen, kommt nach § 2 Abs. 2 GasGVV ein Vertragsverhältnis der Grundversorgung zustande.

Womit wir ja wieder bei der Problematik wären, dass einige (natürlich nur unter Berufung auf das BGH-Urteil des 8. Senats  ;) ) behaupten, durch die reine Entnahme käme ein Vertrag zustande, mit dem ich den Sockelpreis anerkenne, dem ich nicht mehr widersprechen kann. Eigene gute Gründe, die mir meine oben aufgezeigte Problematik der unterschiedlichen gesetzlichen Grundversorgungspreise auflösen, können diese Leute aber bisher nicht nennen. Sehr unbefriedigend !

Ich gehe nicht davon aus, dass der Gesetzgeber solche Konstrukte wie EnWG, Gas-/StromGVV u.ä. als Verbraucherschutz und Marktregulierungsinstrumente erlassen hat, um den Verbraucher letztendlich doch vollkommen im Regen stehen zu lassen. Und wenn dem so ist, bleibt das Problem der billigen Preise in der gesetzlichen Grundversorgung, die ich immer noch von einer allgemeinen Grundversorgung (die der Verbraucher freiwillig eingegangen ist), abgrenze, wenn ich diese nicht auch tatsächlich angreifen kann. Danach gäbe es nämlich keinen Unterschied zwischen einer gesetzlichen und einer sonstigen Grundversorgung, da ich letztlich bei beiden den Preissockel nicht angreifen könnte, mit den von mir oben schon mal beschriebenen Konsequenzen.

Das erscheint mir nicht logisch.

Und einfach auf einen anderen Energieträger umsteigen kommt natürlich aus Kostengründen auch nicht in Frage.

Bei der Ersatzversorgung ist bei mir auch noch offen, ob diese automatisch greift oder vom EVU angekündigt und begrenzt werden muss.

Offline RuRo

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #111 am: 24. August 2009, 13:18:48 »
Zitat
Original von reblaus
Müsste der anfängliche Vertragspreis der Billigkeit entsprechen, könnte jedermann mit Aussicht auf Erfolg gegen diesen Preis den Einwand der Unbilligkeit erheben. Dann würden wir hier gar nicht diskutieren. Der BGH hat aber entschieden, dass der anfängliche Preis ein vertraglich vereinbarter Preis ist.

Sie meinen wohl diese Entscheidung:
BGH vom 13.06.07

Darin ging es nicht um den hier geschilderten Sachverhalt eines von Vertragsbeginn an geführten Unbilligkeitseinwands.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline jroettges

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #112 am: 24. August 2009, 13:43:21 »
@RuRo

Der Link zeigt auf das BGH-Urteil vom 13.06.2007.
Welches Urteil meinten Sie wirklich?

Offline bolli

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #113 am: 24. August 2009, 15:23:42 »
Zitat
Original von RuRo

Sie meinen wohl diese Entscheidung:
BGH vom 13.07.09

Darin ging es nicht um den hier geschilderten Sachverhalt eines von Vertragsbeginn an geführten Unbilligkeitseinwands.

Das verlinkte Urteil ist o.k., nur das Datum im Text nicht.

Das Problem ist aber, dass die Befürworter der Preissockeltheorie argumentieren, bereits durch die Entnahme von Gas würde man einen Vertrag eingehen und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Preissockel akzeptieren.
Der BGH hat dazu in obiger Entscheidung zwar auch etwas gesagt, hat aber darauf abgestellt, dass der Gasversorger keine Monopolstellung habe und sich auf dem Wärmemarkt in einem Substitutionswettbewerb befinde. Somit sei § 315 BGB auf den Preissockel nicht anwendbar.

Dem gegenüber hat der XI. Senat (Kartellsenat) des BGH eine Monopolstellung eines örtlichen Grundversorgung in seinem Urteil vom 10.12.2008 - XI  KVR 2/08 siehe auch hier noch einmal bejaht, was er auch schon in seiner Entscheidung vom 25.07.2007  -  XI KZR 33/06 siehe auch hier schon einmal so geäußert hatte.

Der 8. Senat wiederum hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 siehe auch hier auf einmal (nachdem man sich wohl bewusst geworden ist, dass die Sache mit der Monopolstellung etwas schwach ist) entschieden, dass es auf eine Monopolstellung gar nicht ankomme, da eine Prüfung nach § 315 BGB nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sei, weil dieser keine staatliche Preiskontrolle vorgesehen habe.

Man sieht also, da geht es \'rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln\' oder \'wer will noch mal, wer hat noch nicht\'.

Ich gehe mal davon aus, dass hier das letzte Wort noch nicht gesprochen ist, egal wie es denn letztlich ausgeht.

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #114 am: 24. August 2009, 16:05:54 »
Gerade dann wenn einer Partei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zusteht, ist eine Preisvereinbarung für einen wirksamen Vertragsabschluss nicht notwendig. Im Bereich der  Grundversorgung besteht ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht. Die Allgemeinen Tarife werden gegenüber allen Kunden gleichermaßen einseitig festgesetzt. Siehe hier.

Viele Versorger bieten verschiedene Allgemeine Tarife nebeneinander an und ordnen die grundversorgten Kunden nach Vertragsabschluss nach Kriterien, die oft erst weit nach Vertragsabschluss feststehen, in einen der nebeneinander bestehenden Allgemeinen Tarife ein.

Als Beispiel seien die Basistarife I und II der Oldenburger EWE genannt. Basistarif I und II unterscheiden sich zB. hinsichtlich des verbrauchsunabhängigen Grundpreises, also des Preisbestandteils, der auch dann zu zahlen ist, wenn im maßgeblichen Verbrauchszeitraum gar kein Gas entnommen wurde. Maßgeblich für die Einordnung in einen der nebeneinander bestehenden Allgemeinen  Tarife ist wohl die Jahresabnahmemenge, auf welche jedoch schon  dann nicht (zutreffend) abgestellt werden kann, wenn der Grundversorgungsvertrag wenige Monate nach seinem Zustandekommen durch ordnungsgemäße Kündigung (des Kunden) beendet wird. Diejenigen Gaskunden, die nur mit Gas heizen, mögen in den Sommermonaten regelämßig gar kein Gas beziehen und somit weniger Gas als Kunden, die mit Gas kochen. Im Jahresdurchschnitt liegt freilich der Gasverbrauch von Kunden, die ausschließlich mit Gas heizen, regelmäßig weit höher als bei Gaskunden, die nur mit Gas kochen.

Die Oldenburger EWE hatte zum 01.10.2004 die bis dahin bestehenden Allgemeinen Tarife Kleinstverbrauchstarif K und Grundpreistarif G durch einen vollkommen neuen Basistarif BT ersetzt. Fraglich, auf welchen Preis sich ein Tarifkunde mit diesem Unternehmen geeinigt haben sollte, dessen Tarifvertrag allein durch Gasentnahme am 27.09.2004 gem. § 2 Abs. 2 AVBV zustande kam.  

Demnach bleibt für den Kunden bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages ohne konkreten Vereinbarung eines bestimmten Tarifs vollkommen offen, welcher Preis am Ende geschuldet sein soll, insbesondere wenn der Grundversorgungsvertrag Anfang  Juli abgeschlossen und bereits Ende des folgenden Monats August durch Kündigung beendet wird. Die entsprechende Schuld ergibt sich dabei erst dadurch, dass der Grundversorger den Kunden nach Vertragsabschluss einseitig in einen von mehreren nebeneinander bestehenden, vom Versorger einseitig festgelegte Allgemeinen Tarifen einordnet, die der Versorger auch einseitig abändern kann, möglicherweise sogar durch eine vollkommen neue Tarifstruktur ersetzen kann.

Obschon sich die Parteien bei Vertragsabschluss wohl ersichtlich noch nicht auf einen konkreten Preis (Allgemeinen Tarif) geeinigt haben, kommt gleichwohl ein Grundversorgungsvertrag wirksam zustande, eben weil es aufgrund des bestehenden gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts des Grundversorgers für den wirksamen Vertragsabschluss nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen gar keiner Preisvereinbarung bedarf. Demgegenüber vertreten einige die Ansicht, ein Grundversorgungsvertrag könne überhaupt nur dann wirksam zustande kommen, wenn sich der Kunde bereits bei Vertragsabschluss mit dem Grundversorger auf einen Preis einigt. Die notwendige Einigung schließe die Billigkeitskontrolle des Preises, auf den man sich dabei geeinigt hat, aus.

Da bei Sonderverträgen von Anfang an kein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht, kommt ein Sondervertrag hingegen nur dann wirksam zustande, wenn die Parteien entweder einen bestimmten Gaspreis vereinbaren (sich auf einen solchen einigen)  oder aber ausdrücklich vertraglich vereinbaren, dass der Lieferant (erst) nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen soll, was zur unmittelbaren Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt.

Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, ist § 315 BGB unmittelbar anwendbar.

Offline nomos

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #115 am: 24. August 2009, 18:28:26 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Gerade dann wenn einer Partei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zusteht, ist eine Preisvereinbarung für einen wirksamen Vertragsabschluss nicht notwendig.
....
Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, ist § 315 BGB unmittelbar anwendbar.
    ... und weiter im Kreis!

Eine Preisvereinbarung ist nicht notwendig, aber offensichtlich nach dem besagten BGH-Urteil als Fiktion möglich!

Die Krux (\"Vereinbarung\" ohne Vertrag) steht weiter im Raum!  

BGH:
32 1) Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags von dem Versorgungsunternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung aus dem jeweiligen allgemeinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ergab (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG 1998; § 4 Abs. 1 AVBGasV). Auch in diesem Fall ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart ...
 ..........
Allgemeiner Tarif mit gesetzlicher Preisbestimmung und die Vereinbarung!!!
 [/list]

Offline RR-E-ft

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« Antwort #116 am: 24. August 2009, 18:44:43 »
Die vom  VIII.Zivilsenat BGH oft bemühte  Fiktion setzt m. E. voraus, dass es nur einen einzigen Allgemeinen Tarif gibt, zumindest eine bestehende Tarifstruktur uanbänderlich ist und den Allgemeinen  Tarifen nicht vor oder bei  Vertragsabschluss die Unbilligkeitseinrede oder ein sonstiger Widerspruch entgegengesetzt wurde.

Tatsächlich (der sog. Blick ins Leben) bestehen oft mehrere Allgemeine Tarife parallel nebeneinander, der Versorger ordnet die Kunden erst nach Vertragsabschluss in einen von mehreren Allgemeinen Tarifen ein und die Tarifstruktur ist auch nicht unabänderlich, sondern wird in der Praxis oft abgeändert, wofür ich die Oldenburger EWE als Beispiel angeführt habe.

Zitat
BGH KZR 34/06 Tz 9 f.

a) Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung ist nach § 315 Abs. 1 BGB, dass die vertragliche Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden soll.

Ein derartiges einseitiges Leistungsbestimmungsrecht haben die Parteien der Beklagten eingeräumt. Denn die von der Klägerin zu entrichtenden Entgelte sollten sich nach der \"jeweils geltenden\" Anlage 3 bestimmen.

Zwar hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Inhalt des damit in Bezug genommenen \"Preisblatts\" getroffen. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass der ausgewiesene Preis derjenige gewesen ist, von dem die Beklagte behauptet, dass sie ihn nach den Preisfindungsprinzipien der Verbändevereinbarung Strom II plus ermittelt habe. Ein solcher Preis liegt jedoch nicht ein für allemal fest, sondern bedarf der regelmäßigen Neuermittlung unter Berücksichtigung der Entwicklung der preisbildenden Faktoren (nach dem Vorbringen der Beklagten verlangt sie den im Klageantrag bezeichneten Arbeitspreis von 6,00 Cent/kWh seit dem 1. Januar 2003). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe - wenngleich unter Vorbehalt - das Angebot der Beklagten angenommen, besagt daher in Verbindung mit dem im Vertrag enthaltenen Verweis auf das \"jeweils geltende\" Preisblatt der Beklagten nichts anderes, als dass sich die Klägerin verpflichtet hat, den jeweils von der Beklagten für eine bestimmte Periode bestimmten Preis zu zahlen. Demgemäß hat bereits das Landgericht, auf dessen Urteil sich das Berufungsgericht bezieht, festgestellt, die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte Preise in Ansatz bringe, die sich \"gerade aus deren bereits bekannten Tarifen\" ergäben. Der \"bereits bekannte Tarif\" ist nichts anderes als die auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Preisforderung der Beklagten. Damit steht schließlich auch in Einklang, wenn das Landgericht die Beklagte nach der vertraglichen Vereinbarung für berechtigt erachtet, das Netznutzungsentgelt, wie sie für sich in Anspruch nehme, nach der Verbändevereinbarung Strom II plus, insbesondere deren Anlage 3, \"berechnen zu dürfen\".

Das ist der Sache nach ein Leistungsbestimmungsrecht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass etwa Zinsanpassungsklauseln in den Anwendungsbereich des § 315 BGB fallen (BGHZ 97, 212, 214). Das Recht des Netzbetreibers, künftige Netznutzungsentgelte ohne Mitwirkung des Netznutzers festzusetzen, kann nicht anders behandelt werden. Aber auch das zum Zeitpunkt des Vertragschlusses von dem Netzbetreiber geforderte Entgelt ist regelmäßig ein nach dem Willen der Vertragsparteien einseitig bestimmtes Entgelt, das der Netzbetreiber zu bestimmten Zeitpunkten ermittelt und das - schon zur Vermeidung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung - für eine bestimmte Zeitdauer sämtlichen Vertragsbeziehungen mit gleichen Nutzungsprofilen unabhängig davon zugrunde liegen soll, wann der Vertrag geschlossen wird. Auch dann, wenn das Entgelt betragsmäßig bereits feststellbar ist, wird - wie im Streitfall der Verweis auf die \"jeweils geltende Anlage 3\" verdeutlicht - nicht dieser Betrag als Preis vereinbart. Der Betrag gibt vielmehr lediglich das für einen bestimmten Zeitpunkt ermittelte Ergebnis des gleichen Preisbestimmungsverfahrens wieder, das dem Netzbetreiber auch für die Zukunft zustehen soll, an dem der Netznutzer nicht teilnimmt, dessen konkrete preisbestimmende Faktoren ihm nicht bekannt sind und dessen Ergebnis er weder nachvollziehen noch beeinflussen kann. Es ist daher nicht weniger einseitig bestimmt als die künftige Höhe des Entgelts. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlich und inhaltlich einheitlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von (vom Zeitpunkt der ersten ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehenen Neuberechnung an maßgeblichen) einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden[/B].

M.E. hatten sich auch Tarifkunden mit ihrem Versorger nur darauf geeinigt, den jeweiligen (vom Versorger einseitig bestimmten) Allgemeinen Tarifpreis zu zahlen (vgl. § 4 Abs. 1 AVBGasV), ohne dass der Tarifkunde wissen kann, wie der jeweilige Tarifpreis, den er zahlen soll,  zustande kommt.

So kann man es eben auch sehen. Auch dabei geht der BGH davon aus, dass der Vertrag ohne eine Einigung auf einen betragsmäßig bereits bekannten Preis wirksam zustande kommt, eben weil ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht.


Zitat
BGH, KZR 29/06 Tz. 20

Der jeweilige Netzbetreiber ist hiernach gehalten, nach Art eines Tarifs allgemeine Preise zu bilden, die den in vergleichbaren Fällen tatsächlich oder kalkulatorisch angesetzten internen Leistungsentgelten entsprechen und in den Verträgen mit externen Netznutzern nur unter-, aber nicht überschritten werden dürfen, wobei regelmäßig wegen des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots auch eine Unterschreitung im Einzelfall ausscheidet. Ebenso wie der Gesetzgeber den Energieversorgern, die nach § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben, hierdurch ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hat (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17), ist damit den Netzbetreibern, die allein über die für die Bestimmung des zulässigen Preises erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse verfügen, das Recht gegeben worden, unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und gegebenenfalls der durch Rechtsverordnung konkretisierten Kriterien allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden.


Zitat
Auch dann, wenn das Entgelt betragsmäßig bereits feststellbar ist, wird - wie im Streitfall der Verweis auf die \"jeweils geltende Anlage 3\" verdeutlicht - nicht dieser Betrag als Preis vereinbart. Der Betrag gibt vielmehr lediglich das für einen bestimmten Zeitpunkt ermittelte Ergebnis des gleichen Preisbestimmungsverfahrens wieder, das dem Netzbetreiber auch für die Zukunft zustehen soll, an dem der Netznutzer nicht teilnimmt, dessen konkrete preisbestimmende Faktoren ihm nicht bekannt sind und dessen Ergebnis er weder nachvollziehen noch beeinflussen kann. Es ist daher nicht weniger einseitig bestimmt als die künftige Höhe des Entgelts. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlich und inhaltlich einheitlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von (vom Zeitpunkt der ersten ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehenen Neuberechnung an maßgeblichen) einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden.



Zitat
BGH KZR 29/06 Tz. 23 f.

Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist allerdings auch bei einem gesetzlichen Preisbestimmungsrecht eine etwaige Unbilligkeit eines bei Vertragschluss vereinbarten (oder durch vorbehaltlose Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zum vereinbarten Preis gewordenen) Preises nicht zu prüfen und selbst bei der Nachprüfung eines erhöhten Preises nicht zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 29, 36). Diese Rechtsprechung beansprucht jedoch ausdrücklich keine Geltung für den Fall, dass bei Leistungen der Daseinsvorsorge wegen einer Monopolstellung des Versorgers oder wegen eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine Überprüfung der Billigkeit des Preises in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB geboten ist (aaO Tz. 33-36). Sie ist auch bei einem Netznutzungsvertrag nicht an zuwenden, bei welchem dem Netzbetreiber das Recht zusteht, das Netznutzungsentgelt nach billigem Ermessen festzusetzen. Denn auch in dieser Konstellation tragen das Leistungsbestimmungsrecht und die damit verbundene Nachprüfungsmöglichkeit gerade dem Umstand Rechnung, dass der Netzbetreiber typischerweise ein Monopol innehat und seine Preisbildung daher, anders als es der VIII. Zivilsenat für den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt angenommen hat, nicht durch den Wettbewerb kontrolliert wird. Auf die Nutzung des Netzes ist der Nutzer nicht weniger angewiesen, als dies bei Leistungen der Daseinsvorsorge typischerweise der Fall ist; zudem dient sie letztlich der Stromversorgung und damit mittelbar der Daseins-vorsorge. Es besteht mithin bei einem Netznutzungsvertrag kein Anlass, von der durch ein – vertraglich vereinbartes oder gesetzliches – Leistungsbestimmungsrecht eröffneten Überprüfung der Billigkeit des Entgelts deshalb abzusehen, weil der Netznutzer das Entgelt bei Vertragschluss nicht beanstandet hat.

Bei einem Netznutzungsvertrag muss es mithin auch dann bei der vollen Nachprüfung des Entgelts am Maßstab des § 315 BGB verbleiben, wenn dessen Betrag im Vertrag genannt oder ein früherer erhöhter Preis von dem Netznutzer nicht beanstandet worden ist.

Offline reblaus

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« Antwort #117 am: 24. August 2009, 21:03:39 »
Ob der BGH von Ronny, Black und mir so missverstanden wurde, lässt sich doch ganz einfach testen. Kündigen Sie Ihren Grundversorgungsvertrag und vereinbaren Sie mit Ihrem Versorger einen neuen Grundversorgungsvertrag. Dann können sie unverzüglich Klage auf Feststellung der Unbilligkeit des anfänglichen Vertragspreises einreichen. Nach Ihrer Ansicht muss dann nur noch abgewartet werden, bis das Verfahren vor dem BGH landet, und schon haben die Versorger ein verbraucherfreundliches Urteil mehr zu beklagen.

Die Anhänger dieser Ansicht können ja zusammen legen, dann wird es im Fall einer Niederlage für den Einzelnen nicht ganz so teuer. Man sollte aber schon mit einem ordentlichen Streitwert vor Gericht ziehen, sonst scheitert das Unterfangen schon vor dem Amtsgericht. Das wäre ärgerlich  ;)

@bolli
Niemand behauptet, dass eine Preisänderung einfach durch Weiterbezug von Gas zustande kommen könnte. Lesen Sie die Beiträge und das Urteil des BGH nochmals durch.

@Münsteraner
Ich bin lediglich der Auffassung mich von Ihnen nicht maßregeln zu lassen.

@nomos
Wenn ich irgendwann mal der Ansicht sein sollte, dass mir Ihr Diskussionsstil missfällt, werde ich das Diskutieren mit Ihnen sein lassen. Bis dahin dürfen Sie davon ausgehen, dass ich Ihre Form der Auseinandersetzung respektiere, auch wenn ich Ihre Ansichten nicht teile.

Offline courage

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« Antwort #118 am: 24. August 2009, 22:28:48 »
Zitat
BGH KZR 29/06 Tz. 23 f.

Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist allerdings auch bei einem gesetzlichen Preisbestimmungsrecht eine etwaige Unbilligkeit eines bei Vertragschluss vereinbarten (oder durch vorbehaltlose Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zum vereinbarten Preis gewordenen) Preises nicht zu prüfen und selbst bei der Nachprüfung eines erhöhten Preises nicht zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 29, 36). Diese Rechtsprechung beansprucht jedoch ausdrücklich keine Geltung für den Fall, dass bei Leistungen der Daseinsvorsorge wegen einer Monopolstellung des Versorgers oder wegen eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine Überprüfung der Billigkeit des Preises in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB geboten ist (aaO Tz. 33-36). Sie ist auch bei einem Netznutzungsvertrag nicht an zuwenden, bei welchem dem Netzbetreiber das Recht zusteht, das Netznutzungsentgelt nach billigem Ermessen festzusetzen. Denn auch in dieser Konstellation tragen das Leistungsbestimmungsrecht und die damit verbundene Nachprüfungsmöglichkeit gerade dem Umstand Rechnung, dass der Netzbetreiber typischerweise ein Monopol innehat und seine Preisbildung daher, anders als es der VIII. Zivilsenat für den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt angenommen hat, nicht durch den Wettbewerb kontrolliert wird.
...

Wenn man die beiden fett gedruckten Satzteile zu einem Satz zusammenfügt ...

Also mein Grundversorger betreibt in seinem Gebiet u.a. ein Gasnetz; es gibt hier definitiv kein zweites Gasnetz eines anderen Gasversorgeres. Dann hat mein Grundversorger also ein Netzmonopol. Der Gaspreis, den mir mein Grundversorger in Rechnung stellt, beinhaltet u.a. auch ein Netznutzungsentgelt.

Ich ziehe daraus folgenden Schluss:
Aufgrund seiner Monopolstellung beim Versorgungsnetz ist das vom Grundversorger in Rechnung gestellte Netznutzungsentgelt einer Billigkeitsüberprüfung nach §315 BGB zugänglich.

Offline bolli

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« Antwort #119 am: 24. August 2009, 22:54:52 »
Zitat
Original von reblaus
@bolli
Niemand behauptet, dass eine Preisänderung einfach durch Weiterbezug von Gas zustande kommen könnte. Lesen Sie die Beiträge und das Urteil des BGH nochmals durch.

Hab ich das behauptet  ?(

Ich hoffe jetzt mal nicht das ICH den Überblick verloren habe.

 

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