Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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Münsteraner:
@ reblaus

Danke, jetzt wird\'s deutlicher. :-)

Was war jedoch gemeint mit


--- Zitat ---Die Rechtsprechung des 8. Zivilsenats sieht im Moment eigentlich gar nicht mehr so schlecht aus.
--- Ende Zitat ---
?

@ RR-E-ft

Mit anderen Worten: wenn man nicht gerade Langeweile und zuviel Geld hat, sollte man sich eher überlegen, den Anbieter zu wechseln oder (wo nicht möglich) wieder einen Sondervertrag abzuschließen, weil der ja wenigstens noch ein wenig preiswerter ist als die Grundversorgung.

RR-E-ft:
Ich habe keine Veranlassung, etwas mit anderen Worten wiederzugeben. Jeder muss das für sich entscheiden.

Münsteraner:
Gewiss, gewiss ... ;)

Wobei neben dem Anbieterwechsel oder einem neuen Sondervertrag ja auch noch die Möglichkeit bliebe, rechtzeitig vor Beginn/Ende der Ersatzversorgung \"freiwillig\" in die Grundversorgung zu wechseln, anschließend (?) bzgl. des Gesamtpreises Unbilligkeitseinrede zu erheben und im Vertrauen darauf, dass man im Klagefall der \"ständigen Rechtssprechung\" des 8. Senats (keine Billigkeitskontrolle bzgl. des Sockelpreises, da konkludent vereinbart) etwas entgegen zu setzen hat, die Zahlungen wie gehabt zu kürzen oder gar einzustellen.

Was sagt Ihre Satire dazu?

bolli:
Ich hab hier mit der Diskussion so meine Probleme. Vielleicht kann man mir helfen.

Einen Sondertrag möchte ich derzeit nicht abschließen, weil ich der Meinung bin, dass die derzeitigen Preise noch überhöht sind und ich diese nicht akzeptieren möchte, schließlich machen meine möglichen (2) Versorger noch reichlich Gewinne.

Da es sich bei meinem Gas aber um ein besonders wichtiges Gut handelt, hat der Gesetzgeber dankenwerterweise das Energiewirtschaftsgesetz erlassen und dort festgelegt, dass

1.) für ein Gasversorgungsgebiet immer ein Grundversorger vorhanden sein muss, der diese gesetzliche Gaslieferverpflichtung erfüllen muss (§36 EnWG) und
2.) das dieser gesetzliche Grundversorger, da er ein einseitiges Preisbestimmungsrecht hat, darauf zu achten hat, dass der in dieser gesetzlichen Grundversorgung von ihm bestimmten Preis der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs 1. BGB).

Für den Fall, dass ich als Kunde der Meinung bin, dass dieser von ihm angesetzte Preis nicht der Billigkeit entspricht, kann ich gem. § 315 Abs. 3 BGB einen Billigkeitseinwand geltend machen und die Preise sind bis zum Nachweis der Billigkeit erstmal nicht verbindlich (vereinbart).

Wie also, in Gottes Namen, soll ich einen einmal vorhandenen Preissockel, der meiner nach nicht der Billigkeit entspricht, wieder in Frage stellen können, wenn der VIII. Senat und einige hier permanent das Anerkenntnis des Sockelpreises herleiten (möchten).

Dafür, dass der Versorger nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung zur Grundversorgung sondern auch eine solche Berechtigung hat und dort ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zugestanden bekommt, muss er sich an die Spielregeln halten und die lauten: Festsetzen billiger Preise und zwar Sockelpreis und Preiserhöhungen.

Ich will nicht wechseln, ich will unter Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung mit Gas beliefert werden, welches einem angemessenen Preis entspricht und nicht Gewinnmargen von wer weiss wieviel Prozent enthält. Da es hier nicht um Kaugummi, Kartoffeln oder Chips sondern um ein Gut der Daseinsvorsorge geht und der gesetzliche Grundversorger sich nicht unangemessen an den Bedürfnissen seiner Kunden bereichern soll, sind ja diese gesetzlichen Schranken da.

Wo bitte habe ich da den Denkfehler, mal abgesehen von der Tatsache, dass der VIII. Senat das in einem einzigen Fall, (ob tatsächlich unter Einbeziehung und mit Bedacht aller möglichen Konsequenzen, sei mal dahin gestellt) anders gesehen hat.

Gibt\' s da vielleicht Nachhilfe für mich ?

reblaus:
@Bolli

--- Zitat ---Original von Bolli Gibt\' s da vielleicht Nachhilfe für mich ?
--- Ende Zitat ---

Ja, die gibt es. Hören Sie auf den Mond anzuheulen. Er wird Sie doch nicht erhören.

Der Sockelpreis ist eine Realität, an der sich nichts ändert wenn er Ihnen noch so unlieb ist. Er hat es im übrigen bereits in mehreren Fällen so gesehen.

@Münsteraner
Der 8. Zivilsenat hat die Anforderungen an eine wirksame Preisänderungsklausel in Sonderverträgen nochmals präzisiert, und bei der Billigkeitskontrolle klargestellt, dass die Wirtschaftsprüfertestate mit einfachem Nichtwissen bestritten werden können. Weiterhin hat er darauf hingewiesen, dass der Versorger nachweisen muss, dass der Bezugsvertrag mit seinem Vorlieferanten überhaupt wirksam vereinbart wurde.

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