Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
Münsteraner:
--- Zitat ---Original von Black
Der Neukunde hat den Preis aber akzeptiert
--- Ende Zitat ---
Allerhöchstens kann doch wohl stimmen: Der Neukunde wurde gezwungen, den Preis (inkl. seiner möglichen Unbilligkeit) zu akzeptieren, weil er ansonsten auf eine Gasentnahme hätte verzichten müssen, was ihm nicht möglich ist.
Gibt es sowas wie \"unbeabsichtigte Nötigung durch den Gesetzgeber\"? 8o
Black:
@RR-E-ft
Mir wäre neu, dass der BGH seine bisherigen Rechtsprechung zum Ausschluss der Billigkeitskontrolle aufgegeben hätte.
Natürlich muss der Versorger grundsätzlich Kostensenkungen in gleichem Maße weitergeben. Die Frage ist nur, welcher Kunde sich im streitigen Einzelfall darauf berufen kann.
Auch in seinen früheren Entscheidungen hat der BGH ja festgelegt, wann z.B. eine Preisanpassung unbillig ist und gleichwohl dem Kunden der die unbillige Anpassung hinnimmt die Korrektur/Billigkeitskontrolle verweigert.
RR-E-ft:
Die gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten am Maßstab der Billigkeit hat nun auch der VIII. Zvilsenat des BGH in seinen genannten Entscheidungen vom 15.07.09 festgestellt. Ich glaube nicht, dass Ihnen das neu wäre.
--- Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn Ihre Auffassung zuträfe, dann dürfte der Versorger bei gestiegenen Kosten vor Abschluss des Grundversorgungsvertrages die Preise gegenüber dem \"Neukunden\" auch nicht einseitig erhöhen, weil er ja den Preis zum 01.07.2009 mit dem Kunden vertraglich vereinbart hatte, was eine Anpassung nach billigem Ermessen gerade ausschließt.
Wenn sich die gesetzliche Preisanpassungspflicht nach einer vertraglichen Preisvereinbarung richten würde, dann müsste dies - nach gleichen Maßstäben - auch für ein gesetzliches Preisanpassungrecht gelten.
Preiserhöhungen wegen gestiegener Kosten könnten dann nicht gegenüber allen grundversorgten Kunden gleichermaßen weitergegeben werden, was zu unterschiedlichen Allgemeinen Preisen (nämlich abhängig vom Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses) führen müsste, was jedoch gesetzlich unzulässig ist.
--- Ende Zitat ---
Der BGH hat doch nun aber gerade ausdrücklich entschieden, dass Preiserhöhungen wie Preissabsenkungen infolge geänderter Kosten nach gleichen Maßstäben an die Kunden weitergegeben werden müssen.
Meinen Sie wirklich, eine Erhöhung der Allgemeinen Preise gegenüber einem erst seit 01.07.2009 grundversorgten Kunden wegen im Zeitraum vom 01.12.08 bis 30.06.09 um 30 Prozent gestiegener Kosten nach Billigkeit wäre allein wegen einer am 01.07.09 mit diesem \"Neukunden\" getroffenen Einigung unzulässig?
Dies hätte wohl zwingend eine Preisspaltung gegenüber grundversorgten Kunden zur Folge, die gem. §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG unzulässig ist.
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie meinen, eine Anpassung nach billigem Ermessen könne wegen einer vertraglichen Einigung nicht verlangt werden, dann müssten Sie - nach gleichen Maßstäben - damit auch in Bezug auf Preiserhöhungen konsequent sein, was ebenso konsequent zu gesetzwidrigen Ergebnissen führt.
Kann es sein, dass Sie für Anpassungen zu Lasten der Kunden und Anpassungen zu Gunsten der Kunden unterschiedliche Maßstäbe verwenden und deshalb gerade nicht die jüngste Rechtsprechung des BGH zu Grunde legen/ beachten?
Black:
Wenn der BGH eine absolute Gleichbehandlung aller Kunden gewollt hätte, dann hätte er nicht darauf abgestellen dürfen ob der einzelne (!) Kunde seines Jahresendabrechung \"akzeptiert\" hat oder nicht. Denn dann käme es darauf nicht an.
Eine Abweichung von diesem Grundsatz \"Einzelvereinbarung geht vor Tarifgleichheit\" kann ich in den neueren Entscheidungen nicht erkennen.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Orginal von Black
Wenn der BGH eine absolute Gleichbehandlung aller Kunden gewollt hätte, dann hätte er nicht darauf abgestellen dürfen ob der einzelne (!) Kunde seines Jahresendabrechung \"akzeptiert\" hat oder nicht. Denn dann käme es darauf nicht an.
--- Ende Zitat ---
Da sagen Sie was. Sie bestätigen im Grunde nur meine Kritik.
Der BGH hat nicht gesagt, Einzelvereinbarung geht vor Tarifgleichheit.
Dies ließe sich schon mit der klaren gesetzlichen Verpflichtung des Grundversorgers aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG nicht vereinbaren und wäre deshalb offensichtlich gesetzwidrig.
Aber angenommen, ihre These \"Einzelvereinbarung geht vor Tarifgleichheit\" hätte Bestand, gilt das dann - nach gleichen Maßstäben - auch für Tariferhöhungen?!
Der BGH hat in VIII ZR 36/06 ausdrücklich ausgeführt, dass der Billigkeitsmaßstab bei Tarifänderungen kein individueller sei.
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