Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
Black:
Wenn der BGH im Prozess bestimmte Preisanpassungen von einer Billigkeitsprüfung ausnimmt, weil der Kunde nicht (rechtzeitig) widersprochen hat, nimmt er in Kauf dass dieser Kunde ggf auch eine unbillige Preisanpassung zahlen muss.
Wenn es aber auf den Einzelkunden und seine kleinen Einzelvereinbarungen nicht ankäme (wegen der Pflicht zu einheitlichen Tarifen), hätte der BGH trotzdem die Billigkeit prüfen müssen. Hat er aber nicht.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
Wenn es aber auf den Einzelkunden und seine kleinen Einzelvereinbarungen nicht ankäme (wegen der Pflicht zu einheitlichen Tarifen), hätte der BGH trotzdem die Billigkeit prüfen müssen. Hat er aber nicht.
--- Ende Zitat ---
Und das soll uns jetzt von der Richtigkeit wovon überzeugen?
Sie bestätigen wiederum nur meine Kritik.
Die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG lässt Individualvereinbarungen überhaupt nicht zu. Schließlich ist der Maßstab der Billigkeit dabei ausdrücklich auch kein individueller.
reblaus:
@Black
--- Zitat ---Original von Black Eine Abweichung von diesem Grundsatz \"Einzelvereinbarung geht vor Tarifgleichheit\" kann ich in den neueren Entscheidungen nicht erkennen.
--- Ende Zitat ---
Weil entsprechende Sachverhalte bis jetzt noch nicht vor Gericht gelandet sind.
Mit den BGH-Entscheidungen aus dem Juli dürfen Sie zukünftig massenhaft mit Urteilen rechnen, bei denen unbillige Preise von den Gerichten neu festgesetzt werden. Spätestens dann werden Sie die ersten Klagen zu bearbeiten haben, mit denen andere Kunden die Belieferung zu diesen günstigeren Preisen einfordern werden.
--- Zitat --- § 36 EnWG
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
--- Ende Zitat ---
Der BGH wird sich daher dazu äußern müssen, wie er es mit § 36 EnWG hält. Dann kann er entweder den Sockelpreis wieder abschaffen, oder andere Wege eröffnen, damit jedermann zu den gerichtlich festgesetzten billigen Preisen beliefert wird.
courage:
--- Zitat ---Original von reblaus
Der Verbraucher wird mangels detaillierter betriebsinterner Informationen auch niemals in der Lage sein, den günstigen Preis nachzuweisen.
--- Ende Zitat ---
Beim Gammelfleisch und den Energiepreisen funktioniert der Datenschutz (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) tatsächlich mit am Besten. Bis jetzt jedenfalls noch ...
Black:
--- Zitat ---Original von reblaus
@Black
--- Zitat ---Original von Black Eine Abweichung von diesem Grundsatz \"Einzelvereinbarung geht vor Tarifgleichheit\" kann ich in den neueren Entscheidungen nicht erkennen.
--- Ende Zitat ---
Weil entsprechende Sachverhalte bis jetzt noch nicht vor Gericht gelandet sind. .
--- Ende Zitat ---
Falsch.
--- Zitat ---Original von BGH VIII ZR 36/06
Eine Überprüfung der vor der Preiserhöhung geltenden Tarife der Beklagten auf ihre Billigkeit kommt nicht in Betracht, weil es sich um zwischen den Parteien vereinbarte Preise handelt.
--- Ende Zitat ---
Der BGH hätte bereits 2007 so nicht entscheiden können, wenn er der Einheitlichkeit der tarife den Vorzug gegeben hätte. Bereits damals hätte die Verbraucherjuristen-Seite die entsprechenden Argumente anbringen können.
Der \"große Fall\" kommt nicht erst noch. Er ist schon lange gelaufen.
--- Zitat ---Original von reblaus
Mit den BGH-Entscheidungen aus dem Juli dürfen Sie zukünftig massenhaft mit Urteilen rechnen, bei denen unbillige Preise von den Gerichten neu festgesetzt werden.
--- Ende Zitat ---
Ist ihnen mal aufgefallen, dass bisher im Tarifkundenbereich die Kundenseite nur dann gewonnen hat, wenn der Versorger den Nachweis verweigert hat? Und das waren überwiegend auch noch Zahlungsklagen der Versorger. Mir ist jetzt auf Anhieb keine Entscheidung bekannt in dem das Gericht nach Prüfung einen neuen Preis festgesetzt hat (abgesehen von der Neufestsetzung auf Null wegen fehlendem Nachweis).
Ein großer Teil der ursprünglichen § 315 Widersprüchler ist auch plötzlich der Meinung ja eigentlich Sonderkunde zu sein und möchte von Billigkeitsprüfung selbst nichts mehr wissen...
Ich rechne daher nicht mit massenhaften Urteilen zur Unbilligkeit. Es sei denn einige EVU haben immer noch nicht gelernt wie man den Nachweis gerichtsfest führt.
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