Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
Daher würde ich gerne wissen, sind Sie der Auffassung dass bei Energieabnahme:
a) gar kein Vertrag zustande kommt
oder
b) zwar ein Vertrag zustande kommt, aber ohne Preisvereinbarung
und warum?
--- Ende Zitat ---
@Black ich will das trotz der vorhergehenden ausführlichen Beiträge noch für mich beantworten.
a) Es kommt ein Vertrag zustande.
b) Es gibt keine Preisvereinbarung! Nach § 36 (1) EnWG bestimmt der Grundversorger die Preise von Anfang an. Wo ist da von einer Preisvereinbarung die Rede?
Grundlage des Vertrages sind billige Preis im Sinne des § 315 BGB. Der Nachweis der Billigkeit der einseitigen Bestimmung ist selbstverständlich nachvollziehbar zu führen, ansonsten wäre die Verbindlichkeit nicht festzustellen.PS:
Den Bahnvergleich halte ich für abstrus. Ich habe keinen DB-Gleisanschluss mit permanenter Zugverbindung im Haus.
Münsteraner:
@ bolli
Bleibt auch die Frage: Wann liegt ein Monopol vor und wann nicht mehr? Ist darauf abzustellen, dass es vielleicht nur 1 Leitungsnetzbetreiber gibt? Oder darauf, dass es z.B. 4 Tarifanbieter gibt, wovon 1 preisgünstiger ist als der aktuelle Anbieter und die anderen teurer?
@ nomos
Was käme dabei heraus, wenn man es wie folgt sehen würde?
Es kommt ein Vertrag mit Einigung über Leistung und Gegenleistung zustande. Hinsichtlich des Preises ist aber aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, \"nach billigem Ermessen\" einen \"möglichst günstigen\" Preis zu bestimmen, eben auch genau dies mitvereinbart, mithin zugesichert, dass der Anfangspreis nach den Möglichkeiten und billigem Ermessen nicht günstiger zu bestimmen war. (Vielleicht ähnlich einem Autokauf, bei dem zugesichert wird, dass der Stand des Km-Zählers den real gefahren Km entspricht.)
Eröffnet sich dann über § 315 BGB nicht die Möglichkeit, die Billigkeit des Anfangspreises auch nachträglich zu rügen (gerade auch beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte)?
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
Es gibt keine Preisvereinbarung! Nach § 36 (1) EnWG bestimmt der Grundversorger die Preise von Anfang an. Wo ist da von einer Preisvereinbarung die Rede?
--- Ende Zitat ---
In § 36 EnWG steht nur, dass der Versorger entsprechende Tarife aufstellen und bekanntgeben muss. Nicht, das der Preis einseitig bestimmt wird.
Auch der Bäcker oder Supermarkt legt für die angebotene Ware vorher einen Preis fest. Dieser muss nach neuerer Rechtslage (im Supermarkt) sogar eindeutig ausgepreist sein.
Obwohl also der Supermarkt z.B. eine Packung Milch mit 0,55 ct ausgepreist hat und Ihnen die Ware (sehr wahrscheinlich) auch nur zu diesem Preis verkaufen wird, handelt es sich um kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Supermarktes. Sie können daher auch Lebensmittelpreise nicht der Billigkeitskontrolle unterziehen. Die Preisvereinbarung kommt beim Kauf zustande.
Genau so ist es beim Energiebezug. Auch hier wird vom EVU vorher ein Preis für die grundversorgung veröffentlicht. Aber ob Sie das Gas zu diesem Preis erwerben, entscheiden Sie selbst. Daher ist der Anfangspreis immer vereinbart.
--- Zitat ---Original von nomos
PS:
Den Bahnvergleich halte ich für abstrus. Ich habe keinen DB-Gleisanschluss mit permanenter Zugverbindung im Haus.
--- Ende Zitat ---
Ob es sich um eine Leistung handelt, die in Ihrem Haus angeboten wird ist für die rechtliche Frage des konkludenten Vertragsschlusses unerheblich.
- auch die Bahn bietet eine Leistung an die Allgemeinheit an
- die Leistung der Bahn erfolgt entgeltlich auf Grundlage eines Vertrages
- durch die praktische Nutzung der Leistung durch den Kunden kommt ein Vertrag zustande
- eine parallel oder vorher geäußerte Vertragsverweigerung des Kunden ist unbeachtlich, wenn er gleichwohl die Leistung in Anspruch nimmt.
nomos:
--- Zitat ---Original von Münsteraner
@ nomos
Was käme dabei heraus, wenn man es wie folgt sehen würde?
Es kommt ein Vertrag mit Einigung über Leistung und Gegenleistung zustande. Hinsichtlich des Preises ist aber aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, \"nach billigem Ermessen\" einen \"möglichst günstigen\" Preis zu bestimmen, eben auch genau dies mitvereinbart, mithin zugesichert, dass der Anfangspreis nach den Möglichkeiten und billigem Ermessen nicht günstiger zu bestimmen war. (Vielleicht ähnlich einem Autokauf, bei dem zugesichert wird, dass der Stand des Km-Zählers den real gefahren Km entspricht.)
Eröffnet sich dann über § 315 BGB nicht die Möglichkeit, die Billigkeit des Anfangspreises auch nachträglich zu rügen (gerade auch beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte)?
--- Ende Zitat ---
@Münsteraner, ich gehe von einer einseitigen Preisbestimmung durch den Grundversorger von Anfang an aus. § 1(1) und § 2(1)EnWG sind gültig und eindeutig. Nur ein entsprechend einseitig bestimmter Preis kann nach meiner Überzeugung billig im Sinne des § 315 BGB sein.
Die Billigkeit muss ebenso zutreffen wie die zugesicherte km-Leistung beim PKW-Kauf. Wenn nicht, ist der Preis nicht verbindlich. Eine \"Rüge\" (Widerspruch, Kürzung ...) bei Zweifel und nicht erfolgtem Nachweis ist immer möglich. Bei der Durchsetzung ist dann wieder Verjährung & Co. zu beachten.
Münsteraner:
--- Zitat ---Original von nomos
@Münsteraner, ich gehe von einer einseitigen Preisbestimmung durch den Grundversorger von Anfang an aus. § 1(1) und § 2(1)EnWG sind gültig und eindeutig. Nur ein entsprechend einseitig bestimmter Preis kann nach meiner Überzeugung billig im Sinne des § 315 BGB sein.
--- Ende Zitat ---
Gewiss, ich gehe dabei von nichts anderem aus:
1. Nach § 315 Abs. 1 BGB ist Voraussetzung, dass der Preis einseitig bestimmt werden soll. Dies ist nach dem EnWG der Fall (gesetzliches Preisbestimmungsrecht)
2. Das EVU bestimmt jetzt zunächst einseitig den Anfangspreis durch (Angebots-)Erklärung gegenüber dem Verbraucher (§ 315 Abs. 2 BGB), gleichzeitig implizit miterklärend/zusichernd, dass dieser der nach billigem Ermessen günstigstmögliche sei.
3. Explizit oder durch Entnahme von Gas nimmt der Verbraucher daraufhin dieses Versorgerangebot an (Vertragsschluss).
4. Anschließend beschleichen den Verbraucher erhebliche Zweifel, dass die vertragliche Zusicherung, der (bestimmte) Anfangspreis sei der nach billigem Ermessen günstigstmögliche, einer tatsächlichen Überprüfung standhalten könnte. Deshalb bestreitet er gegenüber dem EVU , dass der als \"billig\" vereinbarte Anfangspreis tatsächlich dieser zugesicherten Eigenschaft entsprach/entspricht und beruft sich nach § 315 Abs. 3 BGB auf dessen Unverbindlichkeit insoweit das EVU nicht nachvollziehbare Billigkeitsbelege beibringt.
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