Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
nomos:
--- Zitat ---Original von bolli
--- Zitat ---Original von Black
Mit Absatz 1 gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass der Grundversorgungsvertrag neben der Textform auch auf andere weise zustande kommen kann. In Absatz 2 ist ausdrücklich erwähnt, dass der Vertrag auch durch die tatsächliche Gasentnahme zustande kommt.
--- Ende Zitat ---
Was wollen Sie uns damit sagen ? ?(
Wenn ich nomos nicht mißverstanden habe, geht es nicht um den Vertragsabschluß an sich, sondern um die angeblich damit automatisch verbundene Anerkenntnis auch eines überhöhten Einstiegspreises .
Und das ergibt sich halt noch aus keinem Gesetz oder einer Verordnung. Das hat bisher lediglich der VIII. BGH-Senat als Denkmuster aufgestellt, mit den bereits mehrfach geschilderten Problematiken, die weder Sie noch Ronny oder reblaus auflösen konnten.
--- Ende Zitat ---
@bolli, exakt! Kein Missverständnis! Als Verbraucheranwalt muß oder will man wohl gerne den Zustand vermitteln oder nach Möglichkeit gar schaffen, dass mit der ersten Gasentnahme der Verbraucher alles automatisch anerkennt, was ihm da vom Grundversorger so an Vertragsbedingungen und Preisen vorgesetzt wird. :rolleyes:
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
--- Zitat ---Original von bolli
--- Zitat ---Original von Black
Mit Absatz 1 gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass der Grundversorgungsvertrag neben der Textform auch auf andere weise zustande kommen kann. In Absatz 2 ist ausdrücklich erwähnt, dass der Vertrag auch durch die tatsächliche Gasentnahme zustande kommt.
--- Ende Zitat ---
Was wollen Sie uns damit sagen ? ?(
Wenn ich nomos nicht mißverstanden habe, geht es nicht um den Vertragsabschluß an sich, sondern um die angeblich damit automatisch verbundene Anerkenntnis auch eines überhöhten Einstiegspreises .
Und das ergibt sich halt noch aus keinem Gesetz oder einer Verordnung. Das hat bisher lediglich der VIII. BGH-Senat als Denkmuster aufgestellt, mit den bereits mehrfach geschilderten Problematiken, die weder Sie noch Ronny oder reblaus auflösen konnten.
--- Ende Zitat ---
@bolli, exakt! Kein Missverständnis! Als Verbraucheranwalt muß oder will man wohl gerne den Zustand vermitteln oder nach Möglichkeit gar schaffen, dass mit der ersten Gasentnahme der Verbraucher alles automatisch anerkennt, was ihm da vom Grundversorger so an Vertragsbedingungen und Preisen vorgesetzt wird. :rolleyes:
--- Ende Zitat ---
Keine Ahnung was man als Verbraucheranwalt so tun muss....
Aber gut. Sie bestreiten also gar nicht, dass durch die Energieabnahme ein Vertrag zustande kommt, sondern nur, dass der Lieferpreis Teil dieser Vereinbarung ist.
Was bringt Sie zu der Erkenntnis, dass der Lieferpreis gerade nicht Teil der vertraglichen Vereinbarung sein soll?
reblaus:
@nomos
Sie meinen wohl den Versorgeranwalt.
Mit Ausnahme der Preise wären zusätzliche Vertragsbedingungen nach neuester Rechtsprechung des BGH ein Indiz für ein Sondervertragsverhältnis. Der Versorgeranwalt sollte daher seinen Mandanten tunlichst abhalten, dem Kunden solche Bedingungen vorzusetzen.
Auch wenn sie es als \"übles Machwerk inkompetenter Juristen\" - Münsteraner würde jetzt sagen \"Laien\" - 8o ansehen, werden Sie nicht bestreiten, dass der 8. Zivilsenat genau diese Regelung herangezogen hat, um in verschiedenen Erfüllungshandlungen eine Zustimmung zu einer zukünftigen vertraglichen Preisänderung zu sehen. Die Willenserklärung kommt zwar nicht ausschließlich mit der Gasentnahme zustande. Sie ist aber immerhin ein Teil davon.
@Opa Ete
Dass man bei manchen EVUs nach drei Monaten in die Grundversorgung wechselt liegt an § 3 Abs. 2 GasGVV.
--- Zitat ---§ 3 GasGVV
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.
--- Ende Zitat ---
§ 2 Abs. 2 GasGVV bestimmt
--- Zitat ---(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat.
--- Ende Zitat ---
Dass der Kunde nach drei Monaten Ersatzversorgung in die Grundversorgung überwechselt, wenn er keinen anderen Vertrag abschließt, ist als Rechtsfolge direkt von der GasGVV angeordnet.
Münsteraner:
@ reblaus
--- Zitat ---- Münsteraner würde jetzt sagen \"Laien\" -
--- Ende Zitat ---
Laienhaft ist, wenn man denkt, dass man weiß, was andere sagen werden.
Black:
--- Zitat ---Original von Münsteraner
@ reblaus
--- Zitat ---- Münsteraner würde jetzt sagen \"Laien\" -
--- Ende Zitat ---
Laienhaft ist, wenn man denkt, dass man weiß, was andere sagen werden.
--- Ende Zitat ---
Es ist immer von Vorteil Reaktionen seines Gegenüber vorhersehen zu können.
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