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Original von BlackEntnimmt der Kunde danach trotzdem Strom oder Gas ist dieser Einwand entweder unbeachtlich oder die Belieferung ist zunächst der Ersatzversorgung zuzuordnen.
Black schrieb:Wenn der Kunde bereits vor dem möglichen Abschluss eines Grundversorgungsvertrages deutlich macht, die dafür zu zahlenden Preise nicht akzeptieren zu wollen, kommt ein Grundversorgungsvertrag nicht zustande, da es an einer vertraglichen Einigung über den Preis fehlt.Entnimmt der Kunde danach trotzdem Strom oder Gas ist dieser Einwand entweder unbeachtlich oder die Belieferung ist zunächst der Ersatzversorgung zuzuordnen.
Original von Christian GuhlIn welchem § der GVV steht denn, dass ich nur in die Grundversorgung komme, wenn ich eine (konkludente) Zustimmung zum einseitig festgesetzten Anfangspreis vornehme ?
Original von Christian GuhlIst irgendwo geregelt, dass der Einwand der Unbilligkeit die Grundversorgung unmöglich macht?
AG Neuruppin, 17.12.2008, 42 C 192/07 Der Weiterbezug von Energie nach Kündigung des Versorgungsvertrages ist aus Sicht des Versorgungsunternehmens als Angebot zum Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages zu verstehen.
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