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Autor Thema: Kartellrecht  (Gelesen 49412 mal)

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Offline Münsteraner

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Kartellrecht
« Antwort #105 am: 30. August 2009, 18:42:32 »
@ reblaus

Ich bin beeindruckt. Auch wegen Ihrer Branchenkenntnisse. :) Wie haben Sie die gewonnen?

Ansonsten: Gilt das Gesagte auch für den Fall einer eigenen Rückforderungsklage?

Und wie finde ich folgendes heraus?
Zitat
... reicht es aus, dass Sie nachweisen, dass der Versorger einen langlaufenden Bezugsvertrag mit der Eon hatte, der mindestens 50% bzw. 80% der gesamten bezogenen Gasmenge ausmachte.

Offline reblaus

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Kartellrecht
« Antwort #106 am: 30. August 2009, 18:56:55 »
Indem ich die Jahresabschlüsse meines Versorgers auseinander genommen und jede Unklarheit im Internet recherchiert habe. Die meisten Informationen sind auf der Homepage des BdEV vorhanden.

Bei mir hat diese Information der Versorger ganz arglos in seiner WP-Bescheinigung mitgeteilt. Alternativ kommt eine Anfrage beim Bundeskartellamt in Frage. Sie können auch den Geschäftsführer des Versorgers als Zeugen laden lassen.

Will Ihr Versorger irgend einen Cent von Ihnen sehen, wird er den Vertrag vorlegen müssen. Es handelt sich bei den Informationen um keine Geschäftsgeheimnisse. Man kann die Gewerbefreiheit nicht dazu nutzen, anderen die Gewerbefreiheit zu verweigern.

Offline Münsteraner

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Kartellrecht
« Antwort #107 am: 30. August 2009, 19:23:40 »
Zitat
Original von reblaus
Indem ich die Jahresabschlüsse meines Versorgers auseinander genommen und jede Unklarheit im Internet recherchiert habe.
Da muss man allerdings schon wissen, worauf man da in den Abschlüssen achten sollte. Wenn ich z.B. lese \"Das warme Wetter im Geschäftsjahr 07 führte in den Sparten Gas und Fernwärme zu Umsätzen die unter den Erwartungen waren. In der regulierten Sparte Gas sind die genehmigten Erlöse gebunden an ein „Normaljahr\". Die in \'07 damit fehlenden Erlöse dürfen im Rahmen der periodenübergreifende Saldierung in den Folgejahren zusätzlich erzielt werden.\", dann macht mich das zwar stutzig, aber wahrscheinlich gibt es tatsächlich irgendeine Verordnung, die das zulässt.

Worauf achten Sie bei Jahresabschlüssen (wie z.B. diesen) besonders?

Zitat
Will Ihr Versorger irgend einen Cent von Ihnen sehen, wird er den Vertrag vorlegen müssen.

Und wenn ich von meinem Versorger Geld zurück haben möchte?

Und zu guter Letzt: Unten auf dieser Seite finden sich noch zwei interessante Grafiken zum Fernleitungsnetz von E.ON Ruhrgas und dem europäischen Erdgas-Verbundnetz.

Offline reblaus

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Kartellrecht
« Antwort #108 am: 30. August 2009, 20:47:51 »
@münsteraner
Gibt es die Erdgas Münster noch? Dann ist vermutlich deren Netz das für Münster maßgebliche Marktgebiet.

Wenn Sie sich auf Kartellverstöße berufen, müssen Sie das beweisen. Wenn der Versorger darauf verzichtet, die Billigkeit seiner Preiserhöhungen nachzuweisen, um seinen Vertrag nicht vorlegen zu müssen, das BKartA Ihnen keine Auskunft gibt, und das Personal Ihres Versorgers sich erfolgreich auf Geschäftsgeheimnisse beruft, sehe ich geringe Chancen diesen Beweis vollständig zu führen. Dann können Sie daraus auch keine Gegenansprüche durchsetzen.

Zu den Jahresabschlüssen sollten Sie folgendes lesen. Das muss auch mal wieder auf den neuesten Erkenntnisstand gebracht werden.

Offline Münsteraner

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Kartellrecht
« Antwort #109 am: 31. August 2009, 13:22:59 »
Zitat
Original von reblaus
@münsteraner
Gibt es die Erdgas Münster noch? Dann ist vermutlich deren Netz das für Münster maßgebliche Marktgebiet.

Die SW Münster haben per Pressemitteilung verlauten lassen, dass sie \"ab dem 01.10.2009 auch durch die Erdgas Münster GmbH beliefert\" werden, und damit ihr Erdgas \"nicht mehr nur von einem Lieferanten\" beziehen.

Frage damit: Wer war der vorherige Alleinlieferant? Die SW Münster betreiben eine eigene Netzgesellschaft (siehe hier), bei der die E.ON Gastransport vorgeschalteter Netzbetreiber ist. War E.ON damit bisher auch der obige Alleinlieferant?

Offline nomos

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Kartellrecht
« Antwort #110 am: 31. August 2009, 14:56:22 »
Zitat
Original von reblaus
@münsteraner
........
In der Theorie ganz einfach. In der Praxis sind die meisten Klagen so es auf die Billigkeit ankam bisher gescheitert, weil die Versorgerbuchhalter mit den Verbrauchern Schlitten fahren, man sich darauf beruft, dass alles außer dem Namen des Unternehmens sowieso geheim sei, und so weiter.
    Kartellrecht!? Schlitten fahren geht zumindestens hier nicht immer. Manchmal liegt kein Schnee   ;) :

OLG Stuttgart Beschluß vom 19.7.2006, 201 Kart 1/06

Zitat
Kartellrecht: Auskunftsverfügung gegen Gasversorgungsunternehmen betreffend auch von Lieferanten erhaltene Boni, Rabatte, Werbekostenbeihilfen und ähnliche Vergünstigungen; auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bezogene Auskunft
......
[/list]

Offline Münsteraner

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Kartellrecht
« Antwort #111 am: 31. August 2009, 15:43:44 »
@ nomos

Das Beispiel hinkt hier wohl, weil nicht ein privater Verbraucher, sondern die Landeskartellbehörde Auskunft verlangte.

Offline reblaus

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Kartellrecht
« Antwort #112 am: 31. August 2009, 18:05:08 »
@münsteraner

Der Wert dieser Entscheidung liegt nicht in der Möglichkeit für den Verbraucher eine Auskunftsverfügung gegen seinen Versorger zu erlassen. Das wäre schön.
Der Wert liegt darin, dass mit diesem Urteil auch einem begriffstutzigen Amtsrichter vom Dorf klargemacht werden kann, dass solche Boni, Rabatte und Marketingzuschüsse branchenübliche Vergünstigungen sind, die in die Kalkulation von Preiserhöhungen einfließen müssen.

Ich habe das Urteil daher sofort in meine Privatsammlung kopiert.

Danke nomos.

 

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