Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Brennwertangabe des Versorgers  (Gelesen 13090 mal)

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Offline wetrade

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Brennwertangabe des Versorgers
« am: 13. August 2009, 11:04:47 »
Mein Versorger möchte mir keine Belege für den von ihm angegebenen Brennwert liefern. Ich möchte es auf einen Rechtsstreit um die Richtigkeit seiner Abrechnung ankommen lassen. Hat jemand damit Erfahrungen gesammelt (die Herren Teilnehmer im Dienste der Versorger sollten nicht Stellung nehmen)

Offline Netznutzer

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Brennwertangabe des Versorgers
« Antwort #1 am: 13. August 2009, 11:28:33 »
Hallo.

abgerechnet wurde durch einen Vertrieb. Dieser erhielt den Brennwert von einem Netzbetreiber, den dieser ihm auf der Netznutzungsabrechnung ausgewiesen hat. Folglich dürfte der Vertrieb kein Problem haben, den Brennwert nachzuweisen. Die Frage stellt sich, wer wem gegenüber einen Rechtsanspruch auf die Herausgabe des Brennwertes hat. Eigentlich müsste der Versorger vom Netz den Nachweis anfordern. Ob dieser daran Interesse hat?

Gruß

NN

Offline tangocharly

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Brennwertangabe des Versorgers
« Antwort #2 am: 20. August 2009, 22:56:35 »
Zitat
Original von wetrade
Mein Versorger möchte mir keine Belege für den von ihm angegebenen Brennwert liefern. Ich möchte es auf einen Rechtsstreit um die Richtigkeit seiner Abrechnung ankommen lassen. Hat jemand damit Erfahrungen gesammelt (die Herren Teilnehmer im Dienste der Versorger sollten nicht Stellung nehmen)

Kennen Sie den und den Link ?

Ich weiß zwar nicht, worauf Sie hinaus wollen. Ob Sie aber bei Bekanntgabe des vom Lieferanten bekannt zu gebenden Brennwertes dann zu einem effektiven Aha-Erlebnis kommen werden ..... ?
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Christian Guhl

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Brennwertangabe des Versorgers
« Antwort #3 am: 21. August 2009, 09:41:59 »
Über den Brennwert wurden hier schon zahlreiche Beiträge geschrieben. Wie er berechnet wird, welche Vorschriften bestehen usw.. Fakt ist, dass die Eichbehörden eine Bestätigung des vom Versorger angegebenen Wertes verweigern. Und das, obwohl unser Versorger hier ständig darauf hinweist, dass die Ermittlung unter Aufsicht dieser Behörde steht. Wenn jetzt aber mein Nachbar links bei Versorger X einen Brennwert von 10,0 hat, der Nachbar rechts bei Versorger Y 11,2 und ich in der Mitte beim Grundversorger werde mit 10,8 abgerechnet, obwohl alle das gleiche Gas beziehen, sollte jedem klar werden, das hier etwas nicht stimmt. Ich habe die Konsequenzen gezogen und teile meinem Versorger mit, dass ich den Wert ohne Nachweis nicht anerkenne. Bei der Kürzung der Jahresabrechnung korrigiere ich außer dem Preis auch den Brennwert auf einen nach unten abgerundeten Wert. Mal sehen, ob Eon-Avacon den Mut hat, mich deswegen zu verklagen.

Offline Cremer

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Brennwertangabe des Versorgers
« Antwort #4 am: 21. August 2009, 10:32:26 »
ich bereits 2005 hier im Forum viel geschrieben.

Bitte mal Suchbegriff verwenden.

Falsch ist auf jedenfall, dass in der gleichen Straße unterschiedliche Brennwerte vom Versorger berechnet werden.

Brennweerte dürfen sich bei größer 50m Höhenunterschiede ändern.

Hier bei uns mit den SW KH haben wir 3 Höhenunterschiedsebenen.
MFG
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Offline AKW NEE

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Brennwertangabe des Versorgers
« Antwort #5 am: 21. August 2009, 11:09:34 »
Auch die unterschiedlichen Lieferzeiträume beeinflussen den Durchschnittswert des Brennwertes!

Offline jroettges

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Brennwertangabe des Versorgers
« Antwort #6 am: 21. August 2009, 12:05:36 »
Zitat
Christian Guhl schrieb:
Ich habe die Konsequenzen gezogen und teile meinem Versorger mit, dass ich den Wert ohne Nachweis nicht anerkenne. Bei der Kürzung der Jahresabrechnung korrigiere ich außer dem Preis auch den Brennwert auf einen nach unten abgerundeten Wert.

Genau so mache ich es auch. Macht doch einfach mit!

Offline nkh

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Brennwertangabe des Versorgers
« Antwort #7 am: 02. September 2009, 08:45:44 »
Nur zur Klarstellung:
Der Brennwert darf sich aufgrund von Höhenzonen nicht ändern, was sich ändert ist die Zustandszahl. Diese wird durch Höhe und Gasdruck bestimmt.

Und die Zustandszahl kann sich auch von einer Strassenseite zur anderen ändern, da die Höhenzone nicht mehr als 50 m betragen darf, logischerweise aber irgendwo die Grenze zur nächsten sein muss.

Offline Ronny

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Brennwertangabe des Versorgers
« Antwort #8 am: 02. September 2009, 10:45:10 »
Zitat
Original von jroettges
Zitat
Christian Guhl schrieb:
Ich habe die Konsequenzen gezogen und teile meinem Versorger mit, dass ich den Wert ohne Nachweis nicht anerkenne. Bei der Kürzung der Jahresabrechnung korrigiere ich außer dem Preis auch den Brennwert auf einen nach unten abgerundeten Wert.

Genau so mache ich es auch. Macht doch einfach mit!

Aber bitte nicht wundern, wenn der Gasversorger einen Mahnbescheid beantragt und auch das Klageverfahren locker durchgeht.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GasGVV berechtigt nur die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers zur Zahlungsverweigerung. Auch wenn ein Fehler in der Brennwertbildung möglich ist, ist dies niemals ein offensichtlicher Fehler. Offensichtliche Fehler sind nach der ständigen Rechtsprechung u. a. dann nicht gegeben, wenn zur Klärung der Frage Beweis erhoben werden muss. Ohne Beweisaufnahme wird hier kaum eine Klärung möglich sein.

Ich will Sie nicht davon abhalten, die Zahlung zu verweigern, aber denken Sie an mich, wenn sie vor Gericht stehen.

Um einem Aufschrei der Empörung zuvorzukommen: Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, das gezahlte Geld zurückzufordern und diesen Betrag einzuklagen.

Offline Cremer

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Brennwertangabe des Versorgers
« Antwort #9 am: 02. September 2009, 11:06:56 »
@Leute,

hier würde ich mal nachlesen:

Das DVGW-Arbeitsblatt
G 685 „Gasabrechnung“ –
Sachstandsbericht über die Kontrollen der
Gasabrechnung durch die Eichbehörden
von Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen

http://www.eichbehoerde.sachsen.de
MFG
Gerd Cremer
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Offline Christian Guhl

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Brennwertangabe des Versorgers
« Antwort #10 am: 02. September 2009, 11:09:53 »
Zitat
Original von Ronny
Aber bitte nicht wundern, wenn der Gasversorger einen Mahnbescheid beantragt und auch das Klageverfahren locker durchgeht.
Wenn die Richtigkeit des Brennwertes im Verfahren bestritten wird, muss der Versorger wohl Beweise auf den Tisch legen.Ob er das kann ?
Zitat
Original von Ronny
Um einem Aufschrei der Empörung zuvorzukommen: Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, das gezahlte Geld zurückzufordern und diesen Betrag einzuklagen.
Und dann selber beweispflichtig zu sein ?
Glauben Sie, das ein Versorger wegen einer Korrektur des Brennwertes das Risiko eingeht, das ihm vom Gericht der gesamte Sondervertrag wegen einer ungültigen Preisanpassungsklausel um die Ohren gehauen wird ?

Offline Mengenumwerter

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Brennwertangabe des Versorgers
« Antwort #11 am: 09. September 2009, 23:43:23 »
Hat der Versorger eigentlich einmal eine Begründung für die Verweigerung der Datenlieferung gegeben??

 
Zitat
Christian Guhl schrieb:
Ich habe die Konsequenzen gezogen und teile meinem Versorger mit, dass ich den Wert ohne Nachweis nicht anerkenne. Bei der Kürzung der Jahresabrechnung korrigiere ich außer dem Preis auch den Brennwert auf einen nach unten abgerundeten Wert.
 

Um es ganz genau zu machen, sollten Sie den vom betreffenden ANB veröffentlichten Referenzbrennwert für den jeweiligen Monat berücksichtigen.
Bei einer Jahresmenge allerdings schwierig (SLP?) - schreit nach einem Leitfaden :D
Reden kostet Energie.
Handeln schafft welche!

Offline Christian Guhl

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Brennwertangabe des Versorgers
« Antwort #12 am: 10. September 2009, 11:03:51 »
Aus einem Schreiben des Versorgers :\"Zur ständigen Überprüfung wird an repräsentativen Übergabestationen per Gaschromatographen die Konzentration der Bestandteile des Erdgases gemessen, um die Gasbeschaffenheit zu ermitteln und eine einwandfreie Abrechnung zu gewährleisten. Bitte haben Sie Verständniss dafür,dass wir unseren Kunden das so erfasste Datenmaterial aus Effizienzgründen nicht zur Verfügung stellen können. Wir versichern jedoch, dass wir die eichrechtlichen Vorgaben selbstverständlich einhalten. In Ihrem Interesse unterliegen diese der ständigen Kontrolle der Landeseichbehörde.\"
Auf Nachfrage wollte die Landeseichbehörde dies jedoch nicht bestätigen. Außerdem kann die Behörde nur überprüfen ob die Vorgaben eingehalten werden. Die mathematische Ermittlung des Abrechnungsbrennwertes aus einer Vielzahl von Einzelmessungen interessiert die Eichbehörde wahrscheinlich nur wenig.

Offline Ronny

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Brennwertangabe des Versorgers
« Antwort #13 am: 10. September 2009, 12:31:51 »
@ Christian Guhl
Zitat
Zitat
Zitat: Original von Ronny
Aber bitte nicht wundern, wenn der Gasversorger einen Mahnbescheid beantragt und auch das Klageverfahren locker durchgeht.
Wenn die Richtigkeit des Brennwertes im Verfahren bestritten wird, muss der Versorger wohl Beweise auf den Tisch legen.Ob er das kann ?
Ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass das Gericht sich mit der Einwendung der möglicherweise fehlerhaften Brennwertermittlung beschäftigt. Und dies aus den bereits dargestellten Gründen. Ein derartiger Fehler ist nicht \"offensichtlich\" und berechtigt daher nicht zur Erhebung von Einwendungen. (siehe § 17 Abs. 1 Satz 2 GasGVV)

Zitat
Und dann selber beweispflichtig zu sein ?
Ich gehe mal davon aus, dass es im Rückforderungsprozess für den Kunden ausreicht, wenn er Bedenken an der Richtigkeit der Abrechnung weckt. Dann sollte der Versorger beweisbelastet sein.

Zitat
Glauben Sie, das ein Versorger wegen einer Korrektur des Brennwertes das Risiko eingeht, das ihm vom Gericht der gesamte Sondervertrag wegen einer ungültigen Preisanpassungsklausel um die Ohren gehauen wird ?
Das ist ja nun etwas ganz anderes. Ich dachte, es geht ihnen um möglicherweise fehlerhafte Brennwerte und nicht um die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln. Außerdem geht es dem Versorger doch nicht um die Korrektur des Brennwertes, sondern um die Durchsetzung offener Forderungen.

Ich kann natürlich nicht einschätzen, wie sicher sich Ihr Versorger seiner Preisanpassungsklausel ist und wie groß er sein Prozessrisiko einschätzt.

Aber ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die Versorgungsunternehmen in der Bundesrepublik auf einmal kollektiv darauf verzichten werden, offene Forderungen beizutreiben.

Diese Brennwerte werden im Wege elektronischer Datenverarbeitung von den Netzbetreibern übernommen und verarbeitet. Mit den Zahlenkolonnen würden Sie nie im Leben irgendetwas anfangen können. Wenn das Versorgungsunternehmen die Daten nicht rausgibt, dann hat das wirklich in erster Linie etwas damit zu tun, dass die Übergabe dieser Daten weder effizient noch zielführend ist.

Ich würde daher nicht allzu sehr darauf bauen, dass die Daten nicht stimmen, aber das haben Sie selbst zu entscheiden. In jedem Fall wird zur Überprüfung der Richtigkeit des Brennwertes im Rückforderungsprozess ein Gutachten notwendig. Die gutachterliche Nachverfolgen der EDV-gestützten Ermittlung des abrechnungsrelevanten Brennwertes dürfte mehrere Tausend Euro kosten.

Offline Berni_K

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Brennwertangabe des Versorgers
« Antwort #14 am: 02. März 2010, 20:10:54 »
Wir haben 2010 und deshalb möchte ich das Thema Brennwert und Zustandszahl noch einmal aufgreifen.
Laut der DVGW sollen ab dem 01.01.2010 alle Abrechnungen statt des Wertes Faktor ausschließlich die Werte \"Z-Zahl\" (Zustandszahl) und den Abrechnungsbrennwert enthalten.
Dies wird von EWE und E.on Hanse bereits seit April 2009 so gehandhabt.
Die Versorger sind einerseits zu faul andererseits könnte eine Offenlegung der getrennten Werte dazu führen, dass unmittelbare Nachbarn, die die gleichen Z-Zahl haben müssen (diese ist unveränderbar- außer das Wohngebiet gerät in einen Erdspalt), wenn sie auch noch den gleichen Abrechnungszeitraum haben, schnell festgestellen können, ob gemauschelt wurde. Ein veränderte Faktorwert kann viele Gründe haben, wenn man ihn nicht offenlegt.
Am besten an den Versorger ran und mit dem Argument:
Die G 685 ist eine durch das Eichgesetz, § 25 Abs. 1. Nr. 1a in Verbindung mit der Eichordnung, §10 Abs. 2 Nr. 3 assoziierte technische Regel zum Eichrecht und dient der Ermittlung thermischer Energie und Leistung und gilt einheitlich für alle Marktrollen in der Sparte Gas.
Die unter Kap. 10 aufgeführten Parameter sind in jeder Rechnung anzugeben. Darunter fallen auch die Daten Zustandszahl z und Abrechnungsbrennwert Hs,eff.
die offenlegung der Werte fordern.

 

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