@ Christian Guhl
Zitat: Original von Ronny
Aber bitte nicht wundern, wenn der Gasversorger einen Mahnbescheid beantragt und auch das Klageverfahren locker durchgeht.
Wenn die Richtigkeit des Brennwertes im Verfahren bestritten wird, muss der Versorger wohl Beweise auf den Tisch legen.Ob er das kann ?
Ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass das Gericht sich mit der Einwendung der möglicherweise fehlerhaften Brennwertermittlung beschäftigt. Und dies aus den bereits dargestellten Gründen. Ein derartiger Fehler ist nicht \"offensichtlich\" und berechtigt daher nicht zur Erhebung von Einwendungen. (siehe § 17 Abs. 1 Satz 2 GasGVV)
Und dann selber beweispflichtig zu sein ?
Ich gehe mal davon aus, dass es im Rückforderungsprozess für den Kunden ausreicht, wenn er Bedenken an der Richtigkeit der Abrechnung weckt. Dann sollte der Versorger beweisbelastet sein.
Glauben Sie, das ein Versorger wegen einer Korrektur des Brennwertes das Risiko eingeht, das ihm vom Gericht der gesamte Sondervertrag wegen einer ungültigen Preisanpassungsklausel um die Ohren gehauen wird ?
Das ist ja nun etwas ganz anderes. Ich dachte, es geht ihnen um möglicherweise fehlerhafte Brennwerte und nicht um die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln. Außerdem geht es dem Versorger doch nicht um die Korrektur des Brennwertes, sondern um die Durchsetzung offener Forderungen.
Ich kann natürlich nicht einschätzen, wie sicher sich Ihr Versorger seiner Preisanpassungsklausel ist und wie groß er sein Prozessrisiko einschätzt.
Aber ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die Versorgungsunternehmen in der Bundesrepublik auf einmal kollektiv darauf verzichten werden, offene Forderungen beizutreiben.
Diese Brennwerte werden im Wege elektronischer Datenverarbeitung von den Netzbetreibern übernommen und verarbeitet. Mit den Zahlenkolonnen würden Sie nie im Leben irgendetwas anfangen können. Wenn das Versorgungsunternehmen die Daten nicht rausgibt, dann hat das wirklich in erster Linie etwas damit zu tun, dass die Übergabe dieser Daten weder effizient noch zielführend ist.
Ich würde daher nicht allzu sehr darauf bauen, dass die Daten nicht stimmen, aber das haben Sie selbst zu entscheiden. In jedem Fall wird zur Überprüfung der Richtigkeit des Brennwertes im Rückforderungsprozess ein Gutachten notwendig. Die gutachterliche Nachverfolgen der EDV-gestützten Ermittlung des abrechnungsrelevanten Brennwertes dürfte mehrere Tausend Euro kosten.