Energiebezug > Gas (Allgemein)
Brennwertangabe des Versorgers
AKW NEE:
Auch die unterschiedlichen Lieferzeiträume beeinflussen den Durchschnittswert des Brennwertes!
jroettges:
--- Zitat ---Christian Guhl schrieb:
Ich habe die Konsequenzen gezogen und teile meinem Versorger mit, dass ich den Wert ohne Nachweis nicht anerkenne. Bei der Kürzung der Jahresabrechnung korrigiere ich außer dem Preis auch den Brennwert auf einen nach unten abgerundeten Wert.
--- Ende Zitat ---
Genau so mache ich es auch. Macht doch einfach mit!
nkh:
Nur zur Klarstellung:
Der Brennwert darf sich aufgrund von Höhenzonen nicht ändern, was sich ändert ist die Zustandszahl. Diese wird durch Höhe und Gasdruck bestimmt.
Und die Zustandszahl kann sich auch von einer Strassenseite zur anderen ändern, da die Höhenzone nicht mehr als 50 m betragen darf, logischerweise aber irgendwo die Grenze zur nächsten sein muss.
Ronny:
--- Zitat ---Original von jroettges
--- Zitat ---Christian Guhl schrieb:
Ich habe die Konsequenzen gezogen und teile meinem Versorger mit, dass ich den Wert ohne Nachweis nicht anerkenne. Bei der Kürzung der Jahresabrechnung korrigiere ich außer dem Preis auch den Brennwert auf einen nach unten abgerundeten Wert.
--- Ende Zitat ---
Genau so mache ich es auch. Macht doch einfach mit!
--- Ende Zitat ---
Aber bitte nicht wundern, wenn der Gasversorger einen Mahnbescheid beantragt und auch das Klageverfahren locker durchgeht.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GasGVV berechtigt nur die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers zur Zahlungsverweigerung. Auch wenn ein Fehler in der Brennwertbildung möglich ist, ist dies niemals ein offensichtlicher Fehler. Offensichtliche Fehler sind nach der ständigen Rechtsprechung u. a. dann nicht gegeben, wenn zur Klärung der Frage Beweis erhoben werden muss. Ohne Beweisaufnahme wird hier kaum eine Klärung möglich sein.
Ich will Sie nicht davon abhalten, die Zahlung zu verweigern, aber denken Sie an mich, wenn sie vor Gericht stehen.
Um einem Aufschrei der Empörung zuvorzukommen: Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, das gezahlte Geld zurückzufordern und diesen Betrag einzuklagen.
Cremer:
@Leute,
hier würde ich mal nachlesen:
Das DVGW-Arbeitsblatt
G 685 „Gasabrechnung“ –
Sachstandsbericht über die Kontrollen der
Gasabrechnung durch die Eichbehörden
von Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen
http://www.eichbehoerde.sachsen.de
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