Energiebezug > Gas (Allgemein)
Brennwertangabe des Versorgers
Christian Guhl:
--- Zitat ---Original von Ronny
Aber bitte nicht wundern, wenn der Gasversorger einen Mahnbescheid beantragt und auch das Klageverfahren locker durchgeht.
--- Ende Zitat ---
Wenn die Richtigkeit des Brennwertes im Verfahren bestritten wird, muss der Versorger wohl Beweise auf den Tisch legen.Ob er das kann ?
--- Zitat ---Original von Ronny
Um einem Aufschrei der Empörung zuvorzukommen: Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, das gezahlte Geld zurückzufordern und diesen Betrag einzuklagen.
--- Ende Zitat ---
Und dann selber beweispflichtig zu sein ?
Glauben Sie, das ein Versorger wegen einer Korrektur des Brennwertes das Risiko eingeht, das ihm vom Gericht der gesamte Sondervertrag wegen einer ungültigen Preisanpassungsklausel um die Ohren gehauen wird ?
Mengenumwerter:
Hat der Versorger eigentlich einmal eine Begründung für die Verweigerung der Datenlieferung gegeben??
--- Zitat --- Christian Guhl schrieb:
Ich habe die Konsequenzen gezogen und teile meinem Versorger mit, dass ich den Wert ohne Nachweis nicht anerkenne. Bei der Kürzung der Jahresabrechnung korrigiere ich außer dem Preis auch den Brennwert auf einen nach unten abgerundeten Wert.
--- Ende Zitat ---
Um es ganz genau zu machen, sollten Sie den vom betreffenden ANB veröffentlichten Referenzbrennwert für den jeweiligen Monat berücksichtigen.
Bei einer Jahresmenge allerdings schwierig (SLP?) - schreit nach einem Leitfaden :D
Christian Guhl:
Aus einem Schreiben des Versorgers :\"Zur ständigen Überprüfung wird an repräsentativen Übergabestationen per Gaschromatographen die Konzentration der Bestandteile des Erdgases gemessen, um die Gasbeschaffenheit zu ermitteln und eine einwandfreie Abrechnung zu gewährleisten. Bitte haben Sie Verständniss dafür,dass wir unseren Kunden das so erfasste Datenmaterial aus Effizienzgründen nicht zur Verfügung stellen können. Wir versichern jedoch, dass wir die eichrechtlichen Vorgaben selbstverständlich einhalten. In Ihrem Interesse unterliegen diese der ständigen Kontrolle der Landeseichbehörde.\"
Auf Nachfrage wollte die Landeseichbehörde dies jedoch nicht bestätigen. Außerdem kann die Behörde nur überprüfen ob die Vorgaben eingehalten werden. Die mathematische Ermittlung des Abrechnungsbrennwertes aus einer Vielzahl von Einzelmessungen interessiert die Eichbehörde wahrscheinlich nur wenig.
Ronny:
@ Christian Guhl
--- Zitat ---
--- Zitat --- Zitat: Original von Ronny
Aber bitte nicht wundern, wenn der Gasversorger einen Mahnbescheid beantragt und auch das Klageverfahren locker durchgeht.
--- Ende Zitat ---
Wenn die Richtigkeit des Brennwertes im Verfahren bestritten wird, muss der Versorger wohl Beweise auf den Tisch legen.Ob er das kann ?
--- Ende Zitat ---
Ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass das Gericht sich mit der Einwendung der möglicherweise fehlerhaften Brennwertermittlung beschäftigt. Und dies aus den bereits dargestellten Gründen. Ein derartiger Fehler ist nicht \"offensichtlich\" und berechtigt daher nicht zur Erhebung von Einwendungen. (siehe § 17 Abs. 1 Satz 2 GasGVV)
--- Zitat --- Und dann selber beweispflichtig zu sein ?
--- Ende Zitat ---
Ich gehe mal davon aus, dass es im Rückforderungsprozess für den Kunden ausreicht, wenn er Bedenken an der Richtigkeit der Abrechnung weckt. Dann sollte der Versorger beweisbelastet sein.
--- Zitat --- Glauben Sie, das ein Versorger wegen einer Korrektur des Brennwertes das Risiko eingeht, das ihm vom Gericht der gesamte Sondervertrag wegen einer ungültigen Preisanpassungsklausel um die Ohren gehauen wird ?
--- Ende Zitat ---
Das ist ja nun etwas ganz anderes. Ich dachte, es geht ihnen um möglicherweise fehlerhafte Brennwerte und nicht um die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln. Außerdem geht es dem Versorger doch nicht um die Korrektur des Brennwertes, sondern um die Durchsetzung offener Forderungen.
Ich kann natürlich nicht einschätzen, wie sicher sich Ihr Versorger seiner Preisanpassungsklausel ist und wie groß er sein Prozessrisiko einschätzt.
Aber ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die Versorgungsunternehmen in der Bundesrepublik auf einmal kollektiv darauf verzichten werden, offene Forderungen beizutreiben.
Diese Brennwerte werden im Wege elektronischer Datenverarbeitung von den Netzbetreibern übernommen und verarbeitet. Mit den Zahlenkolonnen würden Sie nie im Leben irgendetwas anfangen können. Wenn das Versorgungsunternehmen die Daten nicht rausgibt, dann hat das wirklich in erster Linie etwas damit zu tun, dass die Übergabe dieser Daten weder effizient noch zielführend ist.
Ich würde daher nicht allzu sehr darauf bauen, dass die Daten nicht stimmen, aber das haben Sie selbst zu entscheiden. In jedem Fall wird zur Überprüfung der Richtigkeit des Brennwertes im Rückforderungsprozess ein Gutachten notwendig. Die gutachterliche Nachverfolgen der EDV-gestützten Ermittlung des abrechnungsrelevanten Brennwertes dürfte mehrere Tausend Euro kosten.
Berni_K:
Wir haben 2010 und deshalb möchte ich das Thema Brennwert und Zustandszahl noch einmal aufgreifen.
Laut der DVGW sollen ab dem 01.01.2010 alle Abrechnungen statt des Wertes Faktor ausschließlich die Werte \"Z-Zahl\" (Zustandszahl) und den Abrechnungsbrennwert enthalten.
Dies wird von EWE und E.on Hanse bereits seit April 2009 so gehandhabt.
Die Versorger sind einerseits zu faul andererseits könnte eine Offenlegung der getrennten Werte dazu führen, dass unmittelbare Nachbarn, die die gleichen Z-Zahl haben müssen (diese ist unveränderbar- außer das Wohngebiet gerät in einen Erdspalt), wenn sie auch noch den gleichen Abrechnungszeitraum haben, schnell festgestellen können, ob gemauschelt wurde. Ein veränderte Faktorwert kann viele Gründe haben, wenn man ihn nicht offenlegt.
Am besten an den Versorger ran und mit dem Argument:
Die G 685 ist eine durch das Eichgesetz, § 25 Abs. 1. Nr. 1a in Verbindung mit der Eichordnung, §10 Abs. 2 Nr. 3 assoziierte technische Regel zum Eichrecht und dient der Ermittlung thermischer Energie und Leistung und gilt einheitlich für alle Marktrollen in der Sparte Gas.
Die unter Kap. 10 aufgeführten Parameter sind in jeder Rechnung anzugeben. Darunter fallen auch die Daten Zustandszahl z und Abrechnungsbrennwert Hs,eff.die offenlegung der Werte fordern.
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