Energiepreis-Protest > eins energie in sachsen
Klageschrift erhalten
Zasche:
Zahlungsklage
Hallo,
die Verhandlung vor dem Amtsgericht Auerbach i/V fand am 13.11.09 statt.
Es wurde wegen der anhängigen Feststellungsklage vor dem OLG Dresden
ein neuer Verhandlungstermin auf den 23.02.2010 festgelegt.
mfg Zasche
SteffenR:
In meinem Fall hat das AG Freiberg nun einen Gütetermin und gleichzeitig Haupttermin bestimmt.
Dabei wurde gemäß § 273 ZPO das persönliche Erscheinen der Klagepartei bzw. des Geschäftsführers der Klagepartei (d.h. Erdgas Südsachsen GmbH) sowie mein persönliches Erscheinen als beklagte Partei angeordnet.
Hat noch jemand eine derartige Terminbestimmung bekommen?
Sehr interessant klingt aus meiner Sicht ein gleichzeitig ergangener Hinweis- und Auflagenbeschluss des AG FG, hier gekürzt:
----------------------------------
In diesem wird zunächst die sachliche Zuständigkeit des AG dargestellt.
Weiter wird die Klägerseite auf die voläufige Auffassung des Gerichts, dass für die Klägerseite kein Preisanpassungsrecht nach § 315 bestehen könnte, hingewiesen.
Folgende Erwägungen für diese vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts werden aufgeführt:
- Die AVBGasV ist nicht auf den Gasversorgungsvertrag anzuwenden.
- Die Abrechnung nach Sonderpreisregelung 1 bzw. Klassik 1, erkennbar an der weitgeringeren Konzessionsabgabe in Höhe von 0,03 Ct/KWh, erfolgt in keinem allgemeinen Tarif.
- Versorgungsverträge, denen standardisierte und allgemein veröffentliche Tarife zugrunde liegen, können nicht allein deswegen als Tarifkundenverträge eingeordnet werden.
- Allein dadurch, dass nicht zum Grundtarif, sondern zu dem deutlich unter dem Standard-Grundversorgungstarif liegenden speziellen Klassiktarif abgerechnet wurde, wird die Einstufung als Sonderkunde ersichtlich.
- Ein etwaiger Tarifkundenvertrag wird durch den Bezug des Gases nach Klassiktarif rückwirkend in ein Sonderkundenverhältnis umgewandelt.
- Die AVBGasV mit dessen § 4 Abs. 2 sind nicht Bestandteil des Sondervertrages, da die Klägerin bei Vertragsabschluss auf diese hinzuweiden hatte und der Beklagte so die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
- Das bloße Anerbeten einer Zusendung reicht dafür nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn die Vertragsbedingungen anderweit der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
- Eine ergänzende Vertragsauslegung, dass der Klägerung dennoch ein Preiserhöhungsrecht zusteht, ist nicht möglich, weil die Klägerin den Versorgungvertrag jederzeit unter Einhaltung der Fristen kündigen kann.
Beide Parteien wurden beauflagt, zu den Hinweisen des Gerichts Stellung zu nehmen und Beweis anzubieten.
--------------------
Ich habe den vollständigen Beschluss an RR-E-ft übermittelt.
Wie weit ist eigentlich ein Hinweis- und Auflagenbeschluss vom tatsächlichen Prozessende entfernt.
Guten Rutsch!
SteffenR:
Mein Termin vor dem AG Freiberg wurde auf Antrag der Klägerseite auf den 02.03. verlegt, weil der Klägervertreter zum ursprünglichen Termin bereits am AG Auerbach (s.o.) \"beschäftigt\" ist.
Desweiteren beantragte Erdgas Südsachsen die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bzgl. des Hinweis- und Auflagenbeschlusses, weil es ihr angezeigt scheint, die Entscheidung des OLG Dresden abzuwarten.
Diese ist ja bekanntlich inzwischen erfolgt und deckt sich im Wesentlichen mit der vorläufigen Meinung des AG Freiberg.
Nun bin ich gespannt, wie die Stellungnahme zum Hinweis- und Auflagenbeschluss aussehen wird ...
Welchen Sinn haben eigentlich angesichts der Entscheidung des OLG Dresden die einzelnen Verfahren vor den Amtsgerichten noch ?
Was passiert eigentlich, wenn ich mich als Beklagter nicht zu dem Hinweis- und Auflagenbeschluss äußere, weil ich mit der Meinung des Gerichtes einverstanden bin?
Ansonsten erstmal unbekannterweise Vielen Dank Herrn Grundmann aus Leipzig!
SteffenR:
Das Verfahren wurde auf Antrag der EGS ruhend gestellt.
RR-E-ft:
Der Beklagte muss dem Ruhensantrag zustimmen.
Gegen seinen Willen kann das Ruhen des Verfahrens nicht angeordnet werden, ggf. sofortige Beschwerde innerhalb 14 Tagen einlegen, falls man mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln