Energiepreis-Protest > eins energie in sachsen
Klageschrift erhalten
SteffenR:
EGS-Klage AG Freiberg, Beschluss des AG Freiberg vom 28.09.2009
Vorgeschichte:
- Unbilligkeitseinwand und Kürzung der Rechnungen seit Oktober 2004
- Ausdrückliche Bezweiflung des einseitigen Rechts zur Preisänderung
- Gerichtlicher Mahnbescheid 2008, Streitwert 887 €
- \"Muster\"klage von EGS am AG Freiberg August 2009
- Abrechnung jeweils nach Sonderpreisregelung I, später Klassik I
Klageerwiderung:
- Rüge der Zuständigkeit des Amtsgerichts
- Ablehnung des Verbindungsantrags (Nichtwissen ...)
- Antrag, Klage zurückzuweisen wegen unwirksamer
Preisanpassungsklausel, hilfsweise wegen Unbilligkeit des Gesamtpreises
- Darlegung kein Haushalt- sondern Sondervertragskunde zu sein
(Einkauf von Erdgas als Vermieter und Weiterverkauf an die Mieter,
Jahresverbrauch von 1998 - 2008 jeweils zwischen 31.950 und 57.827
kWh)
Beschluss des AG Freiberg vom 28.09.2009
I.
Gericht hält Verbindung der Verfahren für nicht angezeigt, da diese zu einer willkürlichen Zwangsgemeinschaft der Beklagten Parteien mit jeweils deutlich höheren Kostenrisiken für die einzelnen Passivbeteiligten führen würde.
Verweisung an LG Chemnitz scheidet aus, da nun Zuständigkeitsstreitwert nicht mehr erreicht wird
II.
Amtsgericht erklärt sich für zuständig, weil § 102 Abs. 1 EnWG keine ausschließliche Zuständigkeit der LG für einen Rechtsstreit um Zahlungsansprüche aus einem Gasliefervertrag, denen der Abnehmer Unbilligkeit entgegenhält
Verweis auf Beschluss des OLG München vom 15.05.2009, Az. AR (K) 7/09
III. Zitat
\"
Der Beklagte hat in Zweifel gezogen, dass der Klägerin ein einseitiges Bestimmungsrecht im Hinblick auf die streitgegenständlichen Gaspreisfestsetzungen zusteht.
Die Klägerin hat innerhalb von 2 Wochen konkret zur Einstufung des Beklagten als Haushaltkunde oder zu einem sonstigen vertraglich vereinbarten einseitigen Preisanpassungrecht vorzutragen und Beweis anzubieten.
Es wird darauf hingeweisen, dass der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 15.07.2009 (Az.: VIII ZR 225/07) hierzu erste Abgrenzungsmerkmale entwickelt hat.
\"
Frage:
Kann mich EGS aufgrund der dargestellten Verbrauchsdaten überhaupt per \"Beweis\" zum Haushaltkunden machen?
Welche \"Strategie\" könnte das Gericht aufgrund der Beweisforderung unter III verfolgen?
Hat noch jemand diesen oder einen ähnlichen Beschluss erhalten ?
Black:
--- Zitat ---Original von SteffenR
Frage:
Kann mich EGS aufgrund der dargestellten Verbrauchsdaten überhaupt per \"Beweis\" zum Haushaltkunden machen?
Welche \"Strategie\" könnte das Gericht aufgrund der Beweisforderung unter III verfolgen?
Hat noch jemand diesen oder einen ähnlichen Beschluss erhalten ?
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie keinen Gewerbebetrieb haben ist der Beweisbeschluss Quatsch, da es ja wohl auf die Frage Tarif- oder Sonderkunde ankommt und nicht darauf, ob Sie Haushaltskunde sind. Es sei denn Sie haben bestritten Haushaltskunde zu sein.
Ein Gericht verfolgt keine \"Strategie\" es klärt die Rechtslage.
egn:
--- Zitat ---Ein Gericht verfolgt keine \"Strategie\" es klärt die Rechtslage.
--- Ende Zitat ---
Das war jetzt wohl ein Witz. :D
SCNR
SteffenR:
--- Zitat ---Original von Black
Wenn Sie keinen Gewerbebetrieb haben ist der Beweisbeschluss Quatsch, da es ja wohl auf die Frage Tarif- oder Sonderkunde ankommt und nicht darauf, ob Sie Haushaltskunde sind. Es sei denn Sie haben bestritten Haushaltskunde zu sein.
Ein Gericht verfolgt keine \"Strategie\" es klärt die Rechtslage.
--- Ende Zitat ---
Ich habe keinen Gewerbebetrieb. Aber ich bin Vermieter. Als solcher verkaufe ich ja das Erdgas über den Mietvertrag an meine Mieter weiter.
Ich habe bestritten, Haushaltkunde zu sein, s.o.
Das Wort \"Strategie\" hatte ich ja absichtlich in Anführungszeichen geschrieben.
Die Rechtslage zu klären, wäre mir sehr recht. Ob das AG Freiberg dies nun schafft?
RR-E-ft:
Wenn man kein Haushaltskunde ist, könnte man - ohne Sondervertragskunde zu sein - ggf. noch Tarifkunde gem. § 116 EnWG sein, wenn man bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 innerhalb der seinerzeit bestehenden gesetzlichen Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 als Tarifkunde beliefert wurde, was zu klären wäre. Fraglich auch, ob man das Gas tatsächlich an die Mieter weiterverkauft oder nicht etwa doch selbst verbrennt, um Mietwohnungen damit zu beheizen. Tarifkunden dürfen das Gas grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Versorgers an Dritte weiterveräußern.
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