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Autor Thema: Widerspruch und Verjährung  (Gelesen 3228 mal)

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Offline aranblau

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Widerspruch und Verjährung
« am: 23. Juli 2009, 12:37:37 »
Aus einer Kommentierung zu § 315 BGB (Palandt) ergibt sich die Rechtsfolge, dass bei einem Widerspruch der Gaspreis zwar bis zur Ersetzung durch Urteil (vorläufig) verbindlich ist (Ffm ZMR 99, 244), aber bis zur Rechtskraft des Urteils (§ 315 Abs. 3 BGB) nicht fällig (BGH NJW 96, 1056), die Verjährung beginnt (BGH NJW 96, 1054) und der Schulder kann in Verzug geraten (BGH NJW 96, 1056). Für die Klagefrist gibt es keine Ausschlussfrist, das Klagerecht kann aber verwirkt werden, wenn sie nicht in angemessener Frist erhoben wird (BGH 97, 220).

Das bedeutet doch  für alle, die bisher lediglich Widerspruch gegen die Preiserhöhung wegen Unbilligkeit eingelegt haben, dass die Verjährung noch gar nicht läuft, solange nicht der Kunde oder der Versorger ein rechtskräftiges Urteil hat?

Wie verhält sich das bei einem Einwand nach § 307 BGB?

Kann im Falle, dass bei § 315 tatsächlich die Verjährung unabhängig von einer rechtskräftigen Entscheidung bereits läuft, der Versorger den Verjährungseintritt mit z. B. mit einem Mahnbescheid gegen eine offensichtlich nicht fällige Forderung wirksam verhindern??


Hier im Auszug das oben erwähnte BGH-Urteil (BGH NJW 96, 1054):
3. Die Forderung des Klägers ist nicht verjährt.

27a) Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erhalt von Erbbauzins beträgt gemäß § 197 BGB vier Jahre, sie beginnt gemäß § 201 Satz 1 BGB mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Fälligkeit der jeweiligen Rate eingetreten ist.

28Bis zu einer Einigung der Parteien über die Erhöhung des für das Jahr 1986 von der Beklagten zu zahlenden Erbbauzinses fehlte es an einem Anspruch des Klägers, der an die Stelle der vereinbarten Zahlungspflicht treten sollte. Ohne die nach der Anpassungsvereinbarung notwendige Einigung der Parteien kann eine weitergehende Zahlungspflicht zwischen ihnen nicht entstehen, ebensowenig können daher insoweit Rückstände auf Erbbauzins (§ 197 BGB) entstehen. Damit ist auch der Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 198 Abs. 1 BGB bis zur Einigung hinausgeschoben. Vor dem Entstehen des Anspruchs und seiner Fälligkeit ist für eine Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung kein Raum gewesen (BGHZ 55, 340, 342).

29b) Hieran ändert sich auch nichts dadurch, daß das fehlende Einverständnis der Beklagten in ergänzender Vertragsauslegung dazu führt, daß die fehlende Einigung der Parteien durch die Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 315 Abs. 3 BGB zu ersetzen ist. Die gestaltende Wirkung tritt mit der Rechtskraft des Urteils ein, erst in diesem Augenblick kann die Verjährung des hieraus folgenden Zahlungsanspruchs beginnen und die Beklagte in Zahlungsverzug geraten (RGZ 64, 114, 116; BGH, Urteile v. 17. Mai 1971, VIII ZR 16/70, LM BGB § 315 Nr. 11; v. 14. Juli 1983, VII ZR 306/82, NJW 1983, 2934, 2935; Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Mader, BGB, 13. Aufl., § 315 Rdn. 55).

30Die Möglichkeit, Gestaltungsklage zu erheben, führt nicht dazu, daß der Beginn der Verjährung des Zahlungsanspruches hieran angeknüpft werden könnte. §§ 199, 200 BGB tragen vielmehr dem Umstand Rechnung, daß dann, wenn die Entstehung des Anspruchs von einer Kündigung oder Anfechtung durch den Berechtigten abhängig ist, der Verpflichtete keine Möglichkeit hat, auf die Ausübung des Gestaltungsrechtes durch den Berechtigten Einfluß zu nehmen, und daher nicht in der Lage ist, den Schwebezustand zu beenden (BGHZ 55, 340, 344). Tritt die Gestaltungswirkung eines Urteils an die Stelle der fehlenden Einigung der Parteien, ist diese Voraussetzung nicht gegeben: Ebenso wie der Berechtigte kann der Verpflichtete Klage erheben. Auch er hat an der Bestimmung der Höhe der Leistungspflicht ein Interesse, was insbesondere deutlich wird, wenn die Leistungsbestimmung zur Herabsetzung einer Leistungspflicht führen soll.

31c) Wird die Klage vom Gläubiger erhoben, braucht sich dieser nicht auf das Ziel zu beschränken, die Gestaltungswirkung herbeizuführen, sondern kann unmittelbar auf Leistung klagen (BGHZ 40, 271, 280; RGRK/Ballhaus, § 315 Rdn. 19; Palandt/Heinrichs, § 315 Rdn. 17). Für die Frage der Verjährung hat dies keine Bedeutung. Sie beginnt nicht, bevor die Gestaltung durch das Urteil eingetreten ist. Diese erfolgt mit der Entscheidung über das Leistungsbegehren (RGRK/Ballhaus, aaO, Rdn. 20), auf der das Leistungsgebot beruht.

Offline reblaus

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Widerspruch und Verjährung
« Antwort #1 am: 23. Juli 2009, 15:24:16 »
Eine Nachzahlung wird nach Erhalt der Abrechnung zur Zahlung fällig, wenn die Preisfestsetzung der Billigkeit entsprach. Entsprach die Preisfestsetzung nicht der Billigkeit ist die vorgenommene Abrechnung unwirksam, so dass der Nachzahlungsanspruch auch nicht fällig werden konnte.

Offline RR-E-ft

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Widerspruch und Verjährung
« Antwort #2 am: 23. Juli 2009, 17:09:30 »
@aranblau

Das Thema wurde bereits umfassend abgehandelt.

Siehste hier. Und hier.

Offline aranblau

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Widerspruch und Verjährung
« Antwort #3 am: 24. Juli 2009, 07:45:23 »
@ RR-E-ft: Sorry, aber ich seh hier manchmal den Wald vor lauter Bäumen nicht..
Allein die Suchfunktion listet zum Thema \"Verjährung\" mittlerweile 12 Seiten auf (mit zum Teil weit über 100 Beiträgen)

 

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