Energiepreis-Protest > eins energie in sachsen

Zahlung zukünftige Abschlagszahlung ???

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judy:
@ Cremer

Das einbehalten des ersten Abschlages steht aber in den AVB\'s drin!?

\"§25 Abschlagszahlungen
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen...\"

Dürfen die Versorger das nun oder ist diese Klausel unwirksam???

Gruß
Judy

RR-E-ft:
@Judy

Das ist eine interessante Frage.

Während der Kunde gem. § 31 AVBV nicht aufrechnen darf, kann der Versorger aufrechnen. Er wird sich auf den Standpunkt stellen, seine Forderung wäre berechtigt.

Grundsätzlich kann jedoch eine Aufrechnung nur mit fälligen Forderungen erfolgen. Nach dem Unbilligkeitseinwand sind die Mehrforderungen nach der eindeutigen BGH- Rechtsprechung jedoch gerade nicht fällig.

Insoweit müsste das Geld ausgekehrt werden.


Diese Frage werden ggf. Gerichte zu klären haben.

Ich gehe davon aus, dass es ggf. Musterprozesse geben wird.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

jbxc:
Hallo zusammen,

also man ist nicht berechtigt Guthaben aus der Jahresabrechnung mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen. Aber das ist doch das gleiche, als ob ich auf die geforderte Rechnung /Nachzahlung die Differenz aus der Gaspreiserhöhung herausrechnet und nur diesen Betrag bezahlt.

In beiden Fällen wird der Versorger per Mahnungen und Sperrandrohungen oder ggf. einer Klage versuchen sein Geld zu bekommen.

Wie handhaben es denn andere hier im Forum, wenn die Abrechnung Guthaben aufweisst ?

Viele Grüss jbxc

Cremer:
@jbxc,

ich werde dies bei der nächsten Jahresrechnung tun. Diese kommt im Januar 2006.
 :wink:
Da stehen noch etwa 2,50 € aus der einen und 6,50 € aus der anderen Liegenschaft aus.

Dies ist die Differenz der Gaspreiserhöhung vom 1.10.2004 von 2,49% zu 2% zugestandener Erhöhung nach Widerspruch.

Ich glaube diese geringen Beträge werden die SW schlucken.

RR-E-ft:
@jbxc

Nochmals:

Der Versorger darf grundsätzlich verrechnen, der Kunde darf jedoch grundsätzlich nicht aufrechnen.

Anders als für Techniker bedeutet das Wort \"grundsätzlich\" bei Juristen, dass es auch Ausnahmen gibt. Hierzu müssen Sie § 31 AVBV lesen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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