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Zahlung zukünftige Abschlagszahlung ???

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jbxc:
Hallo zusammen,

ich hatte gegen die Gaspreiserhöhung der Erdgas Südsachsen GmbH Widerspruch in Form des Musterschreibens eingelegt und die Einzugsermächtigung auf die alten Abschläge zzgl. eines Sicherheitsaufschlag von 2% begrenzt. Als Antwort kam das übliche bla bla bla und die Kündigung der EZV.

Aufgrund Ihres Einspruchs haben wir die uns erteilte Einzugsermächtigung gelöscht, da eine Abbuchung von Teilbeträgen nicht möglich ist. Für alle zukünftig fälligen Abschläge erhalten Sie vorbereitete Zahlscheine.

Heute habe ich nun einen schon fertig ausgefüllten Zahlungsbeleg per Post zugeschickt bekommen, aber mit der neuen hohen Abschlagssumme.

Meine Frage, soll ich nun diesen neuen Abschlag einzahlen oder meinen alten Abschlag + 2% und wenn ja muss ich das denen nochmal mitteilen?


Viele grüsse jbxc

Cremer:
@jbxc

Das habe ich auch noch nicht gehört, \"die Einzugsermächtigung wurde gelöscht\".
Man kann diese zurückgeben.
Wieso sind dies jetzt aufeinmal \"Teilbeträge\". Waren die bisherigen Abschläge keine Teilbeträge?

Schreiben Sie Ihrem Versorger, er hat jetzt nach der \"Löschung\" der Einzugsermächtigung die Wahl, wie er die Abschläge haben möchte:
- per Bareinzahlung
- per Scheck zugesendet
- per Dauerauftrag
Er möge sich bitte Ihnen gegenüber äußern wie er die Abschläge geleistet haben möchte. Solange werden die Abschläge ausgesetzt. Schicken Sie ihm die Zahlungsträger zurück.

Schreiben Sie dem Versorger, es obliegt Ihrem persönlichen Wohlwollen, dass Sie zur Zeit ihm noch die alten Preise zuzüglich 2% Sicherheitsaufschlag zugestehen. Behalten Sie sich vor, diese 2% möglicherweise zu kürzen. (siehe Urteil Heilbronn)

jbxc:
@Cremer

kann ich nicht einfach den alten Abschlag zzgl die 2% einzahlen. Interessant wird es doch erst wenn die Jahresabrechnung kommt (nächstes Jahr) und ich dann sehe ob ich nachzahlen muss bzw eine Gutschrift bekomme. Diese würde ich dann mit dem nächsten Abschlag begleichen oder kürzen.

Viele Grüss jbxc

Cremer:
Hallo jbxc,

entscheidend für das Einkürzen sind zwei Faktoren:
- Verbrauch aus dem letzten Jahr bzw. aus dem letzten Abrechnungszeitraum
- Preise vom letztes Jahr beziehungssweise auf den dem Einspruch davor liegenden (Arbeits-)Preisen

Diese beiden bestimmen die Abschläge.

Inwiefern diese mit den alten Abschlägen übereinstimmen, vermag ich nicht zu erkennen. Es kann nämlich z.B. auch sein, dass die alten Abschläge bereits vom Versorger zu hoch angesetzt waren. Der Versorger zahlt Ihnen dann bei der Jahresabrechnung zurück. Er hat also das ganze Jahr mit dem von Ihnen gezahlten Überschuss gewirtschaftet. Ich schätze dass dies bei 60.000 Kunden der Stadtwerke Kreuznach etwa 500.000 € waren, weil die meisten Kunden gute Beträge zurück erhalten haben.

Entscheidend ist ferner, dass Sie nicht berechtigt sind ein Guthaben der Jahresrechnung mit dem ersten Abschlag im neuen Rechnungsjahr zu verrechnen, sofern der Versorger Ihnen nicht das Guthaben erstattet. Er wird auf alle Fälle nicht ein Guthaben erstatten, welches sich möglicherweise aus der Differenz dem von Ihnen festgesetzten Abschlag und seiner Abrechnung ergibt. Da müssen Sie auf alle Fälle diesen Betrag dann einklagen.

jbxc:
Hallo Cremer,

Jetzt wirds aber verzwickt. Wenn ich nicht eine Gutschrift aus der jahresabrechnung mit dem ersten Abschlag verrechnen kann, bekomme ich doch mein Geld nicht wieder.
Einen Vorjahresverbrauch, auf den ich mich beziegen kann gibt es nicht, da wir erst Ende letztes Jahr eingezogen sind und der Versorger die Abschläge pauschal eingestuft hat. Wenn ich mal hochrechne, dann liege ich mit den alten Abschlägen und Gaspreispreiserhöhung immer noch im Guthabenbereich.
Wie mache ich es nun richtig ?

Danke für die Antworten.

Viele Grüsse jbxc

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