@Hennessy
Ich gehe davon aus, dass Sie die aktuelle Stellungnahme des BKartA gelesen haben:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1242Demnach liegen die Erdgaspreise im EU-weiten Vergleich steuer- und abgabenbereinigt im oberen Drittel, nehmen also Spitzenplätze ein.
Mit erhöhten Importpreisen können Preiserhöhungen demnach nicht begründet werden.
In der Vergangenheit wurden Preissenkungen nicht immer und nicht im entsprechenden Umfang an Verbraucher weitergegeben.
Es gibt Erdgasimporte nach Deutschland ohne Ölpreisbindung.
Ich denke, mein Versorger ist clever und bezieht nur solches Gas.
Ich gehe nicht davon aus, dass Sie soweit gehen wollen, den Präsidenten des Bundeskartellamtes und dessen Mitarbeiter als wirr zu bezeichnen, die lediglich unbewiesene Vermutungen anstellen.
Wie Manna \"vom Himmel gefallen\" erscheinen nur die stetig steigenden Gewinne der Energiekonzerne mit zweistelligen Zuwachsraten seit Jahren vollkommen losgelöst von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.
Die Verbraucherpreise werden fast ausschließlich von den Energiepreisen getrieben, vgl. die Meldungen von energate über die VKU- Seiten zu erreichen.
Nach der Rechtsprechung und Literatur gibt es keine \"billigen\" Preiserhöhungen, sondern nur Gesamtpreise, die der Billigkeit entsprechen müssen, Salje ET 2005, 280; LG Hannover RdE 2004, 54, (55).
Wenn die Preise schon zuvor Spitzenplätze einnahmen, können sie heute nicht \"billig\" sein.
Das LG Mannheim hat in seinem Urteil die Bewertungskriterien für einen der Billigkeit entsprechenden Erdgaspreis mehr als deutlich herausgearbeitet. Auch die Rechtsprechung des LG Frankenthal ist eindeutig, wenn auch in dem Punkt der Rechtsmisbräuchlichkeit im konkreten Einzelfall wohl falsch.
Gestern hat das LG Dortmund eine einstweilige Verfügung gegen den Dortmunder Gasversorger wegen einer angedrohten Sperre erlassen, und diese mit Rücksicht der Wirkung des § 315 BGB bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel bis 250.000 EUR, ersatzweise Haft der Geschäftsführer bis 6 Monate untersagt.
Diese Entscheidung stammt von der selben Richterin, die auch über die Sammelklage der E.ON Westfalen Weser gegen 23 Kunden zu entscheiden hat....
Das Gericht will alle Verfahrensunterlagen an die Kartell- und Regulierungsbehörde weiterleiten.
Schluss mit lustig.
Dem BGW liegen alle Urteile und Entscheidungen vor.
Herr Dr. Pluge wurde aufgefordert, diese auf den Internetseiten des BGW zu veröffentlichen, so wie auch schon die krude Entscheidung des AG Koblenz.
Ich würde mal denken:
Landgerichtliche Entscheidungen sind fundierter als amtsgerichtliche.
Also:
Weshalb sollten die Erdgaskunden nur irgendwie anfangen zu rechnen, welche Erdgaspreiserhöhungen wohl billig wären, wo sie schon keinerlei gesicherte Informationen über die Preisentwicklung und die Preiskalkulation, sprich die Preisbildung haben können.
Hierzu ist nur auf das Protokoll der Expertenanhörung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages vom 15.12.2004 zu verweisen, wie auch auf die entsprechende Debatte im Landtag von Rheinland- Pfalz und anderer deutscher Länder.
Der Kunde hat schlichtweg gar keine Möglichkeit eine \"billige\" Preiserhöhung zu ermitteln. Dieser Ansatz ist schon falsch.
Die \"gewürfelten\" zwei Prozent stammen aus einer Zeit, als noch keine weiteren Erkenntnisse vorlagen. Dabei wurde auf die vierprozentige Preiserhöhung der Ruhrgas-AP zum 01.10.2004 abgestellt.
Dass man nicht in Prozenten hätte rechnen sollen, sondern mit der nominalen Erhöhung der Ruhrgas- AP, wurde erst später bekannt.
Noch später wurde erkannt, dass auch mit der Entwicklung der Ruhrgas- AP selbst etwas nicht stimmen kann.
Welchem Verbraucher will man das zum Vorwurf machen?
Der Versorger muss deshalb nach der eindeutigen Rechtsprechung seine Preiskalkulation offen legen und nachweisen, dass seine Preise der Billigkeit entsprechen.
Ein Vergleich mit anderen Monopolunternehmen scheidet aus. Insoweit ist der WIBERA- Gaspreisspiegel vollkommen unbehelflich. Zumal WIBERA bestätigen soll, man habe sich an deren Prognosen gehalten.
Reiner Unfug.
Da soll einer seine eigenen Prognosen bestätigen.
Weil die Rechtsprechung so eindeutig ist, werden ja gerade die vielen Festschriften der Gaswirtschaft in einer konzertierten Aktion in den Markt gedrückt.
Kunth hat die Fusion E.ON/ Ruhrgas betreut.
Büdenbender war lange Jahre Vorstand der RWE.
Ehricke nimmt die Argumentation von
Büdenbender auf, obwohl er es als Kartellrichter am OLG Düsseldorf besser wissen müsste und zudem bekannt war, dass es sich bei dem AGFW- Gutachten von Büdenbender um ein bestelltes Auftragswerk handelte, um ein \"Problem\" zu lösen:
http://www.agfw.de/487.0.htmlDie aktuelle kartellrechtliche Rechtsprechung des BGH sollte dem Herrn Professor bekannt sein, sonst wäre er auch als Richter an der falschen Stelle, weil zur richtigen Entscheidungsfindung nicht befähigt.
Dazu kann man aber die erhellende Pressemitteilung des OLG Düsseldorf lesen:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1254Salje hat so krude überzogen, dass er sich selbst ad absurdum führte.
Börner flötete noch im Herbst im WDR, dass lediglich theoretisch die Möglichkeit einer Unbilligkeit der Gaspreise bestünde. Ebenso \"Institut für Energierecht\" an der Uni Köln.
Möglicherweise handelt es sich um ein Institut von und für Energieversorger, wie das OLG Düsseldorf zutreffend ausführt.
Würde ich die Beträge für entsprechende Seminare/ \"Gutachten\" für Gasversorger kassieren, würde mein energierechtliches Wissen vielleicht auch einer partiellen Amnesie anheimfallen.
Schlussendlich
Zenke von der VKU- nahen Kanzlei BBH betreibt auch Klientelwirtschaft.
Nimmt man alle diese Veröffentlichungen zusammen, ergibt sich das Bild, dass Erdgas systemimmanent teuerer ist als Heizöl, Gleichpreisigkeit nicht bei den Brennstoffkosten besteht, sondern erst bei Vollkostenbetrachtung, zu denen auch die Kosten für Anschaffung, Wartung und Unterbringung des Tanks in einem Kelleraum gehören, erreicht wird.
Der Heizölkunde zahlt zwar den Tank, dessen Wartung, die Errichtung und den Unterhalt des Kellerraums als Aufstellplatz auch nicht an den Heizölhändler.
Der Erdgaskunde zahlt solche \"Kosten\" gleichwohl ungefragt mit den Preisen an den Erdgasversorger, obschon sie gar nicht anfallen.
Ich würde das
organisierten Betrug nennen wollen.
Immerhin hat
Salje mit seinem Aufsatz in ET 2005, 278 ff. eindeutig nachgewiesen, dass alles \"
Methode\" hat. Das glaube ich ihm.
Der Präsident des Bundeskartellamts führte dann auch aus, dass Kartellrechtsverstöße sich nicht als Kavaliersdelikte bezeichnen lassen, sondern vielmehr in den Bereich des
Räuberischen einzuordnen sind.
Bei Raub hört jeder Spaß auf.
Insgesamt werden die konzertierten Veröffentlichungen, die dieses System stützen sollen, deshalb eher dazu beitragen die Absurdität der Argumentation der Gaswirtschaft aufzuzeigen.
Gleichwohl:
Professoren, die aus Steuermitteln vom Staat und somit von der Gesamtheit der Bürger bezahlt werden, Richter an Kartellsenaten der OLG, Anwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege sollten nicht wider besserem Wissen mit solchen Publikationen eine Lobbyarbeit für die Gaswirtschaft betreiben.
Nach alldem kann einem schon mal der Kragen platzen.
Es ist also mehr als empfehlenswert, die Preiserhöhungen zu verweigern. Die Preise müssen erst einmal in das Mittelfeld im EU- Binnenmarkt.
Das einem Verantwortlichen in der Gaswirtschaft das nicht passen kann, liegt auf der Hand. Es ist auch kein persönlicher Vorwurf.
Nicht der einzelne Mitarbeiter im Gasversorgungsunternehmen ist ein Räuber, sondern das gesamte System - für das es jedoch auch Verantwortliche geben muss- ist m. E. ein räuberisches.
Verantwortliche Mitarbeiter in der Gaswirtschaft sollten ihre Kraft darauf verwenden, dieses System endlich abzuschaffen.
Wir werden nach meiner Überzeugung alle einen Vorteil daraus haben.
Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass sich Bürger, die sich dem wie oben charakterisierten System mutig entgegenstellen und sich zur Wehr setzen, kriminalisiert werden könnten.
Selbstverständlich dürfen alle \"straffrei und ungehemmt\" unter Berufung auf § 315 BGB und mit Unterstützung unabhängiger Gerichte ihre Rechte sichern und sich vor organisierter Ausplünderung schützen.
Auch nur \"geschätzt\":
Geht man davon aus, dass die Erdgaspreise in Deutschland steuer- und abgabenbereinigt dreißig Prozent über dem EU- Durchschnitt liegen, kürzt man den vom Versorger aufgerufenen Preis dementsprechend und kann relativ sicher sein, dass der Preis hiernach im Kontext des gemeinsamen EU-Binnenmarktes der Billigkeit entspricht.
Dann kann man aber keine Preiserhöhung zugestehen, sondern müsste wohl auch schon die alten Preise kürzen.
Was sagt denn der Mann vom Fach dazu?
Wie sieht es mit einer Gegenrechnung aus?
Vorschlag zur Güte:
Sofortige Errichtung einer staatlichen Gaspreisaufsicht mit Tarifgenehmigungspflicht für alle Grundversorger.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt