Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?  (Gelesen 22594 mal)

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Offline Alex S.

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Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?
« am: 19. Juli 2005, 15:13:12 »
Hallo Forum,

ist irgendjemand aus den diversen Empfehlungen auf energieverbraucher.de für die Berechnung des sogenannten \"billigen\" Erdgaspreises schlau geworden?

Bis Juni 2005 hieß es noch, \"billig\" wären die bisherigen Abschläge plus 2 Prozent (gleichen Jahresverbrauch vorausgesetzt). Dann tauchte am 13.06.2005 plötzlich die Empfehlung April 1997 plus 1,54 Ct/kWh auf, was im Bundesdurchschnitt 4,24 Ct/kWh wären, nachzulesen unter http://www.energieverbraucher.de/pre_cat_41-id_115-subid_312-subsubid_1543__.html (Seite 1543 von energieverbraucher.de).

Mit welcher Formel bin ich denn nun auf der sicheren Seite? Schließlich möchte ich keine Gelder zurückbehalten, auf die mein Erdgasversorger bereits nach billigem Ermessen Anspruch hat.

Alex S.

Offline RR-E-ft

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Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?
« Antwort #1 am: 19. Juli 2005, 15:35:48 »
@Alex S.

Wenn man von einem europäischen Vergleichsmarktkonzept ausgeht, d.h. Preisvergleich mit dem europäischen Ausland, dann waren die Verbraucherpreise bereits vor den Preiserhöhungen unbillig überhöht.

Auf einem funktionierenden, gemeinsamen europäischen Erdgasmarkt stellt sich die Frage, warum in Deutschland steuer- und abgabenbereinigt weit höhere Preise für ein und das selbe Erdgas bezahlt werden soll, als jenseits der Landesgrenzen.

Erdgaspreise lassen sich immer noch am einfachsten vergleichen mit Erdgaspreisen.

Das Erdgas erfährt mit Überschreiten der Grenzübergangsstellen keinerlei qualitative Verbesserung.

Goldstaub wird wohl nicht beigemischt.  

Energiepreise lassen sich aus guten Gründen nach der herrschenden Literatur und Rechtsprechung immer nur als Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle unterziehen.

Demnach gibt es keine der Billigkeit entsprechenden Preiserhöhungen, sondern nur Energiepreise, die insgesamt der Billigkeit entsprechen müssen.

Von solchen dürften die Verbraucherpreise derzeit weit entfernt sein.

Nur wenn die Preise vor den Preiserhöhungen der Billigkeit entsprochen hätten, würde folgendes gelten:

Wenn alle Versorger nur Preiserhöhungen eins zu eins entsprechend den gestiegenen Vorlieferantenpreise weiter gegeben hätten, dann müssten Sie die nominale (nicht prozentuale) Erhöhung der Erdgasimportpreise entsprechend der BAFA- Statistik ermitteln.

Genau um den Betrag, um den die Erdgasimportpreise pro kWh gestiegen sind, dürften dann nur ihre Endverbraucherpreise netto gestiegen sein, im übrigen sind Konzessionsabgabe, Steuern und abgaben nicht gestiegen.

Kurzum:

Ich würde gar keine Preiserhöhung zahlen und hätte dabei keinerlei schlechtes Gewissen, weil die Preise dann wohl immer noch zu hoch sind in Bezug auf die Rechtsprechung des BGH zur Billigkeit von Energiepreisen.

Indikator ist der Gewinn ihres Versorgers allein aus dem Gasverkauf.
Dieser muss angemessen sein.

Lesen Sie hierzu die letzten Geschäftsberichte Ihres Versorgers, um Genaueres zu erfahren.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Alex S.

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Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?
« Antwort #2 am: 20. Juli 2005, 11:51:58 »
Hallo Thomas Fricke,

mein Versorger ist eine GmbH, da komme ich nicht an Geschäftsberichte heran. Das Einzige, was ich finden kann, ist eine öffentliche Stellungnahme zur Erdgaspreiserhöhung vom 1.7.2005, darin heißt es u.a.:

\"Die Erdgas-Bezugspreise haben sich seit April 2004 deutlich erhöht. Diese Mehrkosten können wir als Regionalversorger nicht ausgleichen und müssen deshalb zum 1. Juli 2005 unsere Preise um 0,64 Ct/kWh (Brutto) erhöhen. Aufgrund der gestiegenen Allgemeinkosten ist ebenfalls eine Anpassung der Grundpreise um 1,74 Euro/Monat (Brutto) erforderlich.\"

sowie:

\"Die Gaspreisänderungen der ESB werden regelmäßig vom Landeskartellamt auf ihre Angemessenheit überprüft. Bisher gab es keine Beanstandungen... Die Meßgeräte und die Parameter zur Abrechnung werden regelmäßig vom Eichamt überprüft. Die letzte Eichamtsprüfung hat bestätigt, dass die Abrechnungen der ESB fehlerfrei erstellt werden.\"

Bei der ESB soll ich ab 1.7.2005 monatlich einen ermäßigten Grundpreis von Brutto 11,43 Euro (Ermäßigung wg. Brennwertanlage) und einen Erdgaspreis von Brutto 5,16 Ct/kWh zahlen.

Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis? Ich könnte mir z.B. vorstellen, dass die im dünn besiedelten Alpenvorland tätige Erdgas Südbayern GmbH wesentlich höhere Kosten als ein Versorger in Nordrhein-Westfalen hat. Wären unter diesem Gesichtspunkt 4,24 Ct/kWh trotzdem noch \"billig\"? Ist eigentlich der Grundpreis in den 4,24 Ct/kWh schon enthalten?

Da stellt sich mir eine weitere Frage: Gab es schon Beispielfälle, in denen ein Verbraucher aus dem ländlichen Raum Recht bekommen hat, der wie ich einfach nur seine ansonsten korrekte Jahresrechnung und die neuen Abschlagszahlungen auf besagte 4,24 Ct/kWh reduziert hat?


Viele Grüße
Alex S.

Offline Cremer

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Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?
« Antwort #3 am: 20. Juli 2005, 13:12:24 »
Hallo Alex S.

wenn der Geschäftsbericht (GB) nicht im Internet steht, schreiben Sie oder gehen Sie vorbei und holen sich ein Exemplar des GB. Als Kunde haben Sie ien Anspruch auf den GB.

Die Landeskartellbehörden prüfen nicht die Kalkulationen der einzelenen Versorger, also wieviel Ertrag sie haben. Sie prüfen nur, ob nicht ein Versorger immens überhöhte Preise verlangt. Das werfen die Versorger gerne immer in einen Topf.

Was die Eichämter betrifft, wird nur geprüft, ob sich die Versorger an das DVGW Arbeitsblatt G 685 halten und dementsprechend abrechnen.

Nicht geeicht werden darin z.B., weil unter der \"Prüfschwelle\" liegend, die Endgeräte (Balgenzähler) der (Klein-)Verbraucher(< 50mbar). Diese obliegen nur einer Werksprüfung.
Aber wie sieht es mit dem Brennwert aus in unterschiedlichen Höhenlagen, Temperaturen?
Siehe hierzu:

http://www.sachsen.de/de/bf/verwaltung/eichbehoerde/infos/pdf/G685_Gasabrechnung.pdf

Warum wollen Sie den \"billigen Erdgaspreis\" ermitteln. Das ist doch Sache des Versorgers diesen zu ermitteln. Lassen Sie doch den Versorger rechnen. Mal sehen ob und wie er antworten wird.
Sie zweifeln doch die Billigkeit an, dann brauchen Sie auch nicht die Billigkeit errechnen, um ihm sodann das Ergebnis in Ihrer Begründung der Kürtzung mitzuteilen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Alex S.

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Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?
« Antwort #4 am: 20. Juli 2005, 13:58:07 »
Hallo Gerd Cremer,

warum ich den sogenannten \"billigen\" Erdgaspreis möglichst selbst ermitteln möchte? Soweit ich es verstanden habe, ist dies der Betrag, den der Kunde als Abschlag mindestens überweisen sollte, um nicht nach §315 BGB unberechtigt Beträge zurückzubehalten.

Um also im Falle eines Streits keine Mahnkosten und erst recht keine Streitkosten tragen zu müssen, möchte ich gerne ein Teilunterliegen vermeiden. Daher die Frage nach dem \"billigen\" Erdgaspreis.

Sollte es nämlich dem Versorger gelingen, im Zuge eines Streits die Billigkeit einer Forderung nachzuweisen, die zwar unter seiner Anfangsforderung aber über meiner geleisteten Zahlung liegt, dürfte er die Kosten dieses Nachweises zumindest teilweise auf mich abwälzen. Abgesehen davon bliebe ich dann auf meinen eigenen Rechtsverfolgungskosten sitzen, eine RSV habe ich nicht.

Gibt es denn nun schon Beispiele, in denen ein Verbraucher aus dem ländlichen Raum Recht bekommen hat, der wie ich einfach nur seine ansonsten korrekte Jahresrechnung und die neuen Abschlagszahlungen auf besagte 4,24 Ct/kWh reduziert hat?


Viele Grüße
Alex S.

Offline RR-E-ft

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Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?
« Antwort #5 am: 20. Juli 2005, 14:01:46 »
@Alex S.

Es ist eine alte Mär, die Geschäftsberichte von GmbH unterlägen der Geheimhaltung. Im Bereich der Energieversorgung gibt es ganz besondere Publizitätspflichten.

Unabhängig von der Rechtsform gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen.

Also lassen Sie sich nicht abspeisen und verlangen Sie den schön illustrierten Geschäftsbericht.

Eine spannendere Lektüre in bewegten Zeiten wie diesen werden Sie wohl selten gelesen haben.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?
« Antwort #6 am: 20. Juli 2005, 23:30:46 »
@ Alex S.

im Streitfall können Sie immernoch während des Gerichtsverfahren erklären, dass Sie den Einspruch § 315 zurückziehen, sobald zu erkennen ist, das sich das Blatt gegen Sie wenden wird. Auch dann zahlt die andere Partei die Gerichtskosten, solange kein Urteil gefällt ist.

Der Versorger wird so oder so in dem Rechtsstreit Mahnkosten geltend machen, da Sie unter seinem Abschlagsbegehren die Zahlungen geleistet haben.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Alex S.

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Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?
« Antwort #7 am: 21. Juli 2005, 16:26:02 »
Hallo Gerd Cremer,
hallo Thomas Fricke,

es ging mir in meiner Frage einfach nur darum, ob ich mit einem Bruttopreis incl. Grundkosten von 4,24 Ct/kWh bei einem im ländlichen Raum tätigen Versorger auf der sicheren Seite bin oder ob dieser Preis  eher zu gering angesetzt ist. Bei der Erdgas Südbayern beispielsweise hat die letzten beiden Jahre bereits der Arbeitspreis über diesem Wert gelegen!

Dass ich bei einem Zurückziehen des Einspruchs Mahnkosten werde zahlen müssen, ist schon klar. Ich dachte aber eigentlich, dass es wesentlich wahrscheinlicher sei, dass der Versorger unterliegt, und nicht der Verbraucher. Aber vielleicht ist das ja gar nicht so?

Daher nochmal meine provokante Frage:

Gab es überhaupt schon Beispiele, in denen ein Verbraucher aus dem ländlichen Raum vor Gericht Recht zugesprochen bekommen hat, der einfach nur seine ansonsten korrekte Jahresrechnung und die neuen Abschlagszahlungen auf besagte 4,24 Ct/kWh reduziert hat?


Viele Grüße
Alex S.

Offline Cremer

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Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?
« Antwort #8 am: 21. Juli 2005, 21:51:03 »
@Alex S.

mir ist momentan kein Fall bekannt, wo der von  Ihnen geschilderte Fall passen könnte.

Andererseits kenne ich auch nicht das Versorgungsgebiet der ESB. Ob dies wirklich \"ländlicher Raum\" ist vermag ich nicht beurteilen. Auch die E.ON Weser Westfalen könnte sich ländlicher Raum nennen. Es gibt auch bei uns im Kreis Kreuznach viele Ortschaften die heute noch nicht an das Erdgasleitungsnetz angeschlkossen ist. Das richtet sich ja grundsätzlich nach betriebswirkschaftlichen Gesichtspunkten. Auch ESB wird nur dort hin das Leitungsnetz vorantreiben, wo sie die meisten potenziellen Kunden sieht.
Ähnlich ist es ja auch mit den Kabelnetzbetreibern für Fernsehen

Insofern möchte ich abschließend behaupten, da alles den betriebswirtschaftlichen Gesetzen unterliegt, dass dies bei einem Streitfall vor Gericht keine Rolle spielt, ob der Fall in einem urbanen, sub-urbanen oder rualen Raum liegt.

Wo (Ausdehnung) befindet sich das Versorgungsgebiet der ESB als überregionalen Versorger.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Hennessy

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Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?
« Antwort #9 am: 21. Juli 2005, 23:39:04 »
Es ist schon erstaunlich, dass Alex s. auf seine klare Frage keine klare Antwort erhält, obwohl doch alles so einfach (?) mit der Feststellung der überhöhten Preise ist.

Bisher habe ich zu der Höhe der ungerechtfertigten Gaspreise nur Behauptungen und wirre (meist auch arithmetisch falsche) Prozentbetrachtungen gehört - auch die von allen ohne Hinterfragung akzeptierten 2%-Erhöhungsvolumen sind \"vom Himmel gefallen!?

So wenig wie wir über die Herstellungskosten von Luftballons, Präservativen, Feinstrumpfhosen, Rasenmähern und Geländewagen wissen, so wenig wissen die meisten Bundesbürger auch über die Bezugs- und Verteilungskosten von Strom oder Erdgas. Nur ein Unterschied besteht im gemachten Vergleich: §315 eröffnet scheinbar allen die Möglichkeit bei der Energieversorgung \"straffrei und ungehemmt \" mitzureden und zu spekulieren.

Um die zu erwartenden Erwiderungen etwas abzukürzen: Ja die Energiepreise könnten niedriger sein und damit auch die Gewinne der Versorgungsunternehmen. Wenn man dies wünscht, sollte man allerdings nicht von einem liberalisierten sondern von einem regulierten Energiemarkt träumen. Die EU und die nationale Politik beschreiten aber Gott sei Dank mit dem neuen Energiewirtschaftsgesetz den sinnvollen Weg des Wettbewerbs - dieser wird aber auch  den Weg für Unternehmen mit \"überzogenen\" Gewinnen ebnen, denn wo es Verlierer gibt, gibt es auch Gewinner.

@ Alex S.
Ihre Frage kann (den Grund habe ich mehrfach erklärt) ich natürlich auch nicht beantworten.

Offline RR-E-ft

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Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?
« Antwort #10 am: 22. Juli 2005, 14:06:28 »
@Hennessy


Ich gehe davon aus, dass Sie die aktuelle Stellungnahme des BKartA gelesen haben:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1242

Demnach liegen die Erdgaspreise im EU-weiten Vergleich steuer- und abgabenbereinigt im oberen Drittel, nehmen also Spitzenplätze ein.

Mit erhöhten Importpreisen können Preiserhöhungen demnach nicht begründet werden.

In der Vergangenheit wurden Preissenkungen nicht immer und nicht im entsprechenden Umfang an Verbraucher weitergegeben.

Es gibt Erdgasimporte nach Deutschland ohne Ölpreisbindung.

Ich denke, mein Versorger ist clever und bezieht nur solches Gas.


Ich gehe nicht davon aus, dass Sie soweit gehen wollen, den Präsidenten des Bundeskartellamtes und dessen Mitarbeiter als wirr zu bezeichnen, die lediglich unbewiesene Vermutungen anstellen.


Wie Manna \"vom Himmel gefallen\" erscheinen nur die stetig steigenden Gewinne der Energiekonzerne mit zweistelligen Zuwachsraten seit Jahren vollkommen losgelöst von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.

Die Verbraucherpreise werden fast ausschließlich von den Energiepreisen getrieben, vgl. die Meldungen von energate über die VKU- Seiten zu erreichen.

Nach der Rechtsprechung und Literatur gibt es keine \"billigen\" Preiserhöhungen, sondern nur Gesamtpreise, die der Billigkeit entsprechen müssen, Salje ET 2005, 280; LG Hannover RdE 2004, 54, (55).

Wenn die Preise schon zuvor Spitzenplätze einnahmen, können sie  heute nicht \"billig\" sein.


Das LG Mannheim hat in seinem Urteil die Bewertungskriterien für einen der Billigkeit entsprechenden Erdgaspreis mehr als deutlich herausgearbeitet. Auch die Rechtsprechung des LG Frankenthal ist eindeutig, wenn auch in dem Punkt der Rechtsmisbräuchlichkeit im konkreten Einzelfall wohl falsch.

Gestern hat das LG Dortmund eine einstweilige Verfügung gegen den Dortmunder Gasversorger wegen einer angedrohten Sperre erlassen, und diese mit Rücksicht der Wirkung des § 315 BGB bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel bis 250.000 EUR, ersatzweise Haft der Geschäftsführer bis 6 Monate untersagt.

Diese Entscheidung stammt von der selben Richterin, die auch über die Sammelklage der E.ON Westfalen Weser gegen 23 Kunden zu entscheiden hat....

Das Gericht will alle Verfahrensunterlagen an die Kartell- und Regulierungsbehörde weiterleiten.

Schluss mit lustig.

Dem BGW liegen alle Urteile und Entscheidungen vor.

Herr Dr. Pluge wurde aufgefordert, diese auf den Internetseiten des BGW zu veröffentlichen, so wie auch schon die krude Entscheidung des AG Koblenz.

Ich würde mal denken:

Landgerichtliche Entscheidungen sind fundierter als amtsgerichtliche.  



Also:


Weshalb sollten die Erdgaskunden nur irgendwie anfangen zu rechnen, welche Erdgaspreiserhöhungen wohl billig wären, wo sie schon keinerlei gesicherte Informationen über die Preisentwicklung und die Preiskalkulation, sprich die Preisbildung haben können.

Hierzu ist nur auf das Protokoll der Expertenanhörung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages vom 15.12.2004 zu verweisen, wie auch auf die entsprechende Debatte im Landtag von Rheinland- Pfalz und anderer deutscher Länder.


Der Kunde hat schlichtweg gar keine Möglichkeit eine \"billige\" Preiserhöhung zu ermitteln. Dieser Ansatz ist schon falsch.

Die \"gewürfelten\" zwei Prozent stammen aus einer Zeit, als noch keine weiteren Erkenntnisse vorlagen. Dabei wurde auf die vierprozentige Preiserhöhung der Ruhrgas-AP zum 01.10.2004 abgestellt.

Dass man nicht in Prozenten hätte rechnen sollen, sondern mit der nominalen Erhöhung der Ruhrgas- AP, wurde erst später bekannt.

Noch später wurde erkannt, dass auch mit der Entwicklung der Ruhrgas- AP selbst etwas nicht stimmen kann.  

Welchem Verbraucher will man das zum Vorwurf machen?


Der Versorger muss deshalb nach der eindeutigen Rechtsprechung seine Preiskalkulation offen legen und nachweisen, dass seine Preise der Billigkeit entsprechen.

Ein Vergleich mit anderen Monopolunternehmen scheidet aus. Insoweit ist der WIBERA- Gaspreisspiegel vollkommen unbehelflich. Zumal WIBERA bestätigen soll, man habe sich an deren Prognosen gehalten.

Reiner Unfug.

Da soll einer seine eigenen Prognosen bestätigen.


Weil die Rechtsprechung so eindeutig ist, werden ja gerade die vielen Festschriften der Gaswirtschaft in einer konzertierten Aktion in den Markt gedrückt.

Kunth hat die Fusion E.ON/ Ruhrgas betreut.

Büdenbender war lange Jahre Vorstand der RWE.

Ehricke nimmt die Argumentation von Büdenbender auf, obwohl er es als Kartellrichter am OLG Düsseldorf besser wissen müsste und zudem bekannt war, dass es sich bei dem AGFW- Gutachten von Büdenbender um ein bestelltes Auftragswerk handelte, um ein \"Problem\" zu lösen:

http://www.agfw.de/487.0.html


Die aktuelle kartellrechtliche Rechtsprechung des BGH sollte dem Herrn Professor bekannt sein, sonst wäre er auch als Richter an der falschen Stelle, weil zur richtigen Entscheidungsfindung nicht befähigt.

Dazu kann man aber die erhellende Pressemitteilung des OLG Düsseldorf lesen:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1254

Salje hat so krude überzogen, dass er sich selbst ad absurdum führte.

Börner flötete noch im Herbst im WDR, dass lediglich theoretisch die Möglichkeit einer Unbilligkeit der Gaspreise  bestünde. Ebenso \"Institut für Energierecht\" an der Uni Köln.

Möglicherweise handelt es sich um ein Institut von und für Energieversorger, wie das OLG Düsseldorf zutreffend ausführt.

Würde ich die Beträge für entsprechende Seminare/ \"Gutachten\" für Gasversorger kassieren, würde mein energierechtliches Wissen vielleicht auch einer partiellen Amnesie anheimfallen.


Schlussendlich Zenke von der VKU- nahen Kanzlei BBH betreibt auch Klientelwirtschaft.



Nimmt man alle diese Veröffentlichungen zusammen, ergibt sich das Bild, dass Erdgas systemimmanent teuerer ist als Heizöl, Gleichpreisigkeit nicht bei den Brennstoffkosten besteht, sondern erst bei Vollkostenbetrachtung, zu denen auch die Kosten für Anschaffung, Wartung und Unterbringung des Tanks in einem Kelleraum gehören, erreicht wird.

Der Heizölkunde zahlt zwar den Tank, dessen Wartung, die Errichtung und den Unterhalt des Kellerraums als Aufstellplatz auch nicht an den Heizölhändler.

Der Erdgaskunde zahlt solche \"Kosten\" gleichwohl ungefragt mit den Preisen an den Erdgasversorger, obschon sie gar nicht anfallen.

Ich würde das organisierten Betrug nennen wollen.

Immerhin hat Salje mit seinem Aufsatz in ET 2005, 278 ff. eindeutig nachgewiesen, dass alles \"Methode\" hat. Das glaube ich ihm.


Der Präsident des Bundeskartellamts führte dann auch aus, dass Kartellrechtsverstöße sich nicht als Kavaliersdelikte bezeichnen lassen, sondern vielmehr in den Bereich des Räuberischen einzuordnen sind.

Bei Raub hört jeder Spaß auf.    

Insgesamt werden die konzertierten Veröffentlichungen, die dieses System stützen sollen, deshalb eher dazu beitragen die Absurdität der Argumentation der Gaswirtschaft aufzuzeigen.

Gleichwohl:

Professoren, die aus  Steuermitteln vom Staat und somit von der Gesamtheit der Bürger bezahlt werden, Richter an Kartellsenaten der OLG, Anwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege sollten nicht wider besserem Wissen mit solchen Publikationen eine Lobbyarbeit für die Gaswirtschaft betreiben.

Nach alldem kann einem schon mal der Kragen platzen.

Es ist also mehr als empfehlenswert, die Preiserhöhungen zu verweigern. Die Preise müssen erst einmal in das Mittelfeld im EU- Binnenmarkt.

Das einem Verantwortlichen in der Gaswirtschaft das nicht passen kann, liegt auf der Hand. Es ist auch kein persönlicher Vorwurf.


Nicht der einzelne Mitarbeiter im Gasversorgungsunternehmen ist ein Räuber, sondern das gesamte  System -  für das es jedoch auch Verantwortliche geben muss-  ist m. E. ein räuberisches.


Verantwortliche Mitarbeiter in der Gaswirtschaft sollten ihre Kraft darauf verwenden, dieses System endlich abzuschaffen.

Wir werden nach meiner Überzeugung alle einen Vorteil daraus haben.

Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass sich Bürger, die sich dem wie oben charakterisierten System mutig entgegenstellen und sich zur Wehr setzen, kriminalisiert werden könnten.

Selbstverständlich dürfen alle \"straffrei und ungehemmt\" unter Berufung auf § 315 BGB und mit Unterstützung unabhängiger Gerichte ihre Rechte sichern und sich vor organisierter Ausplünderung schützen.  

Auch nur \"geschätzt\":

Geht man davon aus, dass die Erdgaspreise in Deutschland steuer- und abgabenbereinigt dreißig Prozent über dem EU- Durchschnitt liegen, kürzt man den vom Versorger aufgerufenen Preis dementsprechend und kann relativ sicher sein, dass der Preis hiernach im Kontext des gemeinsamen EU-Binnenmarktes der Billigkeit entspricht.

Dann kann man aber keine Preiserhöhung zugestehen, sondern müsste wohl auch schon die alten Preise kürzen.


Was sagt denn der Mann vom Fach dazu?  

Wie sieht es mit einer Gegenrechnung aus?

Vorschlag zur Güte:

Sofortige Errichtung einer staatlichen Gaspreisaufsicht mit Tarifgenehmigungspflicht für alle Grundversorger.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Hennessy

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Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?
« Antwort #11 am: 22. Juli 2005, 23:04:19 »
@RR-E-ft

Zu Ihrem Vorschlag: Eine Preisgenehmigung für den Allgemeinen Tarif im Strom gibt es schon lange und der Allgemeine Tarif wird durch den Grundversorgungstarif des neuen EnWG ersetzt werden, wenn in der zweijährigen Übergangsfrist der BtoEltV eine entsprechende Verordnung durch das Wirtschaftsminsterium erlassen wird. Da es im Gas keine entsprechende Bundestarifordnung mit der Genehmigungspflicht gegeben hat, steht Gas jetzt auch weiterhin ohne direkte Preisaufsicht da.

Hat diese alte Strompreisaufsicht der Länder für die Widerspruchsführer und Meinungsmacher des Forums etwas bewirkt? Wurde hier im Forum nicht empfohlen auch gegen diese genehmigten Strompreise Widerspruch nach §315 zu führen?

Also was soll dann Ihr Vorschlag? Zumal in den Verordnungen im Zuge des neuen EnWG wieder kalkulatorische Kostenbestandteile (Nettosubstanz-/Realkapitalerhaltung) enthalten sind, ist m.E. eine Ausweitung auf Gas wenig zielführend.

Weiterhin besteht der Grundversorgungstarif aus:
    Netznutzungsentgelten plus
    Energieeinkaufspreis plus
    Marge plus
    Steuern/Abgaben. [/list:u]

    So lange die Netznutzungsentgelte durch die Bundesnetzagentur noch nicht genehmigt sind, kann auch kein Grundversorgungstarif genehmigungsfähig sein!!

    Hier verkauft Herr Kurth/Bundesnetzagentur es schon als seinen Erfolg, dass es innerhalb der nächsten 9 Monate
nicht zu Erhöhungen der Netznutzungsentgelte auf Grund der Fristen im EnWG kommt. Gleichzeitig zwingt Herr Böge vom Kartellamt einige Versorger Festpreise anzubieten und interpretiert dies als Eigenbeweis, dass die Ölpreisbindung rechtlich nicht haltbar und nicht erforderlich ist. Diese Herren sind auch Opportunisten nach dem Vorbild der Politiker, die sich durch Eigen-PR und populistische Aussagen hervortun.

Entscheidend für den künftigen Energiepreis ist zu 75% die Bewertung der Netznutzungsentgelte durch die Bundesnetzagentur! Für diesen Preisbestandteil wird auch die geforderte Offenlegung der Kalkulationsgrundlage ggü. der Bundesnetzagentur erfolgen - für die anderen Preisbestandteile wird dies durch den Wettbewerb überflüssig werden, denn wenn der Energiepreis in Deutschland 30% über dem europäischen Durchschnitt liegt, werden die ausländischen Versorger bei uns einfallen wie die Heuschrecken.

Offline RR-E-ft

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Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?
« Antwort #12 am: 22. Juli 2005, 23:47:55 »
@Hennessy

Es gab viele Stromer, welche die Allgemeinen Tarife nicht erhöht haben, insbesondere in Thüringen und NRW.

Die Strompreisaufsicht ist vollkommen unzureichend, aber besser als gar nichts.

In Thüringen sind die ersten Tarife vor Gericht.

Das wird spannend.

Verbraucherverbände bereiten Sammelklagen auf Rückzahlung vor, wohl einmalig in Deutschland.

Schon in den NNE steckt doch bisher eine ordentliche Marge.

Die erwartete Senkung der NNE wird ersichtlich durch die Erhöhung der Erzeugungskosten, die sich aufgrund des Oligopols, dass über 90 % der Kraftwerkskapazität verfügt, mehr als überkompensiert.

Es fehlt an einem hinreichenden Austausch mit dem Ausland, sonst gäbe es das Preisgefälle nicht.

Man mag hoffen, dass das gerade laufende Fragespiel der EU- Kommission Besserung bringt.

Zur Bewertung der NNE hat doch gerade E.ON einen Vorschlag zur Anreizregulierung vorgelegt. Die werden schon mit ihrem Vorschlag dazu beitragen, dass die NNE kräftig sinken.... Wer es glaubt.

Da ist doch der ganze alte Sums zementiert:

Nettosubstanzerhaltung:

Nach dem  TEAG- Beschluss des BKartA führt diese sogar zur Substanzmehrung.

Es sind weiterhin alles Prognoseentscheidungen der Unternehmen, die nur eingeschränkt überprüfbar sind.

Alle rechnen zutiefst pessimistisch, um am Ende erstaunt festzustellen, dass es doch besser lief, die Gewinne kräftig stiegen.

Das notwendige Korrelat, die Saldierung am Ende des Jahres, wurde flugs aus dem Gesetz gestrichen....

Nun ja hier in Jena haben wir eine Eigenkapitalrendite im Netz von 20 %.

Beim Stromhandel nach meinen überschlägigen Berechnungen eine Umsatzrendite von ca. 80 %.

Das geht doch schlicht nicht so weiter.

3,0 Ct/ kWh sind reine Luft in den Preisen.

Statt des klassischen  Kostenbegriffs arbeitet man weiter mit kalkulatorischen Kosten. Das mag in einigem Umfang berechtigt sein, wird aber schamlos ausgenutzt.


Zum Gas:


Ob es sich um einen Zirkelschluss des BKartA handelt oder ob es da vielleicht doch mehr Erkenntnisse gibt, kann schlecht eingeschätzt werden. Der BGW behauptet, es sei ein Zirkelschluss. Nun ja:


Schließlich soll es in Europa Gaslieferungen ohne Ölpreisbindung geben, warum nicht auch nach Deutschland. Und dies wird auch von E.ON-Unternehmen bestätigt:

http://www.thueringengas.de/449_1359.htm

Demnach kann es sich wohl nicht um einen Zirkelschluss des BKartA handeln, es sei denn E.ON- Unternehmen würden ihren Kunden unwahre Geschichten auftischen. Davon ist wohl nicht auszugehen.....


Ersichtlich haben wir keine andere Lösung, als die Unternehmen zu zwingen, komplett die Hosen runter zu lassen.

Und die Gerichte haben dies voll bestätigt.

Und weil die Branchenverbände dies wissen, wird so verzweifelt gerungen, mit deratigen Maschen und Methoden....

Wird aber wohl alles nichts helfen.

Man kann ja den Kunden schlecht erklären, der Dialog sei nun beendet, wir tun so, als wäre nichts gewesen und gehen wieder zur Tagesordnung über.

Dafür ist es jetzt zu spät, weil die Kunden sich mittlerweile ausgiebig mit dem Thema befasst haben und dabei doch wirklich auf erstaunliche Dinge gestoßen sind.

Da kann man selbst noch ins Staunen geraten.


Nun ja.

Der Krug geht so lange zum Brunnen...

Es wird wohl bald mehr Klarheit geben.

Die ersten Klagen sind anhängig.

Urteile im Sinne der Verbraucher gibt es jeden Tag mehr.

Und dann muss es sich erweisen.

Im Übrigen liegt das Problem wohl viel tiefer:

Es ist wohl die Quadratur des Kreises, Gemeinwohlaufgaben Konzernen zu überlassen, deren Management alles andere als das Gemeinwohl im Auge hat.

Kann man denen wiederum schlecht verübeln, sonst wären sie bei der Karitas.

Kostendeckungsprinzip - so wie von der Rechtsprechung herausgearbeitet - muss der Maßstab sein.

Aber wie dieses Ziel erreichen?

Eigentllich müsste Erdgas am billigsten sein.

Die Heizölpreise würden automatisch im Wettbewerb folgen, nicht minder die Fernwärmepreise.

Das ergibt sich ohne weiteres aus § 24 III AVBFernwärmeV:

Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem regionalen Wärmemarkt.

Und so war das Ganze mal gedacht.

Dieser Sinnzusammenhang wurde jedoch aufgehoben.

Am meisten empört sind die Leute über die Erdgaspreise.

Zu wenig ins Bewusstsein ist gerückt, dass die Fernwärmepreise noch viel stärker davon laufen. Und das wieder einmal gerade im Osten, wo am meisten mit Fernwärme geheizt wird.  

Und mit günstigem Erdgas, dessen Preis zweifelsohne ansteigen wird, könnte man über Mini- BHKW und Micro- BHKW auch die Strompreise domestizieren.

Wenn nicht Stromer und Gasversorger uns auf einmal allenthalben als Multi Utility- Versorger gegenüber träten, die alles bestens optimieren, in ihrem Sinne.

Die Disssertation zur Lübecker EWL ist doch insoweit sehr aussagefähig.
 


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?
« Antwort #13 am: 29. Juli 2005, 12:14:50 »
Es erscheint mir ein Nachtrag notwendig.

Alle Gasversorger behaupten, sie gäben nur die gestiegenen Vorlieferantenpreise 1:1 weiter.

Dann können die Erdgaspreise für die Verbraucher netto  nominal nicht stärker gestiegen sein als die Erdgasimportpreise. Diese sind vom BAFA veröffentlicht:

http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Binaer/erdgasmon2004-nov,property=blob.xls%20-%20Imp_Preise!D21


In die Irre muss gehen, wer sich erklären lässt, diese Preise seien um 30 Prozent gestiegen und dem suggeriert wird, dann müssten auch die Endverbraucherpreise entsprechend steigen.

Tatsächlich bewegen sich die Erdgasimportpreise auf dem Niveau des I. Quartals 2001.

Auf eine Prozentzahl kommt es nicht an, sondern vielmehr auf die absolute Erhöhung dieser Preise in Cent/ kWh.

Diese Preiserhöhungen muss man sich deshalb ansehen.

Hierzu ist eine entsprechende Umrechnung der Grenzübergangspreise in EUR / TJ in Cent/ kWh erforderlich:

http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/P-R/rechtsvorschriften-gaswirtschaft,property=pdf,rwb=true.pdf

Viel Spaß beim Rechnen.


Dies setzt jedoch auch schon voraus, dass auch die gesunkenen Erdgasimportpreise im Jahre 2004 gegenüber 2003 an die Verbraucher weiter gegeben wurden, was zumeist nicht der Fall ist.

Denn aus der Statistik ist eindeutig ersichtlich, dass 2004 eine größere Erdgasmenge als 2003 nach Deutschland importiert wurde, zu geringeren Preisen als im Vorjahr.

Wie dann bereits ab September 2004 die Erdgaspreise (drastisch EWE nahe 13 %) verteuert werden konnten, ist schlicht nicht nachvollziehbar.

Zudem müsste das Erdgas dabei sogleich wie im Import bezogen an die Erdgaskunden verkauft werden.

Tatsächlich besteht durch große Erdgasspeicher die Möglichkeit, die Preisentwicklung zu puffern.

Ein Erdgasspeicher der Berliner Gasag in Spandau soll die Kapazität haben, um die Hauptstadt ein Jahr lang mit Erdgas zu versorgen.

Mit anderen Worten, das dort gespeicherte Gas wurde nicht aktuell, sondern billiger bezogen und kann dann wohl auch billiger abgegeben werden.

Insgesamt gibt es in Deutschland sehr große Erdgasspeicherkapazitäten, mit denen wohl auch die Preisentwicklung dergestalt gepuffert werden kann:

http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Binaer/erdgasjahr-dez-2003,property=blob,bereich=,rwb=true.xls

Aus dieser amtlichen Statistik (Arbeitsblätter Erlöse/ Investitionen) geht eindeutig weiter hervor, dass die Umsatzerlöse aus dem Gasverkauf gestiegen, die Investitionskosten jedoch drastisch gesunken sind.

Deshalb standen den gestiegenen Erlösen eindeutig geringere Kosten gegenüber.

Umsatzerlöse abzüglich Kosten ergibt den Gewinn.

Dieser ist kontinuierlich gestiegen.

Tatsächlich hätte der Gewinn jedoch bei Wahrung des Äquivalenzprinzips nicht steigen dürfen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?
« Antwort #14 am: 29. Juli 2005, 13:10:29 »
MFG
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