@Alex S.
Erst jetzt sehe ich, warum Sie den \"billigen\" Preis selbst errechnen wollen.
Das brauchen Sie gar nicht:
Es gibt keine \"billigen\" Preiserhöhungen, sondern nur Gesamtpreise, die der Billigkeit entsprechen müssen.
Bei einem Preisvergleich- auf den es jedoch bei Energiepreisen nach der Rechtsprechung nicht ankommen kann - würde man den zu zahlenden Gesamtpreis für eine bestimmte Energiemenge, z. B. 20.000 kWh vergleichen einschließlich Arbeits- und Grundpreis.
Der Grundpreis ist übrigends in jedem Falle von der Ölpreisentwicklung vollkommen unabhängig.
Sinkt der Ölpreis, sinkt allenfalls der Arbeitspreis. Die Grundpreiserhöhung erweist sich als Einbahnstraße.
Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie Folgendes machen:
Sie wenden die Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis ein. Das ist dieser insgesamt unverbindlich und nicht fällig. Sie zahlen aber die alten Preise weiter, was Sie nach der eindeutigen Rechtsprechung z.B. des LG Köln auch schon nicht mehr müssten.
Sie können sich danach überhaupt nicht im Zahlungsverzug befinden.
Wenn Sie Ihren Versorger auffordern, Ihnen entsprechend der eindeutigen Rechtsprechung (z. B. LG Mannheim) die Preiskalkulation offen zu legen, kann der Versorger dies ohne Gericht tun, muss es jedoch nicht.
Verklagt Ihr Versorger Sie jedoch sodann, ohne die Preiskalkulation zuvor offen gelegt zu haben, hatten Sie schon zu einer solchen Klage keine Veranlassung gegeben.
Im Falle, dass Sie mit der Klage zugleich die Preiskalkulation erhalten, diese prüfen und zu dem Ergebnis kommen, die Preiserhöhung sei berechtigt, können Sie die Forderung sofort anerkennen, mit der Folge, dass Ihr Versorger die Prozesskosten auch dann vollständig allein zu tragten hat, wenn seine Preiserhöhung berechtigt war.
Nach der Klagezustellung haben Sie genug Zeit, bei der VZ oder dem Bund der Energieverbraucher Expertenrat einzuholen.
Mahnkosten und Zinsen können Sie überhaupt nicht schulden, weil die Forderung bis zur Rechtskraft eines Zahlungsurteils, welches der Versorger erstreiten muss, überhaupt nicht fällig ist. Auch hierzu gibt es höchstrichterliche Rechtsprechung und die herrschende Auffassung in der Literatur und Wissenschaft.
Deshalb brauchen Sie überhaupt keine der Billigkeit entsprechende Preiserhöhung zu berechnen.Es genügt, die Unbilligkeit einzuwenden und die alten Preise danach weiter zu zahlen, möglichst auch nur noch unter dem Vorbehalt der gerihtlichen Billigkeitskontrolle und Rückforderung.
Vor Gericht wird anhand der vorgelegten Preiskalkulation ermittelt, welche Rendite das Unternehmen mit dem Gasverkauf an den Kunden erwirtschaftet. Diese muss angemessen sein, ist sie es nicht, wird ein der Billigkeit entsprechender Preis vom Gericht bestimmt.
Dieser kann auch niedriger liegen als der Preis vor den Preiserhöhungen.
Im Zusammenhang mit den aktuellen Entwicklungen bei DaymlerChrysler wurden die dortigen Renditen des Unternehmens in ausgewählten Bereichen genannt. Dieses Unternehmen steht tatsächlich in einem ausgesprochenem Wettbewerb.
Eine Rendite muss man sich im Wettbewerb durch unternehmerische Leistung hart erarbeiten- anders als im Monopolbereich, wo einem die Monopolrendite \"wie vom Himmel\" zufällt.
Hierzu hatte Herr Prof. Sinn vom ifo- Institut zur Fusion E.ON Ruhrgas ein Gutachten erstellt, welches die Frage der Monopolrendite anspricht.
In diesem Auftragswerk wird auch nachgewiesen, dass es zu der Fusion kommen muss, weil sich auf dem deutschen Erdgasmarkt keine langfristigen Gasbezugsverträge mehr schließen lassen- hört, hört.
Eine oligopolistische Hochpreispolitik der Gasversorger sei schädlich für die gesamte Volkswirtschaft (als Alternative: ein Monopol, welches nicht als solches bezeichnet wird):
http://www.cesifo-group.de/link/fober-eon-text.PDFHeute sagen alle örtlichen Gasversorger, sie hätten gegen E.ON Ruhrgas keine Chance: weg von den langfristigen Verträgen und der Ölpreisbindung.
http://www.mlpd.de/rf0411/rfart2.htm (Ich dachte bei Roter Fahne zunächst an E.ON, fand auch nur den Beitrag interessant)
Nun findet man Prof. Sinn bei der E.ON Ruhrgas- Tochter Thüga wieder:
http://www.thuega.de/index.php?id=104http://www.ruhrgas.de/deutsch/unternehmen/portrait/unternehmen_portrait_06.htmFür DaymlerChreysler wurde eine Rendite von acht Prozent genannt.
Von einer solchen angemessenen Rendite sind die etablierten Energieversorgungsunternehmen weit entfernt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt