Energiepreis-Protest > WVV - Würzburger Versorgungs- und Verkehrs-GmbH
Würzburger Energiepreise vor gerichtlicher Billigkeitsprüfung und mehr ...
heidelberger33:
Sehr kompliziert das Ganze.
Trotzdem interessant
Chapeau !!!
Didakt:
Sehr geehrter Herr Dr. Gutsche,
wie immer eine inhaltsvolle Sachstandsdarlegung.
Herzliche Gratulation zu Ihrem beachtlichen Teilerfolg, zudem aber vor allem auch großen Respekt für Ihre Standhaftigkeit und Ihr Durchhaltevermögen. Viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen!
Freundliche Grüße
Stubafü:
Sehr geehrter Herr Dr. Gutsche,
auch von mir herzliche Gratulation zu Ihrem notablen Teilerfolg; ebenso zolle
ich großen Respekt Ihrer Beharrlichkeit und Verbissenheit mit der Sie Ihre im
Übrigen zutreffende Rechtsauffassung nicht nur vor den \"Schwarzkitteln\"
sondern auch hier im Forum vertreten.
Ebenso von mir viel Erfolg bei Ihrem möglicherweise weiteren Marsch zu
\"Vossibär\" und seiner Kuttencrew in KA, den darauf wird es letztlich
hinauslaufen, da das OLG Nürnberg (Kartellsenat) wohl die Anhörungsrüge
in bewährter Manier abschmettern wird und sie somit nach dem
Subsidiaritätsprinzip beim Verfassungsgericht beschwerdeberechtigt sind.
Da gilt es dann aber RR-E-ft zu konsultieren, da nach dessen Auffassung eine
Nichtbeachtung seiner in Heft 2/2011 der Zeitschrift ZNER entwickelten Grundsätze
zu § 315 BGB eine Verletzung rechtlichen Gehörs begründet und
somit eine von ihm verfaßte Grundgesetzbeschwerde, pardon politisch korrekt
Verfassungsbeschwerde, \"Vossibär\" und seine Kuttencrew durchwinken
wird.
Bis dahin freundliche Grüße und alles erdenklich Gute aus der germanischen
Toskana von
Stubafü
RR-E-ft:
@Lothar Gutsche
Herzlichen Glückwunsch zu diesem beachtlichen Teilerfolg.
In einem anderen - wohl vergleichbarem - Fall hatte eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Nürnberg teilweise Erfolg, siehe:
BGH, B. v. 17.08.11 VIII ZR 34/11 - Nichtzulassungsbeschwerde teilweise erfolgreich
Allerdings lag dort der Streitwert über 25 TEUR.
Möglicherweise weicht die Entscheidung des OLG Nürnberg in Ihrer Sache vom 15.06.12 bereits von der bestehenden Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vom 13.06.12 ab. Ferner könnte - wie von Ihnen wohl bereits erkannt - eine Abweichung zu den Entscheidungen BGH, Urt. v. 02.10.91 VIII ZR 240/90 und v. 05.07.05 Az. X ZR 60/04 und X ZR 99/04 vorliegen. Bei einer Abweichung von bestehender obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die Nichtzulassung von Berufung bzw. Revision nach st. Rspr. des BVerfG regelmäßig eine unzulässige Willkürentscheidung dar, siehe Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung. Voraussetzung für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wäre jedoch eine darauf gestützte zulässige Gehörsrüge, der nicht abgeholfen wird.
Das Urteil, nicht in Farbe und nicht hochauflösend eingescannt, könnte wohl mit deutlich weniger als 9 MB auskommen (Datenkomprimierung).
DieAdmin:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Lothar Gutsche
...
Das Urteil, nicht in Farbe und nicht hochauflösend eingescannt, könnte wohl mit deutlich weniger als 9 MB auskommen (Datenkomprimierung).
--- Ende Zitat ---
Auch von mir noch ein Scantipp: Viele Scanner bieten die Auswahl an, ob man etwas als \"Bild\" oder \"Dokument\" (o.ä. Bezeichnung) einscannen möchte.
Bei einem Scan als \"Bild\" wird auch das Weiße eines Blattes miteingescannt. Was schon bei einer Seite einen erheblichen Unterschied in der Speichergröße macht.
Bei einem \"Dokument\"-Scan gibt es dann noch meist die Möglichkeit der Texterkennung bzw OCR.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln