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Autor Thema: Würzburger Energiepreise vor gerichtlicher Billigkeitsprüfung und mehr ...  (Gelesen 58214 mal)

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Offline Lothar Gutsche

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Zitat
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Die aktuelle Geschäftsverteilung am BGH, die dazu führt, dass Sachen, die eigentlich nach der gesetzlichen Regelung in die Zuständigkeit des Kartellsenats gehören, in die Zuständigkeit des VIII. Zivilsenats gelangen, wurde bereits diskutiert.

Im Thread \"BGH VIII ZR 178/09 mündliche Verhandlung am 03.11.10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde\" heißt es

Zitat
Zitat von RR-E-ft, 24.09.2010 14:21Fraglich erscheint die Zuständigkeit des VIII. Zivilsenats, nachdem in den Vorinstanzen jeweils Kartellgerichte entschieden hatten, dem erfolgreichen Kläger vom Berufungsgericht die Kosten aufgegeben wurden, soweit sie darauf beruhten, dass die Klageerhebung zunächst beim unzuständigen Amtsgericht erfolgte.

Im Thread \"BGH, Urt. v. 09.02.11 VIII ZR 295/09 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde\" wird es noch deutlicher:

Zitat
Zitat von RR-E-ft, 06.12.2010 17:07Auffällig ist wiederum, dass eine Revision eines OLG Kartellsenats entgegen §§ 102, 107, 108 EnWG nicht beim Kartellsenat des BGH zur Entscheidung ansteht.

Siehe auch:

BGH VIII ZR 178/09 mündliche Verhandlung am 03.11.10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde

Auch das GWB kennt eine ausschließliche Zuständigkeit.

Aus dem Geschäftsverteilungsplan des BGH 2010 ist eine von den gesetzlichen Bestimmungen des EnWG und GWB abweichende Geschäftsverteilung nicht ersichtlich.

Mit der Geschäftsverteilung frage ich nach dem gesetzlichen Richter gemäß  Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei einem Verstoß gegen die Geschäftsverteilung handelt es sich bei dem VIII. Zivilsenat unter Vorsitz des Richters Wolfgang Ball eben nicht um den gesetzlichen Richter.

Nach der gesetzwidrigen Erfindung der Preissockel-Theorie ist vom VIII. Zivilsenat des BGH zumindest unter dem Vorsitz von Richter Wolfgang Ball  nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen zu rechnen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).

Die Zweifel an der Geschäftsverteilung beim BGH mögen zwar im Forum schon diskutiert worden sein, aber in ihrer Konsequenz für die Betrffenen vielleicht noch nicht zu Ende gedacht.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
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Würzburger Energiepreise vor gerichtlicher Billigkeitsprüfung und mehr ...
« Antwort #31 am: 05. September 2011, 14:25:20 »
Nach dem gesetzlichen Richter kann dabei fragen, wer ein entsprechendes Revisionsverfahren anhängig hat und dabei auf ein solches Problem trifft.

Es ist wohl so, dass in den bisher entschiedenen Verfahren jedenfalls keine entsprechende Rüge erfolgte.

Würde in einem anhängigen Revisionsverfahren eine entsprechende Rüge erhoben, so würde wohl über diese auch zu entscheiden sein.

Die geäußerten Anwürfe gegen den VIII. Zivilsenat, welche wohl die Unbefangenheit der Senatsmitglieder in Abrede stellen sollen, stehen wieder auf einem ganz anderen Blatt.
Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass in den bisher entschiedenen Verfahren eine entsprechende Rüge erhoben wurde, so dass darüber wohl zu entscheiden gewesen wäre.

BGH, B. v. 18.01.11 VIII ZB 77/10 Zuständigkeit für Richterablehnung VIII. Zivilsensenat des BGH

Offline Lothar Gutsche

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Würzburger Energiepreise vor gerichtlicher Billigkeitsprüfung und mehr ...
« Antwort #32 am: 01. Oktober 2011, 20:21:58 »
Mit Beschluss vom 13.9.2011 unter Aktenzeichen 1 U 605/11 hat das OLG Nürnberg die folgenden Hinweise gegeben:

1. Strom
a) Beim Strom nimmt das Gericht einen Sondervertrag an und würde deshalb keine Kontrolle nach § 315 BGB vornehmen, obwohl ich als Beklagter den Stadtwerken Würzburg ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräume. Die Preisänderungsklausel ist nach Aufassung des Gerichzts unwirksam.
b) Der Anfangspreis und die bis zum1.1.2006 erfolgten Preiserhöhungen sind nach § 19 GWB zu prüfen, da die Stadtwerke Würzburg als Klägerin bis 2008 über eine marktbeherrschende Stellung auf dem Strommarkt im Raum Würzburg verfügte. Anlass für die Vermutung des Preismissbrauchs seien:
  • die Eigenkapitaltrendite der Stadtwerke von 28% - 38%
  • der Verlust von 4,1 Mio.Euro in spekulativen Zinsswapgeschäften
  • Preise für Geschäftskunden, die um 42 % bis 75% unter denen für Haushaltskunden liegen
  • die Belieferung der Stadt Würzburg mit Ökostrom zu Bedingungen, die um bis zu 70% günstiger seien als die des normalen Ökotarifs
  • gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit der E.ON AG
2. Gas
a) Der Anfangspreis und die bis zum 1.1.2005 erfolgten Preisänderungen werden nicht nach § 315 BGB kontrolliert, \"da die Preise insoweit zu vereinbarten Preisen geworden sind\". Hinsichtlich der späteren Preisänderungen verweist das OLG Nürnberg auf den BGH-Vorlagebeschluss vom 18.5.2011 beim Europäischen Gerichtshof.
b) Die späteren Preisänderungen sind nach Ansicht des Gerichts bislang nicht ausreichend begründet. Es müsse jede einzelne Preisänderung begründet werden und nicht nur eine Preisänderung über einen relativ langen Zeitraum.
c) Der Anfangspreis und die bis zum 1.1.2005 erfolgten Preisänderungen unterliegen der Überprüfung nach § 19 GWB, weil die Klägerin \"eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas im Raum Würzburg innehatte\". Zu überprüfen sind die allgemeine Überhöhung der Gaspreise wegen:
  • Eigenkapitalrendite der Stadtwerke von 28% - 38%
  • Verlust von 4,1 Mio.Euro in spekulativen Zinsswapgeschäften
  • Preise für Tarifkunden, die um 72 % bis 141% über denen für Kraftwerke liegen
  • keine vollständige Weitergabe der ersparten Konzessionsabgaben an Sonderkunden
Außerdem ist nach Ansicht des OLG Nürnberg zu überprüfen \"die Hinnahme gestiegener Bezugspreise und von Bezugspreisen, die auf der Bindung an den Ölpreis und/oder auf Lieferverträgen mit kartellrechtswidrigen Laufzeiten (...) beruhten, ohne zumutbare Suche nach Alternativen oder Preisverhandklungen, insbesondere aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung mit der E.ON AG.
d) Eine vollständige Aussetzung des Rechtsstreits wegen der EuGH-Vorlage des BGH hält das OLG Nürnberg nicht für angebracht.

3. Wasser
a) Der Anfangspreis unterliegt nicht der Überprüfung nach § 315 BGB, da ich dieses Recht nach Ansicht des OLG Nürnberg verwirkt hätte. Das Parteigutachten, das die Klägerin von PWC erstellen ließ, muss unter Beweis gestellt werden.
b) Der Anfangspreis ist nach § 19 GWB auf Überhöhung zu überprüfen, da die Stadtwerke in der Wasserversorgung über eine Monoplstellung verfügte. Zu überprüfen sind nach Auffassung des Gerichzts
  • allgemeine Überhöhung der Wasserpreise wegen der Indizien \"Eigenkapitalrendite der Stadtwerke von 28% - 38%\" und \"4,1 Mio. Euro Verluste bei Zinsswapgeschäften\"
  • Richtigkeit der Preiskalkulation von PWC vom 2.9.2009
  • Querfinanzierung des Dallenbergbades


Die Stadtwerke haben eine Frist von 2 Wochen erhalten, um zu den Punkten 1. - 3. Stellung zu nehmen.

Auf der einen Seite ist es ein großer Erfolg, dass über § 19 GWB nun doch der Gesamtpreis von Strom, Gas und Wasser geprüft wird. Andererseits ist es bei der Anwendung von § 315 BGB schon unglaublich, wie sich die Richter den unzähligen Argumenten gegen die Preissockeltheorie verschließen. Bestimmte Aspekte wie die gravierenden Kommunalrechtsverstöße, die Ineffizienzen bei den Netzkosten und die vollständige Einpreisung von CO2-Zertifikaten in die Stromentgelte wurden vom OLG Nürnberg ausgeblendet und müssen von meiner Seite wohl nochmals zur Überprüfung gestellt werden. In der Zwischenzeit habe ich dank der Schriftsätze der Stadtwerke starke neue Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Eigenkapitalrendite sogar bei über 50 % gelegen hat. Dazu existiert sogar ein Fachartikel in einer swerösen Kommunalzeitschrift,in demsich ein Vorstand der Stsadtwerke Würzburg dieser gigantischen Aktionärsrendite von sogar 55 % rühmt.

Über den Fortgang des Prozesses werde ich berichten und hoffe, dass die Würzburger Kanzlei Bohl & Coll. auf ihrer Homepage auch die Schriftsätze und Beschlüsse der letzten 12 Monate einstellt. Sobald das geschehen ist, melde ich mich hier.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
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Würzburger Energiepreise vor gerichtlicher Billigkeitsprüfung und mehr ...
« Antwort #33 am: 30. Oktober 2011, 20:35:34 »
Der Prozess am OLG Nürnberg unter Aktenzeichen 1 U 605/11 hat eine neue Qualität erreicht. Die Stadtwerke Würzburg AG hält sich offenbar nicht mehr an ihre prozessuale Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick auf ihre Eigenkapitalrendite, die für die Beurteilung des Preismissbrauchs nach § 19 GWB bei Strom und Gas relevant ist, versuchen die Stadtwerke das Gericht zu täuschen. Mit Schriftsatz vom 30.9.2011 versuchen die Stadtwerke ihre eigene Eigenkapitalrendite deutlich kleiner zu rechnen, als sie tatsächlich ist. Für das Jahr 2006 nennen die Stadtwerke 22,4% statt 32,2% und für das Jahr 2007 nur 27,5% statt 38,0%. Unter Vorlage der Geschäftsberichte für 2006 und 2007 habe ich nun das OLG Nürnberg aufgefordert, diesen Täuschungsversuch strafrechtlich als Prozessbetrug nach § 263 StGB ahnden zu lassen.

In ihrer Stellungnahme vom 30.9.2011 behaupten die Stadtwerke, dass die von ihr getätigten, verlustreichen Zins-Swap-Geschäfte ausschließlich der Absicherung aufgenommener Kredite diente. Dummerweise widerspricht das den Feststellungen des Landgerichts Würzburg und des OLG Bamberg, die sich in einem spektakulären Zivilprozess der Stadtwerke Würzburg gegen die Deutsche Bank wegen Schadenersatz mit genau diesen Zins-Swap-Geschäften befassen mussten. In den juris-Randnummern 1 - 54 des Urteils 4 U 92/08 vom 11.5.2009 hat das OLG Bamberg den rein spekulativen Charakter der Zins-Derivat-Geschäfte beschrieben, vgl. auch http://www.betriebs-berater.de/archiv/pages/show.php?timer=1320001272&deph=0&id=65499. Es bestand ein unbegrenztes Verlustrisiko für die Stadtwerke Würzburg und dem Geschäft fehlte jede Bindung an einen angeblich zu Grunde liegenden Kredit. Nach den Erkenntnissen des OLG Bamberg fehlt den verlustreichen Zins-Derivat-Geschäften die sogenannte Konnexität. Mit einer ausführlichen Diskussion des Urteils 4 U 92/08 am OLG Bamberg vom 11.5.2009 habe ich das OLG Nürnberg aufgefordert, die zuständige Staatsanwaltschaft Nürnberg einzuschalten, falls das Gericht sich wie ich getäuscht fühlt.  

In der Berufungsbegründung vom 20.4.2011 hatte mein Rechtsanwalt zum Trinkwasserpreis vorgetragen, dass es einen Abschlussbericht \"Effizienz- und Qualitätsuntersuchung der kommunalen Wasserversorghung in Bayern (EffWB) 2007\" gibt. An dem Benchmark für Wasserversorger hat die Stadtwerke Würzburg AG bzw. deren Muttergesellschaft WVV GmbH teilgenommen. Seltsamerweise weist der Benchmark als  höchsten Trinkwasserkosten 2,03 Euro/Kubikmeter  aus, während die Stadtwerke durch ein PWC-Gutachten beim Gericht 2,22 Euro/Kubikmeter als Kosten glauben machen wollen. Statt nun endlich den Widerspruch aufzulösen, fragen die Stadtwerke Würzburg in ihremSchriftsatz ganz scheinheilig \"Was will der Beklagte eigentlich?\"

Offensichtlich wollen die Stadtwerke das Gericht und mich täuschen. Auch wenn die Täuschungsversuche vielleicht nicht strafrechtlich geahndet werden, so haben die Stadtwerke jegliche Glaubwürdigkeit im Sinne von § 286 ZPO verloren. Ich werde jedenfalls keine Mitarbeiter der Stadtwerke als Zeugen akzeptieren und auch kein von den Stadtwerken bezahltes Parteigutachten. Es wird interessant, wie das OLG Nürnberg mit den Vorkommnissen umgehen wird.


Spannend ist auch die kommunalrechtliche Seite des Prozesses mit der Quersubvention. Denn die Stadtwerke Würzburg haben sich an zentraler Stelle in ihrer Stellungnahme vom 30.9.2011 auf einen Auftrag der Stadt Würzburg berufen und damit die Quersubvention zu einem entscheidungserheblichen Thema gemacht:
„Die Stadt Würzburg beauftragte die Klägerin, mit dem Verkauf von Strom und Gas die Gewinne zu erzielen, die notwendig sind, dass die der Stadt Würzburg geschuldete Konzessionsabgabe und das im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) jährlich zwangsläufig entstehende Defizit erwirtschaftet wird.“

Das Verständnis dieses Auftrages geht bei den Stadtwerken sogar so weit, dass sie einen Überschuss als Kosten darstellt. Bei der Herleitung des Anfangspreises für Gas benennt die Stadtwerke Würzburg AG den „nach Vorgabe des Mehrheitsgesellschafters zu erzielenden Überschuss zur Abdeckung des Defizits für den ÖPNV“ als einen der wesentlichen Einflussfaktoren für die Preisbestimmung. Wörtlich bezeichnet die Stadtwerke Würzburg AG auf Seite 21 ihres Schriftsatzes vom 30.9.2011 den Überschuss als „Kostenposition“.  

Vor dem Hintergrund ist es fraglich, ob sich das OLG Nürnberg weiter den kommunalrechtlichen Fragen verweigern darf, wie es das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 23.8.2011 und in seinem Hinweisbeschluss vom 13.9.2011 getan hat. Mit dem zitierten Auftrag hat sich die Stadt Würzburg verfassungsrechtlich und verwaltungsrechtlich in eine ziemlich missliche Situation gebracht. Das bundesweit praktizierte System der Quersubvention ist jedenfalls akut gefährdet. Mit der zitierten Aussage der Stadtwerke Würzburg und etlichen weiteren Argumenten sollte eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Kommune erfolgversprechend sein.

Über den weiteren Fortgang des Prozesses werde ich berichten und hoffe, dass mein Rechtsaqnwalt die Schriftsätze der letzten Monate bald auf die Homepage seiner Kanzlei stellt.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
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Würzburger Energiepreise vor gerichtlicher Billigkeitsprüfung und mehr ...
« Antwort #34 am: 18. Dezember 2011, 19:05:23 »
Im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg findet sich ein kartellrechtlich interessantes Schriftstück. Am 12.1.2006 wurde als Anlage zur Urkunde 3189 L / 2005 von Notar Dr. Peter Limmer am Amtsgericht Würzburg die „Niederschrift über die Sitzung des Aufsichtsrats der Stadtwerke Würzburg AG am 1.3.2000, im Sitzungssaal der WVV, Bahnhofstraße 12 – 18“ eingereicht. Darin heißt es (Hervorhebungen durch mich):

Zitat
„ANV Keß fordert Oberbürgermeister Weber in seiner Eigenschaft als Vertreter des Kapitaleigners Stadt Würzburg auf, zu Gerüchten aus dem Rathaus über mögliche Veräußerungsabsichten Stellung zu nehmen.

Oberbürgermeister Weber erklärte dazu, daß es derzeit keine Absichten zur Veräußerung der Stadtwerke gebe, sonst würden heute auch die Verträge mit den Vorstandsmitgliedern nicht verlängert.
Es hätten Gespräche stattgefunden mit den Vorstandsmitgliedern der Bayernwerk AG und der Überlandwerk Unterfranken AG. Hier seien in aller Offenheit die Situation auf dem Energiemarkt und Zukunftsfragen erörtert worden, bei denen eine Kooperation denkbar wäre. Dazu gehöre ein möglichst günstiger Stromeinkauf. Auch die Fragen des Wettbewerbs im Strombereich insbesondere in Bezug auf den Endkunden seien Gegenstand der Gespräche gewesen. Hier müsse eine Konkurrenzsituation vermieden werden. Er habe dabei betont, daß seitens der Stadt Würzburg bzw. der Stadtwerke alle Anstrengungen unternommen würden, die Zukunft zu sichern, eine möglichst hohe Eigenständigkeit zu bewahren und die Unabhängigkeit zu erhalten.“

Quelle: 7. Registerakten (Sonderband) des Amtsgerichts Würzburg, Registergericht, Blatt 1420/1421, Stadtwerke Würzburg AG, HRB 161


Zum Verständnis dieser Aussage ist es wichtig zu wissen, dass der Fragesteller Wilfried Keß mehrere Jahre Betriebsratsvorsitzender der Stadtwerke Würzburg war und als Arbeitnehmervertreter (ANV) im Aufsichtsrat der WVV GmbH saß. Die vier Bayernwerk-Töchter Energieversorgung Oberfranken AG, Isar-Amperwerke AG, Energieversorgung Ostbayern AG und Überlandwerk Unterfranken AG wurden 2001 mit der Großkraftwerk Franken AG zur E.ON Bayern AG zusammengefasst.

Vor dem Hintergrund ist die Vermutung bestätigt, die ich im Zivilprozess mit den Stadtwerken Würzburg schon am 18.2.2009 geäußert hatte, nämlich dass zwischen den Stadtwerken Würzburg und der E.ON Bayern AG ein verbotenes Preiskartell im Sinne des § 1 GWB bzw. im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV (alt: Art. 81 EGV) bestanden hat. Die Muttergesellschaft der Stadtwerke Würzburg AG, die WVV GmbH, hat am 6.2.2008 der Öffentlichkeit eine Studie zur regionalwirtschaftlichen Bedeutung der WVV vorgestellt. Die Studie wurde vom Eduard Pestel Institut aus Hannover im Auftrag der WVV erstellt. Auf Folie 9 zeigt die Pestel-Studie einen „Preisvergleich Strom“.

Die Angebote von E.ON Bayern und der Stadtwerke Würzburg AG unterscheiden sich demnach im Jahr 2007 um 0,1 % bis maximal 1 % voneinander, d. h. faktisch überhaupt nicht. Die Preissetzung lässt eher auf ein nach § 1 GWB verbotenes Preiskartell als auf echten Wettbewerb schließen. Vor dem Hintergrund der indirekten Beteiligung E.ONs an den Stadtwerken erscheint eine solche Preisabsprache gar nicht so abwegig. Der Preisvergleich des Pestel-Instituts ist ein starkes Indiz für den fehlenden Wettbewerb beim Strombezug im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Würzburg.“ (Quelle: Seite 2-3 im Schriftsatz vom 18.2.2009 an das AG Würzburg im Verfahren Stadtwerke Würzburg AG ./. Gutsche unter Az. 30 C 2420/08, siehe http://www.ra-bohl.de/Schriftsatz_18.02.09.pdf)

Dieses spätestens im Jahr 2000 begründete Kartell hat selbstverständlich auch die Energiepreise der Stadtwerke Würzburg bei Vertragsabschluss mit mir 2001/2002 überhöht. Der Benchmark aus der Studie des Eduard Pestel-Institus zu den Strompreisen im Jahr 2007 zeigt, dass die schwerwiegenden Verstöße gegen § 1 GWB bzw. Art. 81 EGV mindestens bis 2007 andauerten.

Nach der Bezeichnung des Bundeskartellamtes hat die Stadtwerke Würzburg AG mit E.ON ein sogenanntes Hardcore-Kartell betrieben. Zu den Hardcore-Kartellen gehören insbesondere Absprachen zwischen Unternehmen über die Festsetzung von Preisen oder Absatzquoten sowie über die Aufteilung von Märkten. Wörtlich schreibt das Bundeskartellamt unter http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/publikationen/bonusregelung.php:

Zitat
Hardcore-Kartelle sind schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen. Sie wirken sich für die Verbraucher grundsätzlich preistreibend aus und sind deshalb in hohem Maße wirtschafts- und sozialschädlich. Darüber hinaus behindern sie die freie wirtschaftliche Betätigung.

Darüber hinaus lieferte die Satzung der Stadtwerke Würzburg AG einige wichtige Erkenntnisse zur Preisgestaltung gegenüber Endkunden und zum Einkauf von Vorleuistungen. Diese Aspekte und einige wichtige Erkenntnisse aus der Satzung werden im Prozess am OLG Nürnberg bei nächster Gelegenheit eingebracht und dürften die kartellrechtlichen und kommunalrechtlichen Fragen noch mehr in den Vordergrund rücken.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
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Offline Lothar Gutsche

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« Antwort #35 am: 18. Februar 2012, 15:17:38 »
Heute habe ich folgende Mitteilung vom OLG Nürnberg erhalten:

In dem Verfahren Stadtwerke Würzburg AG gegen Lothar Gutsche wegen Forderung Strom, Gas und Trinkwasser, Aktenzeichen 1 U 605/11 am OLG Nürnberg, wurde Termin zur Beweisaufnahme bestimmt auf

Dienstag, 29.05.2012, 9.30 Uhr
Sitzungssaal 318, 3. Stock, Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg
Rückfragen unter Tel. 0911 / 321 - 2301  
 
Mein persönliches Erscheinen wurde angeordnet. Zum Inhalt der Beweisaufnahme lässt sich dem Schreiben leider nichts entnehmen. Besucher werden darauf hingewiesen, dass im Gerichtsgebäude Zugangskontrollen stattfinden, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.  

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #36 am: 18. Februar 2012, 15:23:30 »
Danke für die Terminsmitteilung.

Gibt es einen Beweisbeschluss?
Was ist das Beweisthema?
Was sind Beweismittel?
Wurden Zeugen geladen?

Falls Zeugen geladen wurden:
Zu welchen bestrittenen Tatsachenbehauptungen wurden diese von welcher Partei benannt?

Offline Lothar Gutsche

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« Antwort #37 am: 18. Februar 2012, 16:01:04 »
@ RR-E-ft

Zu all diesen Fragen gibt die Mitteilung des Gerichts keine Auskunft, weder Beweisthema noch Beweismittel oder Zeugen. Im Verfahren hatten beide Seiten immer wieder Zeugen und Gutachten als Beweismittel angeboten. Welche Beweismittel das Gericht zu welchen der zahlreichen Einzelfragen zulassen will, ist noch völlig offen.

Das Parteigutachten, das die Stadtwerke von PWC anfertigen ließen und zur Billigkeit des Trinkwasserpreises vorgelegt hatten, ist von mir substantiiert angegriffen worden und wird vom OLG Nürnberg laut Beschluss vom 13.9.2011 nur als Parteivortrag gewertet. Zu meinen Einwendungen bezüglich der Wasserkalkulation müssen die Stadtwerke laut Beschluss Stellung nehmen.

Die Bescheinigungen des Vorlieferanten Ferngas Nordbayern beim Gaspreis und die Genehmigungen der Strompreise durch die Regierung von Unterfranken hatte mein Anwalt bereits in den Schriftsätzen hinlänglich kritisiert. Schon die Vorinstanzen hatten weder die Bescheinigungen über Kostensteigerungen im Gasbezug noch die behördlichen Genehmigungen als Nachweis der Billigkeit akzeptiert. Im vorliegenden Verfahren geht es auch um viele kartellrechtliche Fragen des Preismissbrauchs und abgestimmten Verhaltens (mit E.ON). § 19 GWB, § 29 GWB und § 1 GWB und entsprechende europarechtliche Vorschriften spielen eine wichtige Rolle, so der Beschluss des OLG Nürnberg vom 13.9.2011 mit einem umfangreichen Fragenkatalog an die Stadtwerke.

Nachdem beide Parteien im September/Oktober 2011 zu den Fragen des Gerichts vom 13.9.2011 umfangreich Stellung genommen haben, ist es nun Sache des Gerichts, die offenen Fragen zu benennen. Bis zum 29.5.2012 erwarte ich noch einen richtigen Beweisbeschluss, über den ich hier berichten werde.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
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« Antwort #38 am: 21. Februar 2012, 22:12:50 »
Im Unterschied zu mir hat mein Rechtsanwalt nicht nur die Mitteilung des Termins erhalten, sondern eine umfangreichere Mitteilung mit dem Hinweis, dass drei Zeugen gehört werden sollen. Einer der drei Zeugen stammt von PWC und zwei von den Stadtwerken Würzburg bzw. der WVV. Darüber hinaus hat mein Rechtsanwalt auch einen dreiseitigen Beweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 8.2.2012 unter Aktenzeichen 1 U 605/11.

Demnach sollen am 29.5.2012 nur die Trinkwasserpreise näher geprüft werden.
1. Das im Auftrag der Klägerin erstellte Privatgutachten von PWC zum Trinkwasserpreis der Stadtwerke ist das Thema.
2. In dem Gutachten ist speziell zu erläutern
  • die Ansätze der Gewerbesteuer
  • die Schwankungen der sonstigen Nebenerlöse durch aufgelöste Baukostenzuschüsse
  • die innerbetrieblichen Verrechnungspreise
  • die Betriebskosten für das städtische Schwimmbad am Dallenberg
3. Der Einfluss der verlustreichen Zins-Swap-Geschäfte auf die Höhe der Trinkwasserpreise

Überhaupt nicht mehr zu diskutieren ist die Abschreibungsmethode. Während in dem PWC-Gutachten die Abschreibungen auf Basis von Wiederbeschaffungskosten ermittelt werden, verlangt das OLG Nürnberg binnen 14 Tagen eine Darstellung der Kalkulation, wenn auf Basis der Anschaffungs- und Herrstellungskosten abgeschrieben wird. Seine Aufforderung stützt das OLG Nürnberg kommunalrechtlich auf Art. 8 Abs. 3 KAG und handelsrechtlich auf § 253 Abs. 3 HGB. Das könnte schon sehr interessant werden, weil die Netzkosten in der Wasserversorgung der bedeutendste Kostenfaktor sind und darunter wieder die Abschreibungen das größte Gewicht haben.

Details zu den Fragen rund um die Würzburger Trinkwasserpreise finden sich auf den Seiten 4 - 13 in dem Schriftsatz der Würzburger Kanzlei Bohl & Coll. vom 20.10.2009 unter http://www.ra-bohl.de/Schriftsatz_20.10.09.pdf. Über die zahlreichen Billigkeits- und Kartellrechtsfragen zu Strom und Gas enthält der Beweisbeschluss vom 8.2.2012 leider überhaupt nichts. Ob es einen 2. Beweistermin geben soll oder wie das Gericht hier weiter verfahren möchte, ist derzeit unklar. Sobald sich abzeichnet, ob und wann die spannenden Fragen zu Energiepreisen verhandelt werden, berichte ich hier darüber.

Eine Beobachtung am Rande: Einer der drei Richter, die mein Verfahren bisher betreuten und die sowohl die erste mündliche Verhandlung vom 23.8.2011 als auch den ersten Beschluss vom 13.9.2011 verfassten, Herr Joachim Heublein, ist ausgetauscht worden. Jetzt gehört statt seiner Person Herr Peter Küspert, seit 1.10.2011 Präsident des OLG Nürnberg, zu den drei Richtern, die meinen Streit mit den Stadtwerken entscheiden sollen. Laut Geschäftsverteilungsplan 2012 gehört Richter Heublein immer noch dem OLG Nürnberg an. Warum er gegen den Präsidenten ausgetauscht wurde, erschließt sich mir nicht, zumal ich noch gar keinen Befangenheitsantrag gegen einen der drei bisherigen Richter gestellt hatte - trotz ihrer teilweise unhaltbaren Rechtsauffassungen z. B. zur Preissockeltheorie, zum Preisänderungsrecht der Stadtwerke beim Strom oder zur Relevanz von Kommunalrecht im vorliegenden Verfahren.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
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Am 15.5.2012 erließ das OLG Nürnberg – 1. Zivilsenat und Kartellsenat – durch den Präsidenten des OLG Küspert, den Richter am OLG Koch und den Richter am OLG Hilzinger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2012 folgendes
Endurteil
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I.
Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.2.2011 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.494,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.9.2008 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.  

II.
Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

III.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 59%, die Klägerin 41%.

IV.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar.

V.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.253,41 EUR festgesetzt.


Aus den 29 Seiten Urteilsgründen stelle ich im Folgenden die wesentlichen Ergebnisse zusammen.

Gas-Grundversorgung
Nach den Feststellungen des Gerichts befinde ich mich beim Gas im Grundtarif, auch wenn der in Würzburg „Frankengas Komfort L“ heißt.

1. Unbilligkeit der Preiserhöhungen und Festhalten an der Preissockel-Theorie
Sämtliche Preiserhöhungen vom 1.1.2005 – 25.10.2008 sind unwirksam, weil die Stadtwerke nach Ansicht des Gerichts die Billigkeit ihrer Gaspreise nicht nachgewiesen hat. Trotz meiner umfangreichen Kritik an der Preissockeltheorie und trotz der Argumente aus dem Aufsatz von Thomas Fricke in Heft 2/2011 der Zeitschrift ZNER hat das OLG Nürnberg ausgeschlossen, den Gesamtpreis nach § 315 BGB zu prüfen. Denn sowohl der zu Vertragsbeginn geltende Preis als auch die Preisänderungen bis zu meinem ersten Widerspruch sind nach Auffassung des OLG Nürnberg zu vereinbarten Preisen geworden. Zur Begründung verweist das Gericht auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH in „NJW 2009, 502“ und „NJW 2007, 1672“. (Seite 5 des Urteils)


2. Preissockel kartellrechtlich unwirksam
Die Nichtüberprüfung des Preissockels nach § 315 BGB ist in meinem Fall aber nicht entscheidungserheblich, weil ich zahlreiche Kartellrechtsverletzungen nach § 19 GWB, § 29 GWB und § 1 GWB behauptet und soweit wie mir möglich belegt hatte. Nach Auffassung des OLG Nürnberg sind „der Preissockel und die bis 1.1.2005 erfolgten Preisänderungen nach § 19 GWB teilweise unwirksam.“ (Seite 8 des Urteils)


3. marktbeherrschende Stellung der Stadtwerke in der Gasversorgung 2005 - 2008Dazu stellte das Gericht zunächst fest, dass die Stadtwerke Würzburg „auf dem maßgeblichen Markt für die leitungsgebundene Versorgung von Endkunden mit Gas zu Beginn des Versorgungsverhältnisses und während des gesamten streitigen Zeitraums eine marktbeherrschende Stellung hatte“ (Seite 9 des Urteils).


4. Verstoß der Gaspreise gegen § 19 GWB
Des Weiteren stellte das OLG Nürnberg fest, dass die Stadtwerke Würzburg gegen § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB verstoßen haben, indem sie Entgelte forderten, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (Seite 10 des Urteils).

Zur Begründung akzeptierte das OLG Nürnberg viele der Argumente, die ich zur Wettbewerbswidrigkeit vorgetragen hatte:
  • die ungewöhnlich hohe Eigenkapitalrendite zwischen 28 % und 38 % (Seite 10 des Urteils)
  • die Kürzung der Netznutzungsentgelte durch die Bundesnetzagentur um 16 % (Seite 11 des Urteils)
  • die Abhängigkeit der Stadtwerke von der E.ON AG: E.ON hielt zum einen über seine Tochter Thüga eine Minderheitsbeteiligung an den Stadtwerken und entsandte zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Stadtwerke, zum anderen lieferte E.ON über seine Tochter Ferngas Nordbayern den Stadtwerken als einziger Lieferant Gas. Das ist nach Auffassung des OLG Nürnberg ein Indiz dafür, dass die Stadtwerke beim Einkauf im Konzern höhere Preise und ungünstigere Bedingungen als notwendig akzeptierten (Seite 12/13 des Urteils).
  • die Höhe der Konzessionsabgabe, die von der Stadt Würzburg als Hauptgesellschafterin der Stadtwerke festgesetzt wird (Seite 13 des Urteils)
  • das Gewinnstreben, das sich an der Höhe des zu erwartenden Defizits der Verkehrsbetriebe orientiert (Seite 13 des Urteils)


5. Schätzung des Verbraucherschadens beim Gas nach § 287 ZPO
Wegen des Verstoßes gegen § 19 GWB kürzte das OLG Nürnberg die von den Stadtwerken verlangten Entgelte um 16 %. Um den Prozentwert von 16 % zu ermitteln, bediente sich das Gericht einer Schätzung meines Schadens nach § 287 ZPO. Als Anhaltspunkte benutzte das Gericht (Seite 14 des Urteils)
  • die Eigenkapitalrendite, die um etwa 15 % den für Gasnetzbetreiber vom Gesetzgeber als angemessen angesehenen Wert übersteigt
  • die Kürzung der Netzkosten um 16 % durch die Regulierungsbehörden in der sogenannten ersten Regulierungsrunde.


6. konkrete Kürzung der Gaspreise in der Grundversorgung
Mit diesen Annahmen kürzte das Gericht den Gaspreis aus dem Jahr 2003 um 16 %. Damit reduzierte sich der Arbeitspreis auf 2,268 ct/kWh, zuzüglich Erdgassteuer und zuzüglich Mehrwertsteuer, und der Grundpreis pro Jahr von 162 Euro auf 136,08 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit diesen konstanten Preisen wurde mein gesamter Gasverbrauch aus den Jahren 2005 – 2008 neu tarifiert (Seite 15 des Urteils).


Strom-Sondertarif
Beim Strom befinde ich mich in einem Sondertarif.

7. Sondertarif mit unwirksamer Preisanpassungsklausel
Nach den Feststellungen des Gerichts besitzt der Vertrag zur Stromversorgung eine unwirksame Preisanpassungsklausel. Meinem Einwand, dass ich als Beklagter den Stadtwerken das einseitige Preisänderungsrecht zugestehe (vgl. meinen Beitrag vom 10.12.2011 in dem Grundsatz-Thread „‘Feuerpause im Energiekrieg‘?“ unter \"Feuerpause im Energiekrieg\"?), ist das Gericht entgegen der Dispositionsmaxime nicht gefolgt. Ein Recht zur einseitigen Preisänderung würde nicht bestehen. Damit war aus Sicht des Gerichts überhaupt keine Billigkeitsprüfung erforderlich, zu zahlen wäre der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis. (Seite 17 des Urteils)


8. Verstoß der Strompreise gegen § 19 GWB
Beim Strom hatte ich wie beim Gas mehrere Kartellrechtsverstöße vorgetragen, denen sich das Gericht in weiten Teilen wie beim Gas angeschlossen hat. Der zu Beginn des Stromvertrages geforderte Preis ist nach Ansicht des OLG Nürnberg um 16 % zu kürzen. Denn der Strompreis liegt über den Preisen, die sich bei wirksamem Wettbewerb gebildet hätten (Seite 17 des Urteils) Das Gericht stellte für den streitigen Zeitraum 1.1.2005 – 25.10.20008 eine marktbeherrschende Stellung auf dem für Strom maßgeblichen Markt fest.


9. Schätzung des Verbraucherschadens und Kürzung der Strompreise
Wie beim Gas schätzt das Gericht den Umfang der ungerechtfertigten Belastung auf 16 % (Seite 18 des Urteils). Der Arbeitspreis wurde deshalb auf 8,11 ct/kWh gekürzt, zuzüglich Stromsteuer und zuzüglich Mehrwertsteuer, den Grundpreis setzte das Gericht wegen der unterschiedlich langen Abrechnungszeiträume mit 65,15 Euro in 2008 bis 78,20 Euro in 2005 fest.


Trinkwasser-Preise

10. Akzeptanz des PWC-Gutachtens
Zur Kostenkalkulation des Trinkwassers hatten die Stadtwerke ein Gutachten von PWC vorgelegt. Das Gutachten wurde mit vom Gericht festgelegten Fragen am 29.5.2012 einer Zeugenbefragung unterzogen. Alle Fragen, die das Gericht und ich während der Verhandlung am29.5.2012 gestellt hatten, wurden nach Ansicht des Gerichts ausreichend beantwortet und die „Preise durch entsprechende Kosten der Klägerin gerechtfertigt.“ (Seite 21 des Urteils)


11. keine Kartellverstöße durch Preisgestaltung beim Trinkwasser
Das Gericht konnte nicht erkennen, dass die Würzburger Wasserpreise im Zeitraum 2005 – 2008 gegen Bestimmungen des GWB verstoßen. Denn die Stadtwerke hätten die Kalkulation ihrer Wasserpreise offen gelegt und ihre Preise nachvollziehbar gestaltet (Seite 28 des Urteils). Deshalb muss ich alle von den Stadtwerken geforderte Wasserpreise ungekürzt bezahlen.


Kritik an dem Urteil

12. Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und Revision
In mehreren Punkten bin ich mit dem Urteil des OLG Nürnberg nicht einverstanden, u. a. mit dem Festhalten an der Preissockeltheorie in der Billigkeitsprüfung sowie mit dem Verstoß gegen die Dispositionsmaxime und den Verhandlungsgrundsatz bezüglich des Preisänderungsrechts beim Strom. Wegen der erfolgreichen kartellrechtlichen Prüfung des Preissockels sind die beiden letztgenannten Punkte aber nicht entscheidungserheblich. Da ich den erforderlichen Streitwert von 20.000 Euro aus Nr. 8 des § 26 Einführungsgesetz ZPO bei weitem nicht erreiche, kann ich leider keine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO beim BGH einlegen.

Zur Kritik an dem Urteil erhebe ich innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen durch meinen Anwalt eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und eine Gegenvorstellung. Außerdem beantrage ich in dem umfangreichen Schriftsatz die Zulassung der Revision. Gründe dafür sind im Wesentlichen:
  • die Art und Weise, wie das Gericht Preis- und Kosten-Benchmarks zum Trinkwasser berücksichtigt hat. Denn aus den durchaus repräsentativen Benchmarks ergeben sich Ineffizienzen und Preisüberhöhungen von ca. 80 % gegenüber dem Durchschnitt der bayerischen Wasserversorger.
  • die willkürliche Festsetzung und Schätzung von Energiepreisen bei Kartellrechtswidrigkeit. Denn den Stadtwerken Würzburg als Klägerin obliegt die Darlegungs- und Beweislast, und es fehlt trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht jeglicher Sachvortrag der Stadtwerke zur Kalkulation der Energiepreise. In solchen Situationen kann nur ein Entgelt von 0,00 Euro festgesetzt werden, vgl. OLG Celle vom 17.6.2010 unter 13 U 155/09 (Kart)und OLG Düsseldorf vom 26.11.2008 unter VI-2 U (kart) 12/07 und die zugehörigen Verfahren der Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde am BGH.
  • der Verzinsungsanspruch auf die Strom- und Gasrechnung ab dem 11.9.2008. Obwohl das Gericht erst am 15.6.2012 die zu zahlenden Preise in einem Gestaltungsurteil festlegte, sollen die erst dann bekannten billigen Preise schon zu Rechtshängigkeit am 11.9.2008 fällig sein.

13. Publikation der Urteile und Schriftsätze
Sämtliche Schriftsätze meines Rechtsanwalts Jörg Naumann von der Würzburger Kanzlei Bohl & Coll., alle gerichtlichen Beschlüsse, Protokolle und Urteile sollen in Kürze auf der Homepage der Kanzlei unter http://www.ra-bohl.de/ als pdf-Dokumente bereitgestellt werden, vermutlich wieder unter http://www.ra-bohl.de/html/strompreise.html. Ein Versand per Email würde die Postfächer von Sender und Empfänger verstopfen, weil allein das 31-seitige Urteil vom 15.6.2012 über 9 MB beansprucht. Sobald die Schriftsätze online verfügbar sind, oder auch, wenn sich das OLG Nürnberg zu der Anhörungsrüge und zu der Gegenvorstellung geäußert hat, werde ich hier wieder berichten.


14. kommunalrechtliche Fragen zur Quersubvention
In jedem Fall habe ich in diesem Zivilverfahren wichtige Erkenntnisse gewonnen, was die kommunalrechtlichen Aspekte der Quersubvention und was den Einfluss der Stadt Würzburg auf die Preisgestaltung der Stadtwerke angeht. Die Erkenntnisse verdanke ich  nicht zuletzt eindeutigen Stellungnahmen der Stadtwerke in ihren Schriftsätzen am OLG Nürnberg. In dem Urteil zu dem Zivilprozess am OLG Nürnberg werden die kommunalrechtlichen Fragen nur am Rande auf Seite 13 des Urteils erwähnt. Nach meiner Einschätzung verstoßen die Stadtwerke Würzburg AG und die sie beherrschende Stadt Würzburg massiv gegen Kommunalrecht und gegen die im Grundgesetz verankerte Finanzverfassung.

Über das Ergebnis des Urteils und über die kommunalrechtlichen Aspekte des Verfahrens werde ich die Würzburger Stadträte informieren. Möglicherweise werden die Stadträte und ihr Oberbürgermeister endlich von sich aus aktiv und zwingen die Stadtwerke zu einer gesetzeskonformen Preisgestaltung in der Energie- und Trinkwasserversorgung. Falls sie das nicht tun, werde ich am Verwaltungsgericht Würzburg gegen die Stadt Würzburg eine Verwaltungsklage erheben. Dort würde auch an zentraler Stelle der Argumentation die Frage des Betrugs durch das Vortäuschen gesetzeskonformer Preise thematisiert. Die Staatsanwaltschaft Würzburg und die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hatten sich wie die Kommunalaufsicht 2010 und 2011 geweigert, die Grundsätze des BGH-Leitsatzurteils 5 StR 394/08 vom 9.6.2009 und 17.7.2009 zur Berliner Straßenreinigung anzuwenden. Wegen Beihilfe zum Betrug hatte ich übrigens auch die Stadträte, die Mitarbeiter der Regierung von Unterfranken und den bayerischen Innenminister gleich mitangezeigt, nachdem sie trotz meiner Information untätig geblieben waren.


15. mangelhafter Verbraucherschutz in Deutschland
Was aus dem Verfahren am OLG Nürnberg jetzt schon klar wird, unabhängig davon, ob das Gericht meiner Anhörungsrüge und Gegenvorstellung stattgibt und die Revision zulässt:
  • Das Bundeskartellamt und die Landeskartellbehörden haben nicht konsequent das GWB zum Schutz der Verbraucher genutzt.
  • Die sogenannten Verbraucherschützer haben nicht den Aufwand betrieben, um den Darlegungs- und Beweislastanforderungen des Kartellrechts zu genügen.

Die Energieversorger, sei es auf kommunaler Ebene in Gestalt der Stadtwerke oder auf Bundesebene in Form der „Big 4“ E.ON, RWE, EnBW und Vattenfall, sie alle konnten ohne echte Wettbewerbsaufsicht ihre marktbeherrschenden Stellungen auf Endkunden- und Vorleistungsmärkten missbrauchen. Durch ihre massiven Kartellrechtsverstöße „erbeuteten“ die Energieversorger in den letzten 10 Jahren wettbewerbswidrige Gewinne in gigantischer Höhe aus der deutschen Wirtschaft und mehr noch von den privaten Endverbrauchern.

Aus Sicht der geschädigten Verbraucher ist der Staat für den mangelhaften Verbraucherschutz in Haftung zu nehmen. Denn die Politik hat weder die Kartellbehörden noch die Verbraucherschutzorganisationen oder die Börsenaufsicht ausreichend mit Geld, Personal und Schutzinstrumenten ausgestattet. Schon das Grundgesetz bestimmt, dass der Staat das Eigentum jedes einzelnen Bürgers schützen muss, auch vor rechtswidrigen Übergriffen von Kommunalpolitikern oder gierigen Großkonzernen in der Energieversorgung. Einige Politiker wie z. B. der frühere Wirtschaftsminister Werner Müller, sein Staatssekretär Alfred Tacke, der frühere Superminister Wolfgang Clement und ihr Bundeskanzler Gerhard Schröder sollten persönlich dafür zur Verantwortung gezogen werden, dass sie entgegen ihrem Amtseid ihre persönlichen Interessen über die grundgesetzlich verbrieften Rechte des Volkes stellten.


16. Rückforderungsprozesse der Stadtwerke gegen Vorlieferanten
Wenn die Stadtwerke Mut hätten, könnten sie diese riesige Beute im vermutlich dreistelligen Milliardenbereich möglicherweise noch zu großen Teilen zurückholen, soweit die Ansprüche nicht schon verjährt sind. Als Ansatzpunkte für kartellrechtliche Schadenersatzansprüche bietet sich z. B. das MEGAL-Verfahren der EU-Kommission gegen E.ON Ruhrgas/GdF Suez an, vgl. dazu z. B. das aktuelle Urteil des EuG vom 29.06.2012, Az. T 360/09 und T-370/09, unter http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13722 bzw. http://www.kostenlose-urteile.de/Europaeisches-Gericht-Erster-Instanz_T-36009-und-T-37009_Kartellabsprachen-auf-Deutschen-und-Franzoesischen-Gasmaerkten-EuG-setzt-Geldbussen-gegen-EON-und-GDF-Suez-auf-320-Million.n13722.htm.

Beim Strompreis sehe ich kartellrechtliche und verfassungsrechtliche Ansatzpunkte bei den nicht beaufsichtigten und möglicherweise manipulierten Preisen der Strombörsen, beim EEG und bei den weitgehend kostenlos überlassenen, aber voll im Preis berücksichtigten CO2-Zertifikaten. Auf diese Aspekte, die in meinen Schriftsätzen am OLG Nürnberg zum Teil schon sehr ausführlich thematisiert wurden, ist das Gericht in seinem Urteil 1 U 605/11 vom 15.6.2012 leider überhaupt nicht weiter eingegangen.


Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline heidelberger33

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Sehr kompliziert das Ganze.

Trotzdem interessant


Chapeau !!!

Offline Didakt

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Sehr geehrter Herr Dr. Gutsche,

wie immer eine inhaltsvolle Sachstandsdarlegung.

Herzliche Gratulation zu Ihrem beachtlichen Teilerfolg, zudem aber vor allem auch großen Respekt für Ihre Standhaftigkeit und Ihr Durchhaltevermögen. Viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen!

Freundliche Grüße

Offline Stubafü

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Sehr geehrter Herr Dr. Gutsche,

auch von mir herzliche Gratulation zu Ihrem notablen Teilerfolg; ebenso zolle
ich großen Respekt Ihrer Beharrlichkeit und Verbissenheit mit der Sie Ihre im
Übrigen zutreffende Rechtsauffassung nicht nur vor den \"Schwarzkitteln\"
sondern auch hier im Forum vertreten.
 
Ebenso von mir viel Erfolg bei Ihrem möglicherweise weiteren Marsch zu
\"Vossibär\" und seiner Kuttencrew in KA, den darauf wird es letztlich
hinauslaufen, da das OLG Nürnberg (Kartellsenat) wohl die Anhörungsrüge
in bewährter Manier abschmettern wird und sie somit nach dem
Subsidiaritätsprinzip beim Verfassungsgericht beschwerdeberechtigt sind.

Da gilt es dann aber RR-E-ft zu konsultieren, da nach dessen Auffassung eine
Nichtbeachtung seiner in Heft 2/2011 der Zeitschrift ZNER entwickelten Grundsätze
zu § 315 BGB eine Verletzung rechtlichen Gehörs begründet und
somit eine von ihm verfaßte Grundgesetzbeschwerde, pardon politisch korrekt
Verfassungsbeschwerde, \"Vossibär\" und seine Kuttencrew durchwinken
wird.

Bis dahin freundliche Grüße und alles erdenklich Gute aus der germanischen
Toskana von


Stubafü

Offline RR-E-ft

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@Lothar Gutsche

Herzlichen Glückwunsch zu diesem beachtlichen Teilerfolg.

In einem  anderen - wohl vergleichbarem -  Fall hatte eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Nürnberg teilweise Erfolg, siehe:

BGH, B. v. 17.08.11 VIII ZR 34/11 - Nichtzulassungsbeschwerde teilweise erfolgreich

Allerdings lag dort der Streitwert über 25 TEUR.

Möglicherweise weicht die Entscheidung des OLG Nürnberg in Ihrer Sache vom 15.06.12 bereits von der bestehenden Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vom 13.06.12 ab. Ferner könnte - wie von Ihnen wohl bereits erkannt - eine Abweichung zu den Entscheidungen BGH, Urt. v. 02.10.91 VIII ZR 240/90 und v. 05.07.05 Az. X ZR 60/04 und X ZR 99/04 vorliegen. Bei einer Abweichung von bestehender obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die Nichtzulassung von Berufung bzw. Revision nach st. Rspr. des BVerfG  regelmäßig eine unzulässige Willkürentscheidung dar, siehe Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung. Voraussetzung für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wäre jedoch eine darauf gestützte zulässige Gehörsrüge, der nicht abgeholfen wird.

Das Urteil, nicht in Farbe und nicht hochauflösend eingescannt, könnte wohl mit deutlich weniger als 9 MB auskommen (Datenkomprimierung).

Offline DieAdmin

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Zitat
Original von RR-E-ft
@Lothar Gutsche

...
Das Urteil, nicht in Farbe und nicht hochauflösend eingescannt, könnte wohl mit deutlich weniger als 9 MB auskommen (Datenkomprimierung).

Auch von mir noch ein Scantipp: Viele Scanner bieten die Auswahl an, ob man etwas als \"Bild\" oder \"Dokument\" (o.ä. Bezeichnung) einscannen möchte.
Bei einem Scan als \"Bild\" wird auch das Weiße eines Blattes miteingescannt. Was schon bei einer Seite einen erheblichen Unterschied in der Speichergröße macht.
Bei einem \"Dokument\"-Scan gibt es dann noch meist die Möglichkeit der Texterkennung bzw OCR.

 

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