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Autor Thema: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus  (Gelesen 100446 mal)

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Offline RR-E-ft

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Original von reblaus
Das ist die Crux. Das Urteil vom 15.07.2009 wird nicht beachtet, weil nicht sein kann, was nach Ansicht von RR-E-ft nicht sein darf. Da läuft man gegen eine Wand, die sich hartnäckig gegen jedes Argument damit wehrt, dass es diese Rechtsprechung des BGH gar nicht gebe und nie geben werde.

@reblaus

Ich weiß nicht, gegen welche wehrhafte Wand Sie ggf. gelaufen sind. Ich hoffe, Sie sind nicht zu Schaden gekommen. ;)

Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Den Preissockel bildet der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis.

Bei Vereinbarung einer Preisänderungsklausel, die das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis anhand der Kostenentwicklung nach Vertragsabschluss sichern soll und  muss, müssen Kostenänderungen nach Vertragsabschluss - egal in welche Richtung - nach gleichen Maßstäben weitergegeben werden, was bei rückläufigen Kosten nach Vertragsabschluss auch eine Verpflichtung zur Preisabsenkung (Preisanpassung zugunsten des Kunden)  einschließt, zur Wirksamkeit der Klausel ausdrücklich einschließen muss (VIII ZR 56/08, VIII ZR 225/07).

Ohne wirksame Preisänderungsklausel ist der Preissockel in einem Sondervertrag hingegen einseitig  nicht veränderlich (KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).

Eine Preisänderungsklausel gewährt ein Anpassungsrecht nur aufgrund der Kostenentwicklung während der Vertragslaufzeit, mithin nach Vertragsabschluss.

Zitat
BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 56/08 Tz. 29

Die Formulierung (\"darf\") lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und der anschließenden Formulierung: \"Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden.\" Daraus ergibt sich zwar, dass die Beklagte, wenn sie eine Preisänderung vornimmt, an die Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV und an den Maßstab billigen Ermessens gebunden sein soll. Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung der Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen. Mit diesem Inhalt weicht die Klausel von dem gesetzlichen Leitbild des § 5 Abs. 2 GasGVV (§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV) zum Nachteil des Sonderkunden ab (BGHZ 176, 244, Tz. 20 f., 26).

Zitat
BGH, Urt. v.15.07.2009, VIII ZR 225/07 Tz. 22

Den Gasversorgungsunternehmen soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden die Möglichkeit gegeben werden, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Verträge kündigen zu müssen (BR-Drs. 77/79, S. 34).

Zitat
BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07 Tz. 26

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Preisanpassungsbefugnis das Äquivalenzverhältnis wahren muss und dem Berechtigten nicht die Möglichkeit geben darf, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen[/B] (BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO, Tz. 25; Urteil vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 18; BGHZ 176, 244, Tz. 18; Urteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 21; Urteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 2).

Zitat
BGH, aaO, Tz. 27

Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel nicht gerecht. Sie sieht die uneingeschränkte Weitergabe von Bezugskostensteigerungen vor. Damit ermöglicht sie der Beklagten eine Preiserhöhung wegen gestiegener Gasbezugskosten auch dann, wenn sich ihre Kosten insgesamt nicht erhöht haben, und ermöglicht damit eine Verschiebung des vertraglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses zum Nachteil der Kunden der Beklagten.


Zitat
BGH , aaO. Tz. 28

Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, wie oben bereits ausgeführt, weiter, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO, Tz. 25).

Zitat
BGH, aaO, Tz. 29

Diese Formulierung lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus der anschließenden Formulierung \"Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.\" Daraus ergibt sich zwar, dass auch Preissenkungen möglich sind. Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung der Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.).

Zitat
BGH, aaO. Tz. 11

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten dem Kläger gegenüber vorgenommenen Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 wirksam seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Preisanpassungsregelung in § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises steht der Beklagten daher nicht zu, sodass die streitigen Preiserhöhungen schon deshalb unwirksam sind. Auf die Frage, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, kommt es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

Offline Black

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Original von RR-E-ft
@Black

Den Preissockel bildet der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis.

Bei Vereinbarung einer Preisänderungsklausel, die das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis anhand der Kostenentwicklung nach Vertragsabschluss sichern soll und  muss, müssen Kostenänderungen nach Vertragsabschluss - egal in welche Richtung - nach gleichen Maßstäben weitergegeben werden, was bei rückläufigen Kosten nach Vertragsabschluss auch eine Verpflichtung zur Preisabsenkung (Preisanpassung zugunsten des Kunden)  einschließt, zur Wirksamkeit der Klausel ausdrücklich einschließen muss (VIII ZR 56/08, VIII ZR 225/07).

Ohne wirksame Preisänderungsklausel ist der Preissockel in einem Sondervertrag hingegen einseitig  nicht veränderlich (KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).

Soweit so unstreitig.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Das war in Bezug auf Sonderverträge unstreitig.

In Bezug auf Tarifkunden sehe ich einen Widerspruch in einer angeblichen Preisvereinbarung einerseits und einer bestehenden  gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit andererseits. Ich meine, dass gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht sei nicht anders zu bewerten als ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, welches zur unmittelbaren Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt (a.A. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16). Nur in jenem Punkt bestehen unterschiedliche Auffassungen.

Ich hatte auch noch nie etwas dagegen, bei Abschluss eines Sondervertrages ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten  zu vereinbaren, welches zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt.

Offline Black

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Original von RR-E-ft
@Black

Das war in Bezug auf Sonderverträge unstreitig.

In Bezug auf Tarifkunden sehe ich einen Widerspruch in einer angeblichen Preisvereinbarung einerseits und einer bestehenden  gesetzlichen Bindung des Allgemneinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit andererseits.

Mag sein, dass Sie das so sehen. Allerdings vertreten Sie damit eine vom BGH abweichende Auffassung.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Ich bin der Auffassung, ein Tarifkundenvertrag kam zumeist allein durch Entnahme von Energie aus dem Netz zustande, auch wenn der Kunde die Allgemeinen Tarife gar nicht kannte.

Der Kunde hat dabei auch keinen Preis vereinbart, sondern der Versorger stufte ihn in einen der parallel nebeneinander bestehenden Allgemeinen Tarife ein.

Das Recht, den Kunden in einen der parallel nebeneinander bestehenden Allgemeinen Tarife einzustufen, folgte m. E.  bereits aus dem gesetzlichen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers, auch gesetzliches Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht genannt.

Möglicherweise ist der VIII. Zivilsenat des BGH der (rein tatsächlich wohl eher  irrigen) Annahme, der Tarifkunde wähle schon vor Vertragsabschluss einen bestimmten Allgemeinen Tarif aus den nebeneinander bestehenden aus und vereinbare diesen mit dem Versorger. Solche Fälle mag es auch geben. Es ist jedoch nicht der Regelfall.

Die Praxis ist - nach meiner Erfahrung jedenfalls in Neufünfland - eine andere.

Zudem führte die Vereinbarung eines bestimmten Tarifs zum 28.04. auch nicht zur Preisvereinbarung und zur Bildung eines zu wahrenden Äquivalenzverhältnisses, wenn der Versorger etwa aufgrund des bestehenden gesetzlichen Tarifbestimmungs- und - änderungsrechts am 30.04. neue Tarife öffentlich bekannt gab und diese ab 01.05. auch für diesen Tarifkunden galten, die vorherigen Tarife zugleich außer Kraft gesetzt wurden.  Kostenänderungen zwischen Vertragsabschluss und Tarifneubestimmung konnten in solchen Fällen wohl auch nicht eingetreten sein.

Ich meine deshalb, dass bei Traifkunden kein zu wahrendes Äquivalenzverhältnis vertraglich vereinbart wurde, sondern der Versorger von Anfang an und auch für die Zukunft das jeweilige Äquivalenzverhältnis bestimmen sollte und zu bestimmen verpflichtet war, auch und gerade wegen der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 Tz. 9 ff.).

Der Kartellsenat des BGH spricht im Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 m. E. demgemäß auch vom gesetzlichen Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht des Versorgers und der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit und unterscheidet davon deutlich einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis, auf welchen das gesetzliche Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht gerade keine Anwendung findet.

Widersprüchlich erscheint mir zudem, dass der VIII.Zivilsenat die Auffassung vertritt, die Gerichte sollten einerseits nicht die an den gesetzlichen Maßstab der Billigkeit gebundenen Allgemeinen Tarife bestimmen, die Gerichte jedoch andererseits jetzt unter bestimmten Konstellationen wohl sogar bei Sonderverträgen und somit in weit größerem tatsächlichen Umfange Ersatzbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB treffen sollen.  Widersprüchlich erscheint mir dabei weiter, dass eine gerichtliche Billigkeitskontrolle auch dann erfolgen soll, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nicht vereinbart haben, dass einer von ihnen nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen soll, was die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB ja gerade voraussetzt.  

Dass ich dabei eine vom VIII. Zivilsenat des BGH  in derzeitiger Besetzung abweichende Auffassung vertrete, habe ich nicht nur deutlich gemacht, sondern auch wiederholt begründet, so gut es mir eben möglich war. Wenn manche Zeitgenossen deshalb meinen, sie liefen permantent gegen eine Wand, so kann ich das nicht wirklich nachvollziehen. Ich hatte noch nie ein Problem damit, auch mal eine sog. abweichende Meinung zu vertreten. Mag sein, dass einige - aus welcher Motivation heraus auch immer -  meinen, sog. Abweichlertum bekämpfen zu müssen. Denen sei Gelassenheit anempfohlen.

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Ich denke, dass ich hier ausreichend klar gestellt habe, dass Ihre Meinung zur Übernahme des gesetzlichen Preisbestimmungsrechtes vertretbar ist. Es gibt ja auch gute Argumente dies so zu sehen. Diese Argumente haben sich vor dem BGH aber nicht durchgesetzt.

Ihre Minderheitenmeinung zum Preissockel teile ich sogar.

Es geht aber nicht darum welche Rechtsauffassung Sie oder ich zu diesen Themen vertreten, sondern darum, was vor Gericht entschieden werden wird. Und da ist weder meine noch Ihre Meinung von irgendeiner Relevanz, sondern es kommt einzig auf die BGH-Rechtsprechung an.

Da es hier um konkrete Fälle geht, akzeptiere ich die Meinung des BGH als Tatsache und erlaube mir weiter zu überlegen, was sich denn aus dieser Tatsache ergeben muss. Diesen Überlegungen halten Sie ständig Ihre Fundamentalkritik entgegen, als könnten Sie damit die aktuelle Rechtsprechung drehen.

Wenn man bei Ihnen gegen eine Wand läuft, so liegt das nicht daran, dass Ihre Ansichten nicht respektiert würden, sondern daran dass Sie so tun als würde die maßgebliche Ansicht nicht existieren.

Offline Black

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@RR-E-ft

Es wird nur schwierig, wenn der BGH aktuell entscheidet, dass die Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungssystems (so wie es der BGH versteht) zulässig sei, und sie darunter die Übernahme eines abweichenden Prinzips verstehen wollen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Wo sollte denn da ein Problem/ eine Schwierigkeit liegen?

Preissockel bei Sonderverträgen und Wahrung des Äquivalenzverhältnisses anhand der Kostenentwicklung nach Vertragsabschluss ist doch gerade geklärt. Gerade noch waren wir uns bei Sonderverträgen hinsichtlich der Wahrung des  bei Vertragsabschluss vereinbarten Äquivalenzverhältnisses einig.

Und das mit der Durchsetzung der nun mehrfach vom BGH  bestätigten gesetzlichen Verpflichtung zur Preisabsenkung in der Grundversorgung und deren gerichtliche Kontrolle über die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB werden wir wohl auch irgendwie hinbekommen. Warum auch nicht. Was in die eine Richtung geht, geht in die andere Richtung ebenso gut, wie wir erfahren haben.


Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Es geht aber nicht darum welche Rechtsauffassung Sie oder ich zu diesen Themen vertreten, sondern darum, was vor Gericht entschieden werden wird. Und da ist weder meine noch Ihre Meinung von irgendeiner Relevanz, sondern es kommt einzig auf die BGH-Rechtsprechung an.

@reblaus

Ich weiß nicht, wie es um die Relevanz Ihrer Meinung bestellt ist. Reine Nacherzählungen werden tatsächlich oft ignoriert.

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass meine Rechtsauffassungen schon in entscheidenden Punkten in die Rechtsprechung des BGH Eingang gefunden haben, sich der BGH mit diesen auseinandergesetzt hat, wenn er diese auch nicht oder zunächst nicht in allen Punkten geteilt hat (BGH, Urt. v. 13.06.2007, VIII ZR 36/06). Möglicherweise wüsste man sonst nicht, dass § 315 BGB auf das gesetzliche Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht unmittelbare Anwendung findet und nun auch geeignet erscheint, sogar auf Sonderverträge übertragen zu werden. Möglicherweise stand zur Billigkeitskontrolle bei Sonderverträgen schon etwas in Energiedepesche Sonderheft 1/2006 nachzulesen, als andere noch davon ausgingen, § 315 BGB könne man überhaupt nicht unmittelbar anwenden.

Sie haben möglicherweise eine fulminante Idee, was sich aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten oder gar Verstößen gegen Art. 81 EG für jeden Einzelkunden alles herleiten lässt. Leider haben Sie wohl nur noch nicht die Zeit zu einer entsprechenden Veröffentlichung gefunden, so dass diese grundlegende Idee bisher keine Berücksichtigung finden konnte. Möglicherweise wären viele Entscheidungen ganz anders ausgefallen oder hätten gar anders ausfallen müssen, wenn man Ihren gut durchdachten Lösungsansatz nur zu lesen bekommen hätte, um ihn bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Viele Ihrer Beiträge deuten jedenfalls auf entsprechendes Potential hin. Anwälte auf Verbraucherseite und erst recht Gerichte hätten wohl davon profitierten können, weil ihnen (möglicherweise gravierende) Fehler erspart geblieben wären, möglicherweise auch die Marktkräfte und neue Anbieter sowieso.

Ich weiß nicht, wer die Verantwortung dafür trägt, dass es bisher nicht so ist.  Vielleicht liegt es einfach daran, dass Sie sich weiter eher im Nacherzählen üben, statt mit Ihrer fulminanten Idee alsbald schöpferisch tätig zu werden. Dann kann aber Ihre Meinung auch weiterhin keine nennenswerte Relevanz haben, wenn Sie sich mit Ihrer gewichtigen Auffassung so klein machen.

Schade nur, wenn deshalb weiter einiges gegen die Wand laufen sollte.

Offline reblaus

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Ich werte Ihre Zickigkeit als Zustimmung.

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Ich wollte Sie vor allem ermutigen, mit dem weiterzumachen, mit dem nur  Sie entscheidend Neues und Weitreichendes beitragen können im Interessse aller (außer vielleicht E.ON).

Sie können entscheidenden Einfluss nehmen auch auf die Rechtsprechung des BGH, wenn Sie nur wollen.

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Sie sind zu ungeduldig.

Zitat
Original von RR-E-ft Sie können entscheidenden Einfluss nehmen auch auf die Rechtsprechung des BGH, wenn Sie nur wollen.

Das ist doch schon entschieden. Erinnern Sie sich nicht mehr?

EuGH Urt. 20.9.01 Az. C 453-99, GRUR 2002, 367
BGH Beschluss vom 10. Februar 2009 – KVR 67/07

Offline RR-E-ft

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Original von reblaus
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Sie sind zu ungeduldig.

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Original von RR-E-ft Sie können entscheidenden Einfluss nehmen auch auf die Rechtsprechung des BGH, wenn Sie nur wollen.

Das ist doch schon entschieden. Erinnern Sie sich nicht mehr?

EuGH Urt. 20.9.01 Az. C 453-99, GRUR 2002, 367
BGH Beschluss vom 10. Februar 2009 – KVR 67/07


@reblaus

Die ganze Welt ist ungeduldig. Sie sehen doch, was für Entscheidungen bisher getroffen wurden, die wohl ganz anders hätten ausgehen müssen.

Wenn Sie hier kurz zwei Entscheidungen zitieren, wissen die Kollegen immer noch nicht,  welches Potential für jeden Einzelkunden darin steckt. Da müssen Sie wohl schon mal 20 A4 Seiten mit ca. 30.000 Wörtern zur Veröffentlichung abliefern, um Ihrer Idee zum entscheidenden Durchbruch zu verhelfen.

Offline reblaus

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Wenn Anwälte die entscheidenden Urteile nicht lesen, geht so manches schief.

OLG Düsseldorf Beschl. 20.06.2006 Az. VI-2 Kart 1/06 (V)

Wer war denn für das Debakel ein Jahr später am 13.06.2007 verantwortlich?

Offline RR-E-ft

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Original von reblaus

Wenn Anwälte die entscheidenden Urteile nicht lesen, geht so manches schief.

OLG Düsseldorf Beschl. 20.06.2006 Az. VI-2 Kart 1/06 (V)

Wer war denn für das Debakel ein Jahr später am 13.06.2007 verantwortlich?


@reblaus

Wohl Sie ganz allein, weil Sie Ihre Idee zuvor niemanden verständlich erklärt und zur Veröffentlichung gebracht hatten, so dass diese bei der Entscheidungsfindung noch keine Berücksichtigung finden konnte.
Und so reihen sich viele Entscheidungen womöglich wie an einer Perlenkette, die es bei einer entsprechend frühzeitig erschienenen Veröffentlichung von Ihnen gar nicht gegeben hätte.

Das meine ich doch.

Offensichtlich niemand außer Ihnen war und ist in der Lage, den entscheidenden Schachzug zu erkennen, geschweige denn diesen einem großen Publikum und vor allem der Fachwelt überzeugend zu erklären.

So ein Debakel ist die Entscheidung nun auch wieder nicht.
Die von Ihnen nun als \"Tatsachen\" anerkannten Entscheidungen, in deren Kleinklein Sie sich gerade verlieren wollen, beruhen doch sämtlich darauf.

Sie tun aber weiter nicht dergleichen und erwarten dafür möglicherweise noch Zustimmung.

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Original von reblaus
@RR-E-ft
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Offline reblaus

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@RR-E-ft
Ich bin auf den Sachverhalt erst zufällig im Oktober 2007 gestoßen, und habe meine damalige Kenntnis unverzüglich in diesem Forum veröffentlicht. Damals erschien es mir als selbstverständlich, dass zumindest Sie die Sprengkraft der Kartellamtsverfügungen sofort erkennen würden. Sie beschäftigen sich ja immerhin beruflich mit dem Energierecht.

Natürlich habe ich auch meinen Versorger gebeten, zuerst einmal das Kartellrecht einzuhalten, bevor er weiter an mich herantrete. Leider wurde die Angelegenheit dort von einem Herrn oder Dame bearbeitet, die in der Lage war, vorgefertigte Textbausteine zu einem formvollendeten Brief zu verarbeiten. Was ich nicht weiter schlimm fand, da vor einer wichtigen Entscheidung die Unterlagen sicher noch einmal geprüft würden. Hier bin ich leider einem Irrtum erlegen. Der Herr oder die Dame mit den Textbausteinen war in der Lage eine Access-Datenbank mit den relevanten Adressen und Rechnungsdaten der Verweigerer zu erstellen. Diese hat er oder sie dann an eine Anwaltskanzlei weitergeleitet die daraus Serienklageschriften verfertigte und um Porto zu sparen, beim nächstgelegenen Amtsgericht abgeben ließ.

Erst daraufhin habe ich mich wieder mit dem Thema beschäftigt, und erschreckt festgestellt, dass in diesem Forum zwar fleißig über Monopole, ausbeuterischem Verhalten und sonstig kartellrechtswidrigem debattiert wurde, aber der entscheidende Hinweis überhaupt nicht wahrgenommen wurde.

Als ich dann Ihre zweite Antwort zu lesen bekam (irgendwas mit einer kleinen reblaus) war mir auch der Grund klar: Selbstgefälligkeit.

Diesem Leiden ist mit juristischen Schriften nicht beizukommen, da braucht es Psychologie. Und in diesem Metier bin ich vollkommen inkompetent.

 

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