Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH entscheidet für Gaskunden

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ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die heutige Entscheidung in Sachen  Gasag enthält einen Skandal zu Lasten der Gaskunden.
--- Ende Zitat ---
Der Senat kann es nicht lassen:


--- Zitat ---Wikipedia zu \"obiter dictum\":
Nach Auffassung des BAG-Vizepräsidenten Hans-Jürgen Dörner haben obiter dicta „die Schwäche, zur konkreten Rechtsfindung des Einzelfalls nichts beizutragen, die Leser regelmäßig zu verwirren und häufig späteren Erkenntnissen im Wege zu stehen.“ [...] Abgesehen von dem von Dörner beschriebenen „Rechtsverwirrungsmoment“ besteht überdies die Gefahr der Missachtung des Prinzips der Gewaltenteilung. Das Gericht hat nur den jeweiligen Einzelfall, also betreffend den Streitgegenstand, zu entscheiden. Mit per obiter dictum geäußerter Rechtsauffassung greift es über seinen Entscheidungsauftrag hinaus der Gesetzgebungskompetenz der Legislative vor.
--- Ende Zitat ---
Zweifellos wird es nicht lange dauern bis ein Sondervertragskunde mit formularmäßig eingebundener GasGVV vor den Zivilsenat geklagt wird. Wie dessen Entscheidung dann aussehen wird, ist absehbar.


--- Zitat ---GasGVV
(1) Der Grundversorger ist ... verpflichtet, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. ...
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, ... .
(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
--- Ende Zitat ---
Wenn diese Klauseln per Rechtsprechung wirksam in einen Sondervertrag eingebunden werden können, dann wäre der Versorger nach meinem Verständis berechtigt, jederzeit Preise nach freiem Ermessen festzulegen. Da auch die Bedingungen geändert werden können, könnte der Versorger auch nach freiem Ermessen entscheiden, zukünftig Gas mit geringerem Brennwert, rationiert zu bestimmten Tages- oder Jahreszeiten oder mit sonstigen Nachteilen behaftet zu liefern.

Dem Abnehmer bliebe einzig die Kündigung um dem zu entgehen - sofern ihm denn ein Anbieter mit besseren Konditionen zur Auswahl steht.

Der Zivilsenat will erkennbar den Rechtschutz der Kunden soweit untergraben, dass diese aufgeben und versuchen, mittels Anbieterwechsel einem kleinen Teil ihrer jährlichen Preissteigerungen zu entgehen. Dies soll nach Ansicht des Senats wohl ausreichen um einen ausreichenden Wettbewerbsdruck zu erzeugen. Preismanipulationen an der EEX und Netzzugangsbehinderungen auf der Vorlieferantenstufe sind wohl bedeutungslos.

Der Senat sagte in einer Verhandlung des Verfahrens 36/06, er sehe es nicht als seine Aufgabe an, die Folgen unzureichender Gesetze auszubaden. Er geht wohl davon aus, dass nur ein massiver Kaufkraftverlust (alle bisherigen Schäden sind \'Peanuts\') den Gesetzgeber dazu nötigen wird, gegen den Druck der Energielobbyisten wirksame Maßnahmen zur Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkungen zu ergreifen.

Rein formell wird es auch in zehn Jahren den Schutz durch §315 und §307 geben; im Energiebereich wird er aber in der Praxis keine Rolle mehr spielen, wenn sich der Zivilsenat durchsetzen sollte!

Gruss,
ESG-Rebell.

RR-E-ft:
Zum Leidbild

Black:

--- Zitat ---Original von ESG-Rebell

Wenn diese Klauseln per Rechtsprechung wirksam in einen Sondervertrag eingebunden werden können, dann wäre der Versorger nach meinem Verständis berechtigt, jederzeit Preise nach freiem Ermessen festzulegen. Da auch die Bedingungen geändert werden können, könnte der Versorger auch nach freiem Ermessen entscheiden, zukünftig Gas mit geringerem Brennwert, rationiert zu bestimmten Tages- oder Jahreszeiten oder mit sonstigen Nachteilen behaftet zu liefern.

Dem Abnehmer bliebe einzig die Kündigung um dem zu entgehen - sofern ihm denn ein Anbieter mit besseren Konditionen zur Auswahl steht.

--- Ende Zitat ---

Nana...sie beschwören hier den Untergang der Abendlandes herauf, dabei hat der BGH nur entschieden, dass für Sonderkunden die gleichen Bedingungen gelten dürfen wie für Tarifkunden.

Und bei Tarifkunden kann der Versorger auch nicht nach freiem Ermessen seine Preise und Lieferbedingungen ändern, sondern ist an ein billiges Ermessen (gerichtlich überprüfbar) gebunden.

nomos:
Das Abendland geht nicht unter; der Verbraucherschutz ist nicht am Ende;  es ist noch nicht aller Tage Abend und das letzte Urteil ist auch noch nicht gesprochen.  :)

Es gibt noch die EU und da gilt mehr denn je \"Europa für die Menschen\", der Kommerz ist nur Mittel zum Zweck:

Kalkulation-Geschäftsgeheimnisse
[/b]
Es gibt Genossen, die sehen die Probleme in unserem Rechtsstaat allerdings deutlich kritischer:

Rechtsprechung im Rechtsstaat oder keine Antwort für den Genossen Trieflinger[/b]

Christian Guhl:
Was bedeutet das Urteil denn nun für die Protestkunden ? Sind alle Sonderkunden betroffen oder nur die sogenannten Norm-Sonderkunden ? Wenn in einem Sondervertrag darauf hingewiesen wird, dass die AVB ergänzend gelten - ist das jetzt schon eine wirksame Preisänderungsklausel ? Wie kann man das gesetzliche Preisänderungsrecht (welches nirgends schriftlich festgehalten ist - also eine Fiktion) unverändert übernehmen ? Wie wird nun mit der abweichenden Rechtsprechung zwischen Zivil- und Kartellsenat umgegangen ? Kommt es nun endlich zur Einberufung des Großen Senats ? Das Urteil wirft mehr Fragen auf, als es Antworten gibt.

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