Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH entscheidet für Gaskunden

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RR-E-ft:
@Christian Guhl

Ein Norm- Sondervertragskunde ist jemand, der zu günstigeren Preisen beliefert wird als den Allgemeinen Tarifen, also Sondertarifen.

Sein Vertrag unterscheidet sich gegenüber einem Tarifkundenvertrag einzig und allein dadurch, dass er zu einem günstigeren Sondertarif beliefert wird.

Voraussetzung ist, dass der Kunde gem. Art. 229 § 5 EGBGB, § 305 Abs. 2 BGB vor Vertragabschluss darauf hingewiesen worden sein, dass die AVBGasV/ GasGVV als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden sollen, er musste deren Inhalt vor Vertragsabschluss kennen und er musste bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden sein. Wichtig dafür ist, dass er erkennen konnte, dass es sich überhaupt um einen Sondervertrag handelt und es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versorgers handelte, die als solche in den Vertrag einbezogen werden sollten.

Ohne eine wirksame Einbeziehung besteht kein Preisänderungsrecht.

Liegen jedoch daneben weitere vertragliche Abreden vor, die den Sondervertrag von der Tarifkundenversorgung/ Grundversorgung unterscheiden, zB. feste Vertragslaufzeit, oder sind die Preisänderungsklauseln besonders gestaltet, dann handelt es sich zwar um einen Sondervertrag, aber keinen \"Normsondervertrag\".

Da es sich um obiter dicta handelt, der VIII. Zivilsenat nicht ausdrücklich von der Entscheidung des Kartellsenats abweichen wollte, kam es wieder einmal nicht zu einer sonst notwendigen Anrufung des Großen Senats. Der VIII. Zivilsenat hat nebenbei seine Ansicht zu einer Frage mitgegeben, die nicht zur Entscheidung anstand, und die deshalb von ihm nicht zu entscheiden war, nicht entschieden werden durfte.

Beiläufig meint der Senat wohl, das Transparenzgebot des § 307 BGB gelte bei Normsonderverträgen nicht.


--- Zitat ---§ 5 GasGVV
(1) Der Grundversorger ist ... verpflichtet, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. ...
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, ... .
(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
--- Ende Zitat ---

Dieser Wortlaut regelt die Änderung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung.

Für die Frage, ob und unter welchen Umständen ein vereinbarter Erdgas- Sonderpreis abgeändert werden darf oder muss, ergibt sich daraus weder tatbestandllich noch rechtsfolgenseitig etwas. Eine solche Vertragsklausel in einem Erdgas- Sondervertrag ist ebenso ein \"Nullum\" wie eine Klausel  \"Speiseeis dient nicht dem Schmieren der Wagenräder\".

AKW NEE:
@ RR-E-ft

Nun haben wir einen, wie ich bisher meinte, Normsondervertrag, Classic bei E.ON Avacon.


--- Zitat --- Original von RR-E-ft
Voraussetzung ist, dass der Kunde gem. Art. 229 § 5 EGBGB, § 305 Abs. 2 BGB vor Vertragabschluss darauf hingewiesen worden sein, dass die AVBGasV/ GasGVV als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden sollen, er musste deren Inhalt vor Vertragsabschluss kennen und er musste bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden sein. Wichtig dafür ist, dass er erkennen konnte, dass es sich überhaupt um einen Sondervertrag handelt und es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versorgers handelte, die als solche in den Vertrag einbezogen werden sollten.
--- Ende Zitat ---

Diese Voraussetzung liegt so nicht vor.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Liegen jedoch daneben weitere vertragliche Abreden vor, die den Sondervertrag von der Tarifkundenversorgung/ Grundversorgung unterscheiden, zB. feste Vertragslaufzeit, oder sind die Preisänderungsklauseln besonders gestaltet, dann handelt es sich zwar um einen Sondervertrag, aber keinen \"Normsondervertrag\".
--- Ende Zitat ---

Diese Merkmale, oder andere liegen auch nicht vor.

Welche Art von Vertrag ist es nun?

In der EJZ ist zu lesen:

--- Zitat ---Zugleich stellte das Gericht erstmals klar, dass die Versorgungsunternehmen die gesetzlichen Vorgaben zur Preisanpassung, wie sie für Tarifkunden gelten, auch in Verträge mit Sonderkonditionen übernehmen dürfen. Weil solche Sonderabnehmer nicht stärker schützenswert sind als Tarifkunden, haben die entsprechenden Vorschriften eine «Leitbildfunktion», so der BGH. Sie sind aber nur dann wirksam, wenn sie «unverändert» in den Vertrag übernommen werden - was in den beiden entschiedenen Verfahren aber nicht der Fall war.
--- Ende Zitat ---

http://www.ejz.de/index.php?EJZID=a85ce2f9f3cad728199720fc4e16b621&kat=22&artikel=109169528&red=1&ausgabe=49317

aranblau:
Ich liege nun schon seit 2005 selber im Streit mit meinem Gaslieferanten (E.ON Bayern) und verfolge deshalb auch die Rechtsprechung zu diesem Thema und die Informationen auf dieser Homepage. Meinen Widerspruch habe ich bislang immer auf § 315 BGB gestützt. Als Sondervertragskunde steht mir wohl auch die Möglichkeit des § 307 BGB offen, ohne allerdings konkret zu wissen, ob die entsprechende Bestimmung nach meinem Vertrag nun wirksam ist oder nicht (die Klausel hierzu hab ich nach meinen Unterlagen irgendwie noch nicht gefunden…).

Nach dem letzten Stand der Dinge ergibt sich für mich folgendes Bild: unabhängig von den verschiedenen Entscheidungen (für oder gegen die Verbraucher) der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes zu den §§ 307, 315 BGB ist es wohl nach wie vor Sache des Kunden, eine konkrete Entscheidung für seinen eigenen Fall herbeizuführen, da sich die Versorger auch um höchstrichterliche Urteile wenig scheren und sich stur stellen, wie „Erdgas Euskirchen“ (http://www.energiedepesche.de/files_db/1236619870_4058__7.pdf) beweist. Beim Versorger auf diese höchstrichterlichen Urteile zu pochen, führt offensichtlich wohl nicht zum Abschluss des Streits mit dem eigenen Versorger oder gar Rückzahlung von Überzahlungen. Will man nun seinerseits kein Prozessrisiko eingehen, bleibt als einzig wirksames Mittel weiterhin wohl tatsächlich nur, die Abschlagszahlungen auf ein Minimum zu kürzen und darauf zu warten, ob sein Versorger klagt (und dann darauf zu hoffen, dass letztlich der BGH im eigenen Fall zu seinen Gunsten entscheidet, was auch dann nicht bedeuten muss, zu seinem Geld zu kommen…)

Opa Ete:
@aranblau

willkommen im Forum , alles gut erkannt, sehe ich geanuso.

Gruß Opa Ete

nomos:
@aranblau, tolles Schreiben von Erdgas Euskirchen! Es passt in die Landschaft.  ;) Klausel gültig oder ungültig,  Tarif-, Sonder- oder Normsondervertrag hin oder her,  es gibt grundsätzlich kein Geld zurück.

.. und höchstrichterliche Urteile gibt es bald im Dutzend!

Das Geld ist weg und dafür gibt es ja einen tollen  Entreicherungsparagraphen im BGB. Der Dumme ist immer der Verbraucher. Man hält sie zumeist dafür.

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