Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Sondervertrags zulässig ?
RR-E-ft:
@bolli
Ihre Frage hat nichts damit zu tun, ob die Kündigung eines Sondervertrages zulässig ist.
Der VIII. Zivilsenat des BGH meint, dass dann, wenn ein neuer Vertrag allein durch Entnahme von Energie konkludent als Tarifvertrag/ Grundversorgungsvertrag geschlossen werde, dabei der bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Allgemeine Tarif vertraglich vereinbart werde und wegen dieser vertraglichen Vereinbarung selbst keiner Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB unterliege (VIII ZR 144/06, VIII ZR 36/06).
Der Kartellsenat des BGH lehnt hingegen bei Preisen in Form Allgemeiner Tarife eine künstliche Aufspaltung in einen vertraglich vereinbarten Anfangspreis und einen einseitig bestimmten Folgepreis ab, weil dies bei der Billigkeitskontrolle zu willkürlichen Zufallsergebnissen führe (KZR 36/04 Tz. 9ff.) Der Kartellsenat hält eine Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises zudem dann weiter für geboten, wenn sich die Preise eines Leistungsnabieters im Bereich der Daseinsvorsorge nicht im wirksamen Wettbewerb gebildet haben (KZR 29/06 Tz. 22)
Cremer:
@RR-E-ft,
Sie schreiben:
--- Zitat ---Insbesondere dann, wenn der Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel enthält, muss es dem Lieferanten möglich sein, sich durch ordnungsgemäße Kündigung wieder aus einem solchen Vertragsverhältis lösen zu können.
--- Ende Zitat ---
Nun gibt es in den \"Bestimmungen zum Gassondervertrag A\" der Stadtwerke Kreuznach einen Passus (§ 11) der da lautet:
\"Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragspartner. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen ist auf Bestand und Fortdauer des Vertrages ohne Einfluß. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen alsbald durch neue, im wirtschaftlichen Erfolg ihnen möglichst nahekommende Vereinbarungen zu ersetzen.\"
Demnach ist gemäß Satz 1 eine Kündigung (Änderung) nur wirksam, wenn beide die Kündigung (Änderung) schriftlich anerkennen.
Was ist, wenn der Kunde nicht bestätigt?
RR-E-ft:
@Cremer
Sie sind hoffentlich nicht verrückt genug, einen konkreten Fall der etwaig gerichtlich anhängig ist, öffentlich zu diskutieren.
Dass es sich bei dem von Ihnen genannten Sondervertrag A um einen echten Sondervertrag handelt, ist eindeutig. Das geht bereits aus der Überschrift des schriftlichen Antrags auf Vertragsabschluss und aus der Bezeichnung der entsprechenden AGB hervor.
Da es sich dabei um keine Belieferung innerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht zu Allgemeinen Tarifen gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. § 36 EnWG handelt, kann ein solcher Vertrag unter Einhaltung etwaig vereinbarter Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen grundsätzlich auch durch das EVU ordnungsgemäß gekündigt werden.
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gerade nicht auf eine einvernehmelich Änderung eines bestehenden Vertrages, sondern auf dessen einseitige Beendigung gerichtet ist. Auf eine Zustimmung des anderen Vertragsteils zur Kündigung kommt es also nicht an, sondern allein darauf, ob ein Recht zur Kündigung besteht und ob dieses ggf. unter Beachtung von Form, Frist usw. wirksam ausgeübt wurde, eine entsprechende Kündigungserklärung ggf. beim Erklärungsgegner zugegangen ist.
Wir wollen hier auch nicht konkrete Verträge diskutieren, sondern allgemeine Fragen.
bolli:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@bolli
Ihre Frage hat nichts damit zu tun, ob die Kündigung eines Sondervertrages zulässig ist.
--- Ende Zitat ---
Wie schon oben erwähnt, war ich mir unsicher, ob nun die Kündigung zulässig ist oder das SV-Verhältnis fortbesteht, habe aber schon vermutet, dass eine ordentliche Kündigung zulässig ist.
Nicht ganz klar ist mir aber die Konstruktion, dass man dann zwar von dem gesetzlich versorgungspflichtigen Energieversorgungsunternehmen, das die Kunden zu Allgemeinen Tarifen beliefern muss und welches ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Allgemeinen Tarife hat, welches der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 -KZR 2/07), beliefert wird, dabei jedoch nach Ansicht des VIII. Senats diesen Allgemeinen Tarif dann doch nicht komplett auf Billigkeit gem. § 315 BGB überprüfen lassen kann.
Auch ist mir nicht ganz klar, wann man sich denn nun tatsächlich in der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG befindet ? Muss dieses schriftlich festgelegt sein oder wann tritt diese Art der Versorgung ein. Unter Einbeziehung des Urteils vom LG Dortmund Url=http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11812] siehe auch diesen Thread [/Url], welches ja wohl eine bis zu 2-jährige Ersatzversorgung gebilligt hat, kann es ja wohl nicht nur um den Umstand eines kurzfristigen Wechsels gehen, welcher dort auch diskutiert wurde, oder wie ist das zu verstehen ?
Gruß
bolli
Cremer:
@RR-E-ft,
Ich diskutiere hier keinen konkreten Fall.
Nur bei der Betrachtung der vorgenannten Aussagen kam mir der § 11 der \"Bestimmngen zum Sondervertrag A\" in den Sinn.
Dann ist dieser, wie Sie es schildern, Nonsens.
Ich gehe mal davon aus, dass diese Sätze, genauer der Satz 3 aus dem § 11, aus einem möglichen Vertragsentwurf der Stadtwerke mit einem Großabnehmer entstammen sein könnte und hier in die AGB des Sondervertrages A eingeflossen sind.
dann sollten wir es dabei belassen
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