Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Sondervertrags zulässig ?
bolli:
Hallo zusammen,
nachdem die EVU ja vielerorts nun ihre Strategie ändern und die Sonderverträge kündigen (vor allem, wenn der Verbraucher gegen eine \'stillschweigende\' Änderungungskündigung [die offiziell ja nicht zulässig ist] Widerspruch einlegen) stellt sich für mich die Frage, inwieweit eine solche Kündigung zulässig ist.
Als Sondervertragskunde, der seit 2005 Widerspruch (erst aufgrund § 315 BGB und zuletzt aufgrund §§ 307 und 315 BGB) erhoben hat und der darauf \'ordentlich\' gekündigt wurde (SV enthielt Kündigungsregelung) und dem dabei ein neuer SV oder alternativ die Rückstufung in die Grundversorgung angedroht wurde, würde mich interessieren, inwieweit diese Kündigung des ursprünglichen SV überhaupt zulässig ist bzw. in was für einem Vertragsverhältnis ich mich befinde, da dieses möglicherweise Auswirkungen auf meine Zahlungsverpflichtung hat.
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist eine Kündigung eines SV und Rückstufung in die Grundversorgung dann nicht zulässig, wenn der Verbraucher Widerspruch gem. § 315 BGB erhoben hat Siehe hier BdEV .
Andererseits scheint eine Anwendung von § 307 und § 315 nebeneinander nicht möglich, sofern schon § 307 zur Anwendung kommt, was in vielen Fällen ja der Fall sein dürfte.
Fraglich ist für mich nun, in was für einem Vertragsverhältnis ich mich befinde.
Wenn trotz ungültiger Preisgleitklausel und damit Verstoß gegen § 307 BGB auch aufgrund § 315 BGB Widerspruch eingelegt wurde, verindert dieses ein Einstufung in die Grundversorgung?
Theoretisch kann ich ja auch bei der Einstufung in die Grundversorgung die Unbilligkeit des Preises gem. § 315 BGB rügen, wenn ich dort zwangsweise hin \'geschoben\' werde. Dieses muss man natürlich schriftlich auch tun. Bin ich dann trotzdem in der Grundversorgung (nur mit unklaren Preisen) oder wie soll ich das sehen ?
Gruß
bolli
Kampfzwerg:
Evitell2004,
melde mich aus dem Urlaub zurück ;-))
bist du so lieb und löschst meinen Beitrag dann ebenfalls, ist ja jetzt überflüssig.
Danke
RR-E-ft:
Ein Sondervertrag zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die Belieferung außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht erfolgt und der Lieferant deshalb das Vertragsverhältnis auch unter Einhaltung von Form und Frist ordnungsgemäß kündigen kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 und BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
Insbesondere dann, wenn der Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel enthält, muss es dem Lieferanten möglich sein, sich durch ordnungsgemäße Kündigung wieder aus einem solchen Vertragsverhältis lösen zu können.
Bei der Belieferung innerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht besteht hingegen für das gesetzlich versorgungspflichtige EVU (\"Grundversorger\") kein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung, vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV/ StromGVV. Deshalb ist dem gesetzlich versorgungspflichtigen Energieversorgungsunternehmen, das die Kunden zu Allgemeinen Tarifen beliefern muss, ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Allgemeinen Tarife eingeräumt worden, welches der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 -KZR 2/07)
Soweit in Sonderverträgen nicht explizit vertraglich vereinbart wurde, dass der Lieferant die Energiepreise nach Vertragsabschluss einseitig bestimmnen soll - was eine gerichtliche Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises zur Folge hätt - besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten in Sonderverträgen regelmäßig nicht.
Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen, mit denen ein bereits vetraglich vereinbarter Energiepreis nachträglich einseitig geändert werden darf, unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB. Der weite Spielraum der Billigkeit genügt dabei nach der Rechtsprechung des BGH nicht den Anforderungen, die nach Umfang und Konkretisierung gem. § 307 BGB zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.04 - KZR 10/03 unter II.6).
DieAdmin:
@all,
ab bollis Frage vom Argumentationshilfe-Thread abgehangen.
bolli:
@evitel
--- Zitat ---Original von Evitel2004
@all,
ab bollis Frage vom Argumentationshilfe-Thread abgehangen.
--- Ende Zitat ---
das hab ich nicht ganz verstanden ?(
@RR-E-ft
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Insbesondere dann, wenn der Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel enthält, muss es dem Lieferanten möglich sein, sich durch ordnungsgemäße Kündigung wieder aus einem solchen Vertragsverhältis lösen zu können.
--- Ende Zitat ---
Das hab ich mir auch schon mal so gedacht.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bei der Belieferung innerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht besteht hingegen für das gesetzlich versorgungspflichtige EVU (\"Grundversorger\") kein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung, vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV/ StromGVV. Deshalb ist dem gesetzlich versorgungspflichtigen Energieversorgungsunternehmen, das die Kunden zu Allgemeinen Tarifen beliefern muss, ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Allgemeinen Tarife eingeräumt worden, welches der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 -KZR 2/07)
--- Ende Zitat ---
Da also der SV gekündigt werden kann, befindet man sich dann ggf. also in der gesetzlichen Grundversorgung (wenn das EVU auch der Grundversorger für das entsprechende Gebiet ist) und kann in dieser aber den gesamten Preis über § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB angreifen ?
Und das im Gegensatz zu einem Vertragsabschluß, bei dem man zu Grundtarifpreisen \'freiwillig\' einen Vertrag mit dem EVU eingeht und damit den Sockelpreis (möglicherweise) anerkennt [ich kenne die Diskussion um dieses Thema von anderer Stelle, müssen wir hier nicht erörtern] und diesen Sockelpreis nicht mehr wegen Unbilligkeit angreifen kann sondern nur noch die Preiserhöhungen/-reduzierungen entsprechend dem BGH, Urt. v. 19.11.2008, VIII ZR 138/07
Verstehe ich das richtig ?
Gruß
bolli
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