@reblaus
Das Äquivalenzverhältnis beurteilt sich nicht nach ökonomischer Sicht, sondern danach, was die Parteien über Preis und Leistung konkret vereinbart haben, namentlich auch, welcher Preis zu zahlen ist, wenn gar kein Gas bezogen wird, nämlich der verbrauchsunabhängige Grundpreis.
Teilweise differenzieren die Netzentgelte nach (bundesweit uneinheitlichen) Verbrauchsstaffeln.
Diese Netzentgelte sind ebenso wie die Kosten der Messung und des Messstellenbetriebs in die Tarife einzukalkulieren und gem. § 40 Abs. 1 EnWG in den Verbrauchsabrechnungen gesondert auszuweisen.
Die Netzentgelte unterliegen gem. § 27 GasNEV einer Publizitätspflicht des betreffenden Netzbetreibers.
Der VIII.Zivilsenat des BGH geht bei Tarifkunden von der Vereinbarung eines feststehenden Tarifes bei Vertragsabschluss aus, wodurch ein Äquivalenzverhältnis vertraglich vereinbart sei, welches fortan gewahrt werden solle. Durch die Vereinbarung eines konkreten Tarifs ist dabei auch geregelt, welcher konkrete verbrauchsunabhängige Grundpreis nach dem vereinbarten Tarif zu zahlen ist, wenn kein Gas bezogen wird.
Dass eine sog. Bestpreisbarechnung zwischen verschiedenen, parallel nebeneinander bestehenden Tarifen erfolgen soll, bedarf demgemäß zwingend einer besonderen vertraglichen Abrede der Parteien, die das Vertragsverhältnis wohl insgesamt wegen dieser besonderen vertraglichen Abrede als Sondervertrag qualifizieren lässt.