Ein Sondervertrag zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die Belieferung außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht erfolgt und der Lieferant deshalb das Vertragsverhältnis auch unter Einhaltung von Form und Frist ordnungsgemäß kündigen kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 und BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
Insbesondere dann, wenn der Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel enthält, muss es dem Lieferanten möglich sein, sich durch ordnungsgemäße Kündigung wieder aus einem solchen Vertragsverhältis lösen zu können.
Bei der Belieferung innerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht besteht hingegen für das gesetzlich versorgungspflichtige EVU (\"Grundversorger\") kein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung, vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV/ StromGVV. Deshalb ist dem gesetzlich versorgungspflichtigen Energieversorgungsunternehmen, das die Kunden zu Allgemeinen Tarifen beliefern muss, ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Allgemeinen Tarife eingeräumt worden, welches der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 -KZR 2/07)
Soweit in Sonderverträgen nicht explizit vertraglich vereinbart wurde, dass der Lieferant die Energiepreise nach Vertragsabschluss einseitig bestimmnen soll - was eine gerichtliche Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises zur Folge hätt - besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten in Sonderverträgen regelmäßig nicht.
Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen, mit denen ein bereits vetraglich vereinbarter Energiepreis nachträglich einseitig geändert werden darf, unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB. Der weite Spielraum der Billigkeit genügt dabei nach der Rechtsprechung des BGH nicht den Anforderungen, die nach Umfang und Konkretisierung gem. § 307 BGB zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.04 - KZR 10/03 unter II.6).