Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Abgabe der Verfahren
Nerv-Bert:
Guten Tag die Runde,
auch ich habe eine \"Abgabe des Verfahrens\" - Mitteilung erhalten. Am 05.01.09 hatte ich Widerspruch im Mahnverfahren, wie viele Mitstreiter hier im Forum, eingelegt. Mein Problem ist, dass ich mich hier im nord-östlichen Raum von Magdeburg anwaltlich gesehen, ziemlich einsam fühle. Auch Forenbeiträge sind aus unserer Ecke hier kaum zu lesen (Schade!)
Zwar beruhigen die bisher gelesenen Zeilen etwas, aber was wäre wenn bald hier Post vom AG Burg eintrifft?. Die Kette bricht immer an der schwächsten Stelle und dann kriegt Avacon vielleicht doch ein Urteil was keiner von uns braucht.
Ist denn in dieser Situation jeder Anwalt besser als keiner?
LG
Blau Bär:
Hallo Nerv-Bert!
Vor dem Amtsgericht brauchst Du zwar nicht unbedingt einen Anwalt... Wenn Du jedoch nicht selber von Haus aus Jurist bist, kann ich (und sicherlich auch andere) Dir nicht empfehlen ohne Anwalt weiterzumachen.
Spätestens bei Anspruchbegründung (durch den Antragsteller - E.ON Avacon)/ \"Klage\" und Fristsetzung an Dich durch das Amtsgericht (AG) brauchst Du einen Anwalt.
Somit ist ein Anwalt besser als kein Anwalt.
(Vielleicht findest Du ja einen, der [privat] auch Kunde von E.ON Avacon ist, dem das auch stinkt und somit ein Leidensgenosse ist. :D)
Viele Grüße
Blau Bär
Opa Ete:
@Nerv-Bert
Bund der Energieverbraucher, Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt oder die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt können ihnen bestimmt einen
Anwalt mit Schwerpunkt Energierecht/Preisprotest in ihrer Nähe empfehlen.
Gruß Opa Ete
HarryS:
Hallo und Guten Abend!
Ich kann mich hier einreihen. Habe ebenfalls vom AG Uelzen die Mitteilung bekommen, dass \"der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens\" an das für mich zuständige Amtsgericht abgegeben worden ist.\"Diesem Gericht bleibt die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten\".
Meine Frage an RR-E-ft ist, ob es bezüglich der \"gesetzten\" Fristen sowohl für den Antragssteller mit seiner Anspruchsbegründungsschrift als auch für die Erwiderung des dann Beklagten \"verbindliche\" Fristen gibt, die es einzuhalten gilt?
Schließlich möchte man seine eigene Terminplanung nicht von einem EVU abhängig machen.
HarryS
RR-E-ft:
@HarryS
Wenn man eine Klage/ Anspruchsbegründungsschrift zugestellt bekommt, dann wird zumeist ein schriftliches Vorverfahren angeordnet und dabei sind zwei Fristen für den Beklagten beachtlich:
Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht (nicht verlängerbar, in der Regel 2 Wochen ab Zustellung)
Klageerwiderungsfrist (auf begründeten Antrag vor Fristablauf verlängerbar, in der Regel 2 Wochen nach Ablauf der vorgenannten Frist).
Diese Fristen können auch mal länger oder kürzer bemessen sein.
Wird eine Frist versäumt, drohen erhebliche Nachteile, worüber das Gericht innerhalb der Anordnung der Fristen belehrt.
Will man sichergehen, keine Fristen zu versäumen, beauftragt man wohl am besten - gegen Honorar - einen Rechtsanwalt, der sich gegenüber dem Gericht als Prozessbevollmächtigter bestellt, so dass alle Zustellungen über diesen erfolgen müssen. Der Anwalt ist dann auch für die Wahrung der Fristen verantwortlich. Man muss diesen unbedingt informieren, wenn man sich etwa im Urlaub befindet oder sonst nicht erreichbar ist.
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