Energiepreis-Protest > Rhenag - Rheinische Energie Siegburg

Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten

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eon-rebell:
Nachtrag zur Kündigungsberechtigung der Unterzeichner:

Im Rechtsverkehr ist es nicht unüblich, dass eine Partei (hier: Versorger) nicht selbst handeln möchte oder kann und sich daher eines Stellvertreters bedient bzw. bedienen muss.

Insbes. um den am Rechtsverkehr Teilnehmenden zu entlasten, sehen die §§ 164 ff. BGB die Möglichkeit der unmittelbaren (oder direkten) Stellvertretung vor. Bei dieser wird der Geschäftsherr dadurch entlastet, dass er einen Stellvertreter für sich handeln lässt. Die Willenserklärungen, die der Stellvertreter für den Geschäftsherrn abgibt, wirken dabei ohne weitere Rechtshandlung unmittelbar für und gegen den Geschäftsherrn.

Die Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter entweder kraft Gesetzes zur Vornahme des Rechtsgeschäfts befugt ist oder wenn der Vertretene dem Vertreter rechtsgeschäftlich eine entsprechende Vertretungsmacht eingeräumt hat, sog. Vollmacht (vgl. die Legaldef. in § 166 Abs. 2 S. 1 BGB).

Unterfälle der Vollmacht sind die Prokura = \"ppa.\" (§§ 48 ff. HGB) und die Handlungsvollmacht = \"i.V.\" (§§ 54 ff. HGB). Es handelt sich hierbei also nicht um Fälle einer gesetzlichen Vertretungsmacht, sondern um eine gesetzlich geregelte Vollmacht.

a) Prokura

Die Prokura ist eine rechtsgeschäftlich erteilte, in ihrem Umfang jedoch gesetzlich geregelte besondere Form der Vertretungsmacht i.S.d. § 164 BGB. Insbes. im Handelsverkehr wäre das Risiko der mangelnden Vertretungsmacht, das jede Stellvertretung in sich birgt, unannehmbar. Durch die Prokura soll dieses Risiko weitestgehend ausgeschlossen werden, sodass sich der Dritte auf die Vertretungsmacht des Stellvertreters und damit die Gültigkeit des Geschäfts verlassen kann. Dies wird durch den gesetzlich festgelegten Umfang der Prokura (§ 49 HGB) erreicht.

b) Handlungsvollmacht

Auch die Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB ist eine gesetzlich geregelte Sonderform der allgeeinen zivilrechtlichen Vertretungsmacht (§§ 164 ff. BGB). Ihr Umfang ist jedoch - wie auch der der Prokura - gesetzlich vorgegeben. Nach § 54 Abs. 1 HGB ist eine Handlungsvollmacht eine Vollmacht, die keine Prokura ist und beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen

Apollon:
man sollte hier keinen Mumpitz erzählen, denn dies ist ein Forum, wo Menschen Hilfe gegen die Energieriesen suchen und auch finden sollten.

Mir zeigt der Rückgang der Meldungen der Forenmitglieder ganz klar, dass hier viele auch verunsichert werden in ihrem Widerspruch gegen den Versorger.

WIR ALLE MÜSSEN WEITER FÜR UNSER RECHT KÄMPFEN!!!

Vielleicht sollte man erstmal einen Test mit jedem durchführen, ob er pro - oder kontra-Versorger ist, damit er überhaupt erst zugelassen wird, sich hier auszulassen.

Ich kann Euch in Eurem Willen etwas zu bewirken nur verstärken, indem ich Euch erzähle, das Widerstand gegen die Abzocke etwas bewirkt. Ja , ich weigere mich seit 2000 standhaft, die erhöhten Preise der Rhenag zu zahlen.
Und wenn Sie Euch in die Grundversorgung/Ersatzversorgung stecken? Na und? Was sollen Sie denn machen? Wenn die Rhenag Euer Grundversorger ist, darf sie Euch nicht rauskicken. Einfach nachvollziehbar den Nachweis führen, das aufgrund Eurer Gegenberechnung nicht mehr bezahlt werden kann. Hilfe bietet da auch der Bund der Energieverbraucher.

eon-rebell:
@ Apollon

Dieser Beitrag ist an Naivität nicht zu überbieten!!!

Apollon:
Test nicht bestanden, oder?

bolli:

--- Zitat ---Original von Apollon
Und wenn Sie Euch in die Grundversorgung/Ersatzversorgung stecken? Na und? Was sollen Sie denn machen? Wenn die Rhenag Euer Grundversorger ist, darf sie Euch nicht rauskicken.
--- Ende Zitat ---
Sie kann Sie aber auf Zahlung verklagen. Und da ist das Verfahren bei einer Klage auf Billigkeitsbasis nicht ganz einfach. Da brauchtst ausgewiesene Spezialisten, die nicht einfach zu finden und auch meist nicht zum Standardtarif zu haben sind. Nicht jeder kann sich so einen Anwalt leisten (wenn er ihn überhaupt erstmal gefunden hat), selbst mit Unterstützung des BdEV (wenn man in den Prozesskostenfond eingezahlt hat und auch noch eine Kostenzusage bekommt, was nicht zwingend ist) ist das nicht ohne. Das ist nicht jedermanns Sache.
Ich bin zwar auch für Protest, aber man sollte das auch mal aus Sicht der Unsicheren sehen.


--- Zitat ---Original von Apollon
Einfach nachvollziehbar den Nachweis führen, das aufgrund Eurer Gegenberechnung nicht mehr bezahlt werden kann.
--- Ende Zitat ---
Da fängt\'s doch schon an. Bei den heutigen, teilweise verklausulierten Rechnungen mit verschiedenen Preiserhöhungen aufgrund unterschiedler Gründe (EEG, Steuern, etc.) ist es für Otto-Normal-Verbraucher oft schon gar nicht einfach, überhaupt eine plausible Gegenrechnung aufzumachen. Bliebe also nur, einfach immer einen festen Betrag pro kWh zu bezahlen, bis der Billigkeitsnachweis erbracht ist, da fühlen sich einige aber halt unwohl bei. Sie möchten keinen Mahnbescheid oder gar eine Klage ins Haus bekommen. So war halt früher die Erziehung. Aber da waren die Firmeneigentümer (zumindest teilweise) noch anders. Nur diesen Wandel bekommen nicht mehr alle vollzogen. Das ist halt so und muss auch akzeptiert werden.

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