Energiepreis-Protest > Rhenag - Rheinische Energie Siegburg

Sammel-Thread zur Kündigung vom 26.06.09 per Boten

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Mountaindog:
....ich habe das besagte Schreiben mit der Kündigung zum 30.09.09 am 01.07.09 in meinem Briefkasten vorgefunden.

War auch als \" per Bote \" gekennzeichnet, allerdings wurde es wohl stillschweigend in unseren Briefkasten geworfen.

Alternativ heißt es zur Kündigung zum 30.09.09 \" ersatzweise zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt \".

Da ich die Kündigung ja erst am 01.07.09 zur Kenntnis nehmen konnte, wäre dies ja jetzt der 30.09.2010 !!!

Ich werde den neuen Vertrag auf keinen Fall abschließen.

Ich tendiere derzeit eher zum Wechsel zu einem anderen Anbieter, gibt ja zum Glück mittlerweile Alternativen.

Überlege mir das alles noch mal.

LG

Mountaindog

Sirhenry:
Hallo. Ich bin neu hier im Forum. Ich bin seit 1990 Rhenag Sondertarif Kunde und seit 2005 Widerständler.
Das Kündigungsschreiben der Rhenag vom 24.06.2009, zugestellt durch Boten, hat mich auch getroffen. Ich fand es nach Urlaubsrückkehr am 01.07. im Briefkasten und habe mich zunächst auch nach der Wirksamkeit des Zugangs gefragt.
Bei Zustellung durch Boten kommt die Kündigung spätestens am Folgetag nach Einwurf in den Briefkasten in den Herrschaftsbereich des Empfängers.  Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger  krank oder in Urlaub ist. Die Kündigung ist trotzdem wirksam zugegangen. Hinsichtlich der Beweisführung kann der Bote als Zeuge jederzeit bekunden, dass er die Kündigung beim Empfänger in den Briefkasten geworfen hat.
Die Unwirksamkeit der Kündigung wegen verspätetem Zugang kann also nicht herangezogen werden.
Mit dieser Erkenntnis habe ich meinen alten Vertrag studiert und recherchiert, welche Umstände ggf. die Unwirksamkeit der Kündigung begründen können.
Aus meiner Sicht ist die Kündigung zunächst aus formalen Gründen unwirksam. In meinem Kündigungsschreiben sind die Namen der Unterzeichner nicht lesbar. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Unterzeichner vertretungsbefugt sind. Beim zweiten Unterzeichner kann ich ein i.V. erkennen, somit dieser Unterzeichner ein Bevollmächtigter der Rhenag ist. Bevollmächtigte müssen bei einem einseitigen Rechtsgeschäfts ( das ist diese Kündigung natürlich ) eine Vollmachtsurkunde vorlegen. Dies ist nicht geschehen. Unterstellt, der erste Unterzeichner ist ein Prokurist, so hat er angesichts der Betriebsgröße der Rhenag üblicherweise keine Alleinvertretungsvollmacht.
Ein Widerspruch gegen die Kündigung wegen Unwirksamkeit aus formalen Gründen muss unmittelbar erfolgen.
Ich habe noch weitere Punkte zur Unwirksamkeit ermittelt und dies in einem Widerspruchsschreiben der Rhenag heute mitgeteilt. Ich möchte das Schreiben hier nicht veröffentlichen, stelle das aber gerne auf Anforderung zur Verfügung.

joggthefrog:
Hallo,

habe dieses Schreiben (v. 29.6.09) am 1.7.09 per Boten auch erhalten. Werde wegen der Frist wohl auch Widerspruch einlegen und warte auf Antwort von Zuzan zur Rechtslage.

Gruß
joggthefrog

joggthefrog:
Hallo,

möchte zu diesem Thema doch gerne nochmal nach aktuellen Sachständen fragen.

Bei mir war die Lage so, dass ich am 01.07.09 die Rhenag-Kündigung (Schr.v. 29.06.; Zustellung per Boten) im Briefkasten vorfand (Kündigung zum 30.09.09; ersatzweise nächstmöglicher Zeitpunkt). Ich habe widersprochen wegen nicht fristgerechtem Eingang sowie formellen Fehlern wie fehlender Nachweis der Kündigungsberechtigung der Unterzeichner. Ab 01.10.09 wurde ich zwangsweise in Grund- u. Ersatzversorgungstarif eingstuft. Ich widersprach mit vorgenannten Begründungen und mit dem Hinweis, dass ich mich somit weiterhin im Sondertarifvertrag und nicht in Grund- u. Ersatzv.Tarifvertrag sehe (den ich aktiv auch nicht abgeschlossen habe). Dann kamen Berechnungen der Rhenag für die Jahre 2006-2009, wonach aufgrund der von mir akzeptierten Preise die unstrittigen Rechnungsbeträge neu errechnet wurden. Die waren so nur teilweise korrekt (weil Rhenag die von mir ermittelten Abschlagsbeträge nicht richtig entsprechend meinen Widerspruchsschreiben verbucht hat), ich habe also widersprochen. Daraufhin keine Antwort der Rh.

Status quo ist, dass ich der Jahresabre. 2010 (Basis Grund-u. Ersatzv.Tarif) widersprochen habe; Begründung s.o.). Daraufhin kam ein Schreiben der Rh. mit Nachza.Aufforderung der Jahresabre. 2010 und dem Hinweis, das meine weiterhin zu den monatl. Abschlägen angegebene Sondervertragskundennummer nicht mehr anerkannt würde, dass Zahlungen darauf zukünftig nicht mehr für laufende Abschläge berücksichtigt werden. Dem ganzen legten sie ein Urteil des AG Siegburg (AZ 118 C 508/09 v. 05.02.10) bei, mit dem die Wirksamkeit des von der Rhenag gekündigten Sondervertrages belegt/begründet werden soll.

Ich würde mich freuen und bin sehr gespannt, wie es euch ergangen ist und wie eure Widersprüche sich entwickelten.

Viele Grüße

eon-rebell:
Nachstehend einige Ausführungen, die vielleicht in diesem Zusammenhang hilfreich sein können:

1) Fristgerechter Eingang (hier: Zugang gegenüber Abwesenden)

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung (WE) [hier: Kündigung] wird nicht bereits mit ihrer Abgabe, sondern gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB erst dann wirksam, wenn sie dem (abwesenden) Erklärungsempfänger (Kunden des Versorgers) zugeht.

Zugegangen ist eine Erklärung, wenn sie so in den Machtbereich (Herrschaftsbereich) des Adressaten gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen damit rechnen kann, von ihr Kenntnis zu nehmen.

Aus dieser Def. folgt zunächst, dass zwischen einem räumlichen und zeitlichen Herrschaftsbereich zu unterscheiden ist. Weiterhin folgt aus ihr, dass es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt, es also nicht erforderlich ist, dass die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen wird.


a) Räumlicher Herrschaftsbereich

Der Erklärende (Versorger) kann den Brief (die Kündigung) persönlich oder durch einen Boten in den Briefkasten des Empfängers (Kunden) einwerfen.

Zum räumlichen Herrschaftsbereich gehören nicht nur die Wohnung etc., sondern auch die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen (z.B. Hausbriefkasten).

b) Zeitlicher Herrschaftsbereich (Kenntnisnahmemöglichkeit)

Für den Zugang einer WE genügt es nicht, dass diese schlicht in den räumlichen Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Erforderlich ist auch, dass der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Diese Einschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass es einem Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht zumutbar ist, sich rund um die Uhr Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm eine WE zugegangen ist. Erst dann, wenn die Kenntnisnahme von ihm erwartet werden kann, darf die Erklärung als zugegangen angesehen werden.

Eine Privatperson ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den realen Briefkasten ständig bzw. am späten Abend nochmals auf eingeworfene Briefe zu überprüfen (beim \"traditionellen\" Hausbriefkasten wird man nur von der Überprüfungspflicht einmal pro Tag ausgehen müssen!).

Zu beachten ist, dass es auf die Kenntnis unter normalen Umständen ankommt. Wird ein Schreiben rechtzeitig in den Briefkasten geworfen, ändert dies nichts daran, dass von einer Kenntnisnahmemöglichkeit im Laufe des Tages auszugehen ist.

2) Formmangel [hier: (Original-)Unterschrift]

Nach dem BGB sind verschiedene Formerfordernisse zu unterscheiden (ich nenne hier nur zwei), und zwar:

a) Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB)

Ordnet das Gesetz die Schriftform an, muss eine Urkunde angefertigt werden, die vom Aussteller eigenhändig unterschrieben wird.

b) Textform (§ 126 b BGB)

§ 126 b BGB bestimmt, dass bei einer durch Gesetz vorgeschriebenen Textform (vgl. bspw. § 558 a BGB für das Mieterhöhungsverlangen) die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss.

Da es zur Wahrung der Textform genügt, dass die Erklärung auf einer beliebigen, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden kann und insbes. keine Unterschrift geleistet werden muss, stellt das Textformerfordernis die schwächste aller Formvorschriften dar.

Eine z.B. eingescannte Unterschrift genügt somit dann dem Formerfordernis, wenn lediglich die schwächste Form aller Formvorschriften (die Textform) angeordnet ist.

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