Sollte sich im Prozess herausstellen, dass der Versorger bei der Preisbildung Unaufrichtigkeiten an den Tag legte und Kosten falsch deklariert (Sondervertrags-KA abgeführt; Tarifkunden-KAV berechnet) oder Boni, Rückvergütungen, etc. \"vergessen\" hat, dann wird sich die Frage stellen, ob diese Vergesslichkeiten den \"Sockel-Preis\" infiziert haben. So was kann Arglist sein oder aber schlicht auch nur Vorsatz.
Hier hat der
Bankensenat, BGH, 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07 entschieden, dass mit den dem Kunden zur Seite stehenden Ansprüchen gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB in diesem Fall den anderen Vertragspartner die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.
Dies könnte nun im Bereich der Publizitätspflichten (§ 40 EnWG) Auswirkungen haben, insbesondere dann, wenn mit § 280 BGB im Nachhinein der \"Sockel\" des VIII. Senats angegriffen werden muß.