OLG München, B. v. 15.05.2009, Az. AR (K) 7/09 zu § 102 EnWGDer Beschluss betrifft ersichtlich den Fall, wo ein vor dem Amtsgericht auf Zahlung verklagter Gaskunde
allein die Unbilligkeitseinrede gem. § 315 BGB einwendet.
Nicht ersichtlich ist, ob der beklagte Kunde im dortigen Fall sich auch darauf berufen hatte, dass der einseitig festgesetzte Preis gegen die
gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG verstößt. Bei diesen Normen handelt es sich (nunmehr) um klare
gesetzliche Verpflichtungen des Energieversorgungsunternehmens und deshalb nicht lediglich um
reine Wertmaßstäbe, wie der erkennende Senat annahm.
Wertmaßstäbe (was meint denn der Begriff?!) wären zudem bei Fragen der
Billigkeitskontrolle einer einseitigen Preisfestsetzung wohl zu beachten.
AG Erding, 08.01.09AG Erfurt 22.01.09Die Entscheidung betrifft nicht den Fall, wo die Parteien auch darum streiten, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis um die Belieferung innerhalb der Grundversorgung gem. § 36 EnWG oder aber außerhalb derselben ggf. gem. § 41 EnWG erfolgt, ob der Kunde Haushaltskunde gem. § 3 Nr. 22 EnWG oder aber überkommener Tarifkunde gem. § 116 EnWG ist, was auch nach den Bestimmungen des EnWG zu entscheiden wäre.
AG Erfurt, 12.03.08Die Entscheidung betrifft auch nicht den Fall, wo der beklagte Kunde einwendet, der Versorger nutze mit der vorgenommenen Preisgestaltung auch seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus (§ 87 GWB).
Weitere Gerichte stellen zutreffend auf die vom Gesetzgeber erstrebte Konzentrationswirkung ab.
LG Lüneburg 14.10.08LG Gießen 05.12.08Die Entscheidung verkennt meines Erachtens, dass bei der Grundversorgung gem. § 36 EnWG die gesetzliche Verpflichtung des Energieversorgers aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Versorgung nach der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH als bei der Billigkeitskontrolle zu beachtende Preisbildungsschranke wirken kann. Der Kartellsenat des BGH hat eine solche Preisbildungsschranke bereits zu einer Zeit hergeleitet, als es noch keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung gab, nicht minder der VIII.Zivilsenat des BGH in der Entscheiung vom 02.10.1992 - VIII ZR 240/90.
Siehe im Einzelnen hier.Es wäre gut, wenn der Kartellsenat des BGH einmal mit dieser Frage befasst würde.