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Autor Thema: AG Hohenstein- Ernstthal, Urt. v. 22.06.2009, Az. 4 C 1215/08 Gaspreisklage SW Meerane abgewiesen  (Gelesen 4438 mal)

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Offline RR-E-ft

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Das Amtsgericht Hohentstein-  Ernstthal hat mit Urteil vom 22.06.2009, Az. 4 C 1215/08 die Zahlungsklage der Stadtwerke Meerane GmbH gegen einen Gaskunden abgewiesen.

Die Zahlungsklage betraf Rechnungsbeträge aus seit dem 01.10.2004 wiedersprochenen Gaspreiserhöhungen des Unternehmens, die der verklagte Kunde nicht gezahlt hatte.

Die Stadtwerke beriefen sich darauf, der Kunde sei Tarifkunde und es müsse eine Billigkeitskontrolle der Preiserhöhungen erfolgen, die Billigkeit hätte man schlüssig dargetan.

Der Kunde konnte indes schriftliche Bestätigungen und Abrechnungen des Rechtsvorgängers der Klägerin, der Energieversorgung Südsachsen AG aus 1994 bis 2004 vorlegen, aus denen klar hervorging, dass seine Belieferung und Abrechnung \"Gas nach Sondervertrag\" erfolgten, ein nichtschriftlicher Sondervertrag begründet worden war.

Das Gericht wies in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2009 darauf hin, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass der Berklagte von der Energieversorgung Südsachsen AG als Sondervertragskunde beliefert wurde. Auf die Klägerin konnte nur dieses ungekündigte Vertragsverhältnis im Wege einer Rechtsnachfolge übergegangen sein, so dass der Beklagte weiter Sondervertragskunde sei. Es fehle an einem wirksamen Preisanpassungsrecht der Klägerin, die keine entsprechende wirksame vertragliche Abrede nachgewiesen habe, weshalb die Klage abweisungsreif sei.

Die Stadtwerke Meerane, in mündlicher Verhandlung vertreten durch ihren Anwalt und ihren Geschäftsführer, vertraten demgegenüber weiter den Standpunkt, der Beklagte sei Tarifkunde, ihm seien von den Stadtwerken Meerane \"lediglich günstigere Erdgas- Sonderpreise gewährt worden\", was nach einem gütigen Gnadenakt klingen mag, jedoch mit einer vertraglichen Rechte- und Pflichtenlage gewiss nichts zu tun hat.

Die nicht rechtsmittelfähige Entscheidung erging am Ende der Sitzung.
Es erging ein klageabweisendes Urteil, für dessen Abfassung die Sitzung unterbrochen wurde.

Eigentlich streiten die Parteien um vermeintlich offene Gaspreisforderungen in Höhe von ca. 2.800 €. Der Stadtwerke hatten jedoch nur einen Betrag unterhalb der Berufungssumme eingeklagt und dem betroffenen Kunden bisher angekündigt, der übrige Streit solle sich nach dem Ausgang dieses Verfahrens richten....

Bemerkenswert ist daran, dass die meisten Gaskunden der Stadtwerke Meerane GmbH ihren Gaslieferungsvertrag bereits mit der Energieversorgung Südsachsen AG bzw. envia Mitteldeutsche Energie AG abgeschlosen hatten und auch deren Belieferung und Abrechnung von Anfang an  auf \"Gas nach Sondervertrag\" lautete.

Erst die von der Stadtwerke Meerane GmbH 2005 erstellten Verbrauchsabrechnungen lauteten plötzlich auf \"Erdgas- Sonderpreis\". Am Status der Kunden als Sondervertragskunden änderte sich dadurch indes - auch nach Auffassung des Amtsgerichts Hohenstein- Ernstthal - nichts.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG Hamm haben solche Kunden, welche die erhöhten Preise somit rechtsgrundlos gezahlt haben, Rückforderungsansprüche gegen das Gasversorger, undzwar unabhängig davon, ob den Preiserhöhungen widersprochen wurde, Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgten.

Offline tangocharly

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.... hierzu auch noch auf  OLG Oldenburg, Urteil vom 05.09.2008, achten, wonach hierbei (angeblich) kurze Geltendmachungsfristen zu beachten seien, was, gestützt auf §§ 812 ff. BGB,  keine Grundlage im Gesetz findet.

Leider findet sich in dieser Argumentation eine Quasi-Adaption der Anfangs-/Sockelpreis-Theorie des VIII-BGH-Senats. Auch hierbei will dem Verbraucher wiederum eine Fiktion untergejubelt werden, die ihm bekanntlich den Griff in die \"unkeusche\" Zone des \"gebilligten Preises\" verwehren können soll.

Im Bereicherungsrecht geht\'s aber nicht um Fiktionen, sondern um positive Kenntnis.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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@tangocharly

Das genannte Urteil des AG Hohenstein- Ernstthal, verhält sich zu vermeintlichen Zahlungsansprüchen der Stadtwerke Meerane GmbH gegen einen Kunden, der mit dem Rechtsvorgänger einen Erdgas- Sondervertrag abgeschlossen hatte. Die Zahlungsklage der Stadtwerke wurde in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wurde im obigen Beitrag auf das Urteil des OLG Hamm vom 29.05.2009 verwiesen, welches sich mit Rückforderungsansprüchen bei unwidersprochenen, vorbehaltlosen Zahlungen von Sondervertragskunden auf einseitig erhöhte Entgelte, bei denen den einseitigen Erhöhungen die Rechtsgrundlage fehlte, weil die Preisänderungsklauseln jeweils unwirksam waren. Zur Entscheidung des OLG Hamm vom 29.05.2009 besteht ein eigener Thread, wo diese diskutiert werden kann. Nicht anders verhält es sich mit der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 05.09.2008.

Wir können nicht in jedem Thread \"die gesamte Passion\" diskutieren.

 

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