@tangocharly
Ich habe keinen Grund, etwas übel zu nehmen. Leider sind einige Gerichte entsprechend vorgegangen, was man kaum für möglich halten sollte.
Bei den WP- Bescheinigungen kann es sich allenfalls um substantiierten Parteivortrag handeln, der auf (substantiiertes) Bestreiten eines Beweises bedarf, der aus genannten Gründen nicht in der WP- Bescheinigung liegen kann. Oft ist schon das nicht der Fall, weil die WP- Bescheinigung nur als \"Beweismittel\" benannt wurde, welches sie schon nicht sein kann.
Dem Verbraucher muss es grundsätzlich möglich sein, die Tatsachen mit Nichtwisen zu bestreiten, schließlich handelt es sich zumeist um Tatsachen, die außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung lagen und liegen, so dass er sein Bestreiten gar nicht weiter substantiieren kann.
Der Ersteller der WP- Bescheinigung kommt zumeist auch nicht als Zeuge in Betracht, weil er zu den maßgeblichen Tatsachen, auf welche es ankommen könnte, keine eigenen Wahrnehmungen hatte. Schließlich wurden ihm selbst nur nachträglich- nachdem die zu kontrollierende Ermessensentscheidung längst Geschichte ist - selektiv von der Partei Umstände mitgeteilt.
Das wäre so ähnlich, als wenn eine unfallbeteiligte Partei einem ihr bekannten Unfallsachverständigen der DEKRA den Unfall (natürlich unabdingbar aus ihrer Sicht) nachträglich schildert und dann diesen DEKRA- Mitarbeiter nach dessen Bezahlung durch die Partei (!) im Prozess als Zeugen für den Unfallhergang benennen wollte, bei dem dieser Sachverständige selbst nicht vor Ort war und den er nicht durch eigene Wahrnehmung erlebt hat. Möglicherweise kennt die Partei viele solcher Sachverständiger und hatte Dutzende von ihnen abgeklappert, die sich alle geweigert haben, in deren Sinne Feststellungen zu treffen. Nur einer fand sich gegen Bezahlung denn doch bereit... Der von der Partei beauftragte DEKRA- Mann kann also von Anfang an kein Zeuge für den eigentlichen Unfallhergang sein, ohne dass es auf seinen Sachverstand ankäme, der die eigene unmittelbare Wahrnehmung eines Geschehensablaufs nun einmal überhaupt nicht ersetzen kann.
Wer etwas über eine Reise zum Mond gelesen hat, war deshalb (zumeist) selbst noch nicht dort und kann die Situation vor Ort deshalb nicht aus eigener Wahrnehmung zutreffend bekunden.
Völlig verfehlt wäre es, wenn der \"Zeuge\" nun bekunden sollte, dass ihm alle maßgeblichen Umstände von der Partei (die ihn bezahlt hat) vollständig mitgeteilt worden seien. Solche \"Beweisangebote\" gab es auch schon.
Nach alldem braucht man also wohl jemand anders als Zeugen. Ob dieser Zeuge dann zudem mit Sachverstand gesegnet ist, steht wieder auf einem anderen Blatt.
Die WP- Bescheinigung kann man nach entsprechendem Bestreiten deshalb eigentlich vollständig ad acta legen.
Eine Beweisaufnahme kommt zudem erst in Betracht, wenn die maßgeblichen Tatsachen zunächst überhaupt substantiiert vorgetragen wurden, weil sie erst dann substantiiert bestritten werden können und erst hiernach eine Beweisaufnahme erforderlich ist.
Auch für ein gerichtliches Sachverständigengutachten müssen die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen zunächst entsprechend vorgetragen sein. Alles andere liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
Der Prozessgegner der beweisbelasteten Partei kann zudem gegenbeweislich ein gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten anbieten, was die eigentlich beweisbelastete Partei dazu zwingen kann, diesem gerichtlich bestellten Sachverständigen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn sie nicht Gefahr laufen will, den Gegenbeweis zu vereiteln.