@Adonis
Sie irren.
Es wurde hier vielfach darauf hingewiesen, dass eine einseitige Preisneufestsetzung nur dann zulässig ist, wenn im konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht oder ein anderer Preisänderungsmechanismus wirksam vereinbart wurde.
Im Falle eines wirksamen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts ist die einseitige Leistungsbestimmung für den Kunden gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB dann und auch nur dann von Anfang an verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, was auf entsprechendes Bestreiten ggf. gerichtlich zu klären ist.
Geht der Versorger von einem wirksamen einseitigen Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB und weiter davon aus, dass er ein solches gem. § 315 Abs. 2 BGB wirksam ausgeübt habe und diese Ausübung selbst gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auch billigem Ermessen entsprach, so bestand nach dessen Überzeugung von Anfang an eine fällige und durchsetzbare Forderung, weshalb das Mahnverfahren auch zulässig ist. Ob tatsächlich eine fällige und durchsetzbare Forderung besteht, muss im weiteren Gerichtsverfahren geklärt werden, wenn sich der Kunde nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid in seiner Klageerwiderung auf die notwendige Anspruchsbegründungsschrift auf das fehlende Leistungsbestimmungsrecht und hilfsweise auf die Unbilligkeit der einseitigen Leistungsbestimmung beruft.
Abschließendes Ergebnis der (bei entsprechender Verteidigung notwendigen) gerichtlichen Prüfung kann sein, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bestand, wirksam ausgeübt wurde und die die einseitige Leistungsbestimmung zudem der Billigkeit entsprach, so dass von Anfang an eine entsprechende Verbindlichkeit und damit eine fällige und durchsetzbare Forderung bestand oder aber auch das Gegenteil hiervon.