Energiepreis-Protest > Stadtwerke Neumarkt
Stadtwerke verweigern Jahresabrechnung
nomos:
--- Zitat ---Original von Loki13
Ich möchte durch die Einforderung meiner Jahresabrechnung erreichen, dass die Stadtwerke handeln. Vielleicht kann ich die SWN über übergeordnete Aufsichtsbehörden zwingen, mit mir abzurechen.
Gibt es eine solche Behörde?
Wie stehen meine Chancen dort etwas zu erreichen?
--- Ende Zitat ---
@Loki13, bei den Stadtwerken Neumarkt handelt es sich um einen Eigenbetrieb, da ist zuerst die Stadt zuständig -Bürgermeister- , dann evtl. die Kommunalaufsicht beim Landratsamt bzw. beim Bayerische Staatsministerium des Innern. Über die Chancen ist schwer zu spekulieren. Ohne Aktion passiert nichts. Schaden wird ein Schreiben kaum.
Aber wäre es nicht besser, zuerst zu klären, was für ein Vertragsverhältnis besteht bzw. bestanden hat. Hier hilft keine Behörde, sondern ein sach- und fachkundiger Anwalt oder vielleicht auch die Verbraucherzentrale. Die Stadtwerke Neumarkt liefern Gas nach den Recherchen überwiegend an sogenannte Regelvertragssonderkunden. Über diesen \"Kunstbegriff\" wurde hier im Forum schon einiges geschrieben.
Es geht dann im Sonderkundenfall um Preisanpassungsklauseln wie z.B. diese aktuelle der Stadtwerke Neumarkt:
--- Zitat ---6.4. Der Lieferant kann die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für die Einspeisungen). Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
--- Ende Zitat ---
Maßgegebend sind die Klauseln beim Vertragsabschluss.
Hier ein paar Informationen dazu aus dem Internet-Archiv:
Allgemeine Tarifpreise
Sondertarife PDF
Sondertarife
Eigenbetriebsverordnung Die Stadt - Bürgermeister - Bayerische Staatsministerium
Regelvertragssonderkunden
[/list]
reblaus:
Wenn der Versorger keine Jahresabrechnung erstellt, verjährt statt der möglichen Nachzahlung halt der Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung. Die Verjährung kann der Versorger nur dann verlängern, wenn er kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist die Abrechnung erstellt, dann beginnt eine neue Verjährungsfrist für eine Nachzahlung.
Ist der Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung verjährt, so kann der Versorger Nachzahlungsansprüche aus danach erstellten Abrechungen nicht mehr geltend machen.
Als Kunde kann man den Versorger durch eine Mahnung , die Abrechnung zu erstellen in Verzug setzen. Wird auf die Mahnung nicht abgerechnet kann man die laufenden Abschlagszahlungen zurückbehalten, bis die Abrechnung erstellt wurde. Nach Erhalt der Abrechnung sind diese Zahlungen aber nachzuholen.
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