Energiepreis-Protest > Stadtwerke Neumarkt

Stadtwerke verweigern Jahresabrechnung

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Loki13:
Hallo,

ich fordere von den Stadtwerken Neumarkt seit 2005 den Nachweis der Billigkeit.
Er wurde mir bis heute nicht erbracht und ich habe dem entsprechend die zwischenzeitlich erfolgten Preiserhöhungen nicht akzeptiert und nur den damaligen Preis bezahlt. Die Stadtwerke Neumarkt haben ihrerseits den alten Vertrag als nicht mehr gültig erklärt und einen neuen angeboten. Ich habe dieses Angebot bezüglich der Vor- und Nachteile bei den Stadtwerken hinterfragt.
Leider habe ich keine wirkliche Antwort erhalten und habe deshalb das Angebot nicht angenommen. Daraufhin wurde ich in einen ca. 25% teueren Grundtarif gesteckt. Wogegen ich erstmal Einspruch erhoben habe. Ohne Reaktion seitens der Stadtwerke.

Der neueste Gag der Stadtwerke, ist nun, keine Jahresendabrechnung mehr zu erstellen. Inoffizielle Aussage seitens der Stadtwerke:\" Wir tun das, damit unser Anspruch nicht verjähren kann\". Ich bekomme nicht einmal eine Abrechnung für das bezogene Wasser. Und das, obwohl der Wasserpreis wurde von mir nie in Frage gestellt.



Meine Fragen:

- wie kann ich die Stadtwerke dazu bringen, das Jahr 2008 abzurechnen?
- Reicht es, wenn ich mit meinen eigenen Zahlen abrechne?
- Gibt es so etwas wie eine Aufsichtsbehörde in Bayern, an welche ich mich wenden kann?

Cremer:
Sofern es ein Sondervertrag sein sollte, so ist genau zu prüfen, ob eine wirksame Preissteigerung vereinbart wurde. Sofern nicht, gilt der alte einmal vereinbarte Preis.

Erstellen Sie doch für 2008 Ihre eigen Jahrerechnung

bolli:
Hallo,


--- Zitat ---Original von Cremer
Sofern es ein Sondervertrag sein sollte, so ist genau zu prüfen, ob eine wirksame Preissteigerung vereinbart wurde.
--- Ende Zitat ---

Darum gehts glaube ich eher nicht. Loki13 spricht ja vom Grundtarif.

Meiner Meinung nach zieht hier § 12 GasGVV (die ja wohl beim Grundtarif zur Anwendung kommt, falls der neue Vertrag nicht doch ein Sondervertrag ist, was im Einzelfall geprüft werden muss) i.V.m. § 40 Abs 2 EnWG. In letzterem steht:
Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen.

Daher ist es nicht zulässig, die Abrechung über ein Jahr zu strecken, um die Verjährung nicht eintreten zu lassen. Wenn se was wollen, sollen sie es einklagen und dabei ihren Anspruch beweisen.

Gruß
bolli

bjo:

--- Zitat ---Original von Loki13
Hallo,

Der neueste Gag der Stadtwerke, ist nun, keine Jahresendabrechnung mehr zu erstellen. Inoffizielle Aussage seitens der Stadtwerke:\" Wir tun das, damit unser Anspruch nicht verjähren kann\". Ich bekomme nicht einmal eine Abrechnung für das bezogene Wasser. Und das, obwohl der Wasserpreis wurde von mir nie in Frage gestellt.



Meine Fragen:

- wie kann ich die Stadtwerke dazu bringen, das Jahr 2008 abzurechnen?
- Reicht es, wenn ich mit meinen eigenen Zahlen abrechne?
- Gibt es so etwas wie eine Aufsichtsbehörde in Bayern, an welche ich mich wenden kann?
--- Ende Zitat ---


Hallo,
1. fordere mit Fristsetzung z. B. 14 Tage eine Rechnung für das Wasser an!
In diesem Schreiben kannst du ja gleich deine Maßnahme ankündigen!
d. H. = > ohne Rechnung kein bezahlen vom Wasser!

2. Gas hier lesen

nomos:

--- Zitat ---Original von bjo

--- Zitat ---Original von Loki13
.....
Ich bekomme nicht einmal eine Abrechnung für das bezogene Wasser. Und das, obwohl der Wasserpreis wurde von mir nie in Frage gestellt.
?
--- Ende Zitat ---
Hallo,
1. fordere mit Fristsetzung z. B. 14 Tage eine Rechnung für das Wasser an!
In diesem Schreiben kannst du ja gleich deine Maßnahme ankündigen!
d. H. = > ohne keine bezhalen vom Wasser!
--- Ende Zitat ---
Für Wasser müsste es  einen Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und Widerspruchsmöglichkeit geben.

Rechtsgrundlagen sind z.B. Kommunalabgabengesetz, Abwasserabgabengesetz(verordnung), Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Wasserversorgung, Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Abwasserbeseitigung, evtl. Haushaltssatzung der Kommune.  

Hier gilt wohl das Verwaltungsrecht und bei der Verjährung gehe ich von den §§ 228, 229 ff. AO aus(ohne Obligo!).[/list]PS:

Hier Informationen vom Rathaus Neumarkt, da gibt es sicher noch mehr. Wer vom Rathaus kommt ist schlauer- manchmal ;)

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