Mein Gasversorger GVG Rhein-Erft hat mir am 13.07.2009 ein Schreiben zukommen lassen, indem steht, dass der BGH am 13. Juni 2007 ein Grundsatzurteil zum Thema Gaspreiserhöhungen bzw. zum Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB gefällt hat. Ich gebe Auszüge aus dem Schreiben wieder:
\"... Sicherlich haben Sie die öffentliche Diskussion um die Angemessenheit von Gaspreiserhöhungen aufmerksam verfolgt. Die Rechtslage war für Erdgasversorger und Kunden lange Zeit ungeklärt, da Gerichte deutschlandweit uneinheitliche Urteile gefällt haben.
Am 13. Juni 2007 hat der BGH als höchste Instanz ein grundsatzurteil gefällt, dass zu diesem Thema künftig Rectssicherheit für versorger und Kunden bietet. Die komplette Entscheidung des BGH können Sie im Internet unter
http://www.bundesgerichtshof.de in der Rubrik Entscheidungen einsehen. Auf Wunsch senden wir Ihnen das Urteil auch gerne zu. In seiner Urteilsbegründung führt der BGH unter anderem aus:
- Gasversorgungsunternehmen dürfen ihre Preise einseitig durch öffentliche bekannstgabe ändern. Preiserhöhungen wegen gestiegener (Bezugs-)Kosten sind nicht zu beanstanden.Das Gasversorgungsunternehmen nimmt damit sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben.
- Eine gerichtliche Überprüfung des bis zum ertsen Widerspruch eines Kunden geltenden Preisniveaus scheidet aus. Damit ist der BGH der immer wieder erhobenen Forderung, durch Offenlegung der gesamten Kosten und Gewinnkalkulation die \"Billigkeit\" des Gesamtpreises nachzuweisen, nicht gefolgt.
- Auch die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an den Preis für leichtes Heizöl ist nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle.
Unser Unternehmen erfüllt die vom BGH vorgegebenen Kriterien für einen Billigkeitsnachweis. Die von Ihnen widersprochenen Preisänderungen sind allein durch die Änderungen der Erdgaseinkaufpreise unserer Vorlieferanten begründet. Damit sie dies nachvollziehen können, liegt diesem Schreiben das Ergebnis eines Gutachtens von PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei, indem die erhöhungen der verkaufspreise und Einkaufspreise untersucht worden sind. Sie können daraus entnehmen, dass im Betrachtungszeitraum die verkaufspreise geringer angestiegen sind als die Einkaufspreise.
Nach den Grundsätzen des BGH sind unsere Preiserhöhungen in der Vergangenheit damit als angemessen und billig gemäß §315BGB anzusehen. Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung und des von Ihnen vorliegenden Nachweises der Angemessenheit unserer Preisänderungen bitten wir Sie, den offnenen Betrag von 1.900 Euro bis zum 14.8.2009 auszugleichen.
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GVG Rhein-Erft\"
Muss ich jetzt bezahlen? So langsam wird mir mulmig.